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    0303.45.01

    Atlantische und Pazifische Blauflossen-Thunfische (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis)

    HTS-Code 0303.45.01 deckt gefrorenen Atlantischen und Pazifischen Blauflossen-Thunfisch (Thunnus thynnus und Thunnus orientalis) ab. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser spezifischen Thunfischarten, da sie in der Regel unter den Bestimmungen des Kapitels 3 für Fisch und aquatische Wirbellose mit zollfreiem Standardbehandlung für Handelspartner in die USA eingeführt werden.

    Atlantische und Pazifische Blauflossen-Thunfische (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis)

    HTS-Medien

    Dieser Eintrag fällt in die übergeordnete Kategorie Fisch und aquatische Wirbellose und befasst sich speziell mit gefrorenem Fisch, ausgenommen Filets und Fischfleisch. Der Code 0303.45.01 umfasst Atlantische und Pazifische Blauflossen-Thunfische und identifiziert diese spezifischen Thunfischarten. Dieser Code wird weiter unterteilt in 0303.45.01.10 für *Thunnus thynnus* und 0303.45.01.50 für *Thunnus orientalis*; verwenden Sie das entsprechende statistische Suffix basierend auf der gemeldeten spezifischen Thunfischart.

    KapitelKapitel 3: Fish and crustaceans, molluscs and other aquatic invertebrates
    AbschnittAbschnitt I: Live Animals; Animal Products

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 0303.45.01 und seine Unterteilungen (0303.45.01.10 und 0303.45.01.50) ist für Standardhandelspartner (NTR) frei. Das bedeutet, dass Importe, die diese Kriterien erfüllen, nicht der Standardzoll unterliegen. Es sind keine Sonderzollsätze angegeben, es können jedoch für anspruchsberechtigte FTA- oder Präferenzprogramme gelten. Alle Importe unter diesem Code und seinen Unterteilungen müssen in Kilogramm (kg) gemeldet werden.

    Dienstgrad (Spalte 2): Frei

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    Code-Unterteilungen

    0303.45.01.10

    Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304: > Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack-Thunfisch (Streifenfisch) (Katsuwonus pelamis), ausgenommen essbare Fischinnereien der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99: > Atlantischer und Pazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis) > Thunnus thynnus

    0303.45.01.50

    Fisch, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304: > Thunfisch (der Gattung Thunnus), Skipjack-Thunfisch (Stripe-Bellied Bonito) (Katsuwonus pelamis), ausgenommen essbare Fischinnereien der Unterpositionen 0303.91 bis 0303.99: > Atlantischer und Pazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus thynnus, Thunnus orientalis) > Thunnus orientalis

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken KAPITEL 3 FISCHEN UND KRUSTAZÄERN, MOLLUSKEN UND ANDEREN AQUATISCHEN INVERTEBRATEN I 3-1 Anmerkung 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Säugetiere der Position 0106; (b) Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210); (c) Fische (einschließlich Lebern, Eiern und Spermien) oder Krustentiere, Mollusken oder andere aquatische Wirbellose, tot und ungeeignet oder ungeeignet für den menschlichen Verzehr aufgrund ihrer Art oder ihres Zustands (Kapitel 5); Mehle, Mehl oder Pellets von Fischen oder von Krustentieren, Mollusken oder anderen aquatischen Wirbellosen, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind (Position 2301); oder (d) Kaviar oder Kaviarersatzstoffe, die aus Fisch-Eiern hergestellt werden (Position 1604). 2. In diesem Kapitel bezeichnet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder direkt durch Kompression oder durch Zugabe einer geringen Menge Bindemittel agglomeriert wurden. 3. Die Positionen 0305 bis 0308 umfassen keine Mehle, Mehl und Pellets, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind (Position 0309). Zusätzliche US-Anmerkung 1. Bestimmte Fische, Krustentiere, Mollusken und andere aquatische Wirbellose sind in Kapitel 98 geregelt. Statistische Anmerkung 1. Importe von Garnelen oder Garnelenerzeugnissen unterliegen den Bestimmungen von Abschnitt 609 des Public Law 101-162 vom 21. November 1989 (16 U.S.C. 1537 Anmerkung). Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken I 3-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT I LEBENDIGE TIERE; TIERPRODUKTE I-1 Anmerkungen 1. Jeder Verweis in diesem Abschnitt auf ein bestimmtes Tiergenus oder eine bestimmte Tierart, es sei denn, der Kontext erfordert etwas anderes, umfasst einen Verweis auf die Jungtiere dieses Genus oder dieser Art. 2. Außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, umfasst jeder Verweis auf „getrocknete“ Produkte im Zolltarif auch Produkte, die dehydriert, verdampft oder gefriergetrocknet wurden. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes I-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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