Kapitelhinweise
Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Berichterstattung
KAPITEL 5
TIERE PRODUKTE, NICHT ANDERS SPEZIFIZIERT ODER INBEGRIFFEN
I
5-1
Anmerkungen:
1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
(a) Verzehrbare Produkte (außer Eingeweiden, Blasen und Mägen von Tieren, ganz oder in Teilen, und tierisches Blut, flüssig oder getrocknet);
(b) Häute oder Leder (einschließlich Pelzhäute) außer Waren der Zolltarifnummer 0505 und Schnittreste und ähnliche Abfälle von Rohhäuten oder -ledern der Zolltarifnummer 0511 (Kapitel 41 oder 43);
(c) Tierische Textilmaterialien, außer Pferdeschwanzhaar und Pferdeschwanzhaarabfällen (Abschnitt XI); oder
(d) Fertige Knoten oder Büschel für Besen- oder Bürstenherstellung (Zolltarifnummer 9603).
2. Für die Zwecke der Zolltarifnummer 0501 gilt die Sortierung von Haaren nach Länge (vorausgesetzt, die Wurzelenden und Spitzenenden sind nicht zusammen angeordnet) nicht als Arbeit.
3. Im gesamten Zolltarifblatt werden Elfenbein, Nashorn, Walross, Narwal und Wildschwein-Zähne, Nashornhörner und die Zähne aller Tiere als „Elfenbein“ betrachtet.
4. Im gesamten Zolltarifblatt bedeutet der Ausdruck „Pferdeschwanzhaar“ das Haar von Mähnen oder Schweifeln von Equiden oder Rindern. Die Zolltarifnummer 0511 umfasst unter anderem Pferdeschwanzhaar und Pferdeschwanzhaarabfälle, unabhängig davon, ob sie als Schicht mit oder ohne Trägermaterial angebracht sind.
Zusätzliche US-Anmerkungen:
1. (a) Außer wie in den Absätzen (b) und (c) dieser Anmerkung vorgesehen, ist der Import von Federn oder Häuten irgendeines Vogels hiermit verboten.
Dieses Verbot gilt für Federn oder Häute irgendeines Vogels:
(i) Ob roh oder verarbeitet;
(ii) Ob das gesamte Gefieder oder die Haut oder irgendein Teil davon;
(iii) Ob es an einem ganzen Vogel oder einem Teil davon befestigt ist oder nicht; und
(iv) Ob es Teil eines anderen Artikels bildet oder nicht.
(b) Absatz (a) findet keine Anwendung:
(i) Auf irgendeinen der folgenden Vögel (außer irgendeinem solchen Vogel, der, ob in Gefangenschaft gehalten oder nicht, ein Wildvogel ist):
Hühner (einschließlich Hennen und Hähne), Truthähne, Guineafowl, Gänse, Enten, Tauben, Strauße, Rheas, englische Ringeck-Fasanen und Rebhühner;
(ii) Auf irgendeinen Import zu wissenschaftlichen oder Bildungszwecken;
(iii) Auf den Import vollständig hergestellter künstlicher Fliegen zur Fischerei;
(iv) Auf den Import von Vögeln, die unter der Unterposition 9804.00.55 klassifizierbar sind; und
(v) Auf den Import lebender Vögel.
(c) Ungeachtet Absatz (a) können in jedem Kalenderjahr die folgenden Kontingente von Häuten mit Federn eingeführt werden:
(i) Für die Herstellung künstlicher Fliegen zur Fischerei; (A) nicht mehr als 5.000 Häute von Grauer Dschungelfasan (Gallus sonneratii) und (B) nicht mehr als 1.000 Häute von Mandarinenten (Dendronessa galericulata); und
Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Berichterstattung
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Zusätzliche US-Anmerkungen: (fort.)
(ii) Für die Herstellung künstlicher Fliegen zur Fischerei oder für Hutmacherei, nicht mehr als 45.000 Häute insgesamt der folgenden Phasasenarten: Lady Amherst Fasan (Chrysolophus amerstiae), Goldfasan (Chrysolophus pictus), Silberfasan (Lophura nycthemera), Reeves Fasan (Syrmaticus reevesii), Blauear Fasan (Crossoptilon auritum) und Brauen Fasan (Crossoptilon mantchuricum) 1/
Für die Zwecke dieser Kontingente gilt jeder Teil einer Haut, der abgetrennt wurde, als eine ganze Haut.
(d) Kein Artikel, der in Absatz (c) angegeben ist, darf außer mit einer Genehmigung des Innensekretärs eingeführt werden. Der Innensekretär legt solche Vorschriften fest, die zur Durchführung der Zwecke und Bestimmungen von Absatz (c) erforderlich sind (einschließlich Vorschriften zur gerechten Zuteilung unter qualifizierten Antragstellern der durch diese Bestimmungen festgelegten Importkontingente). Stellt der Innensekretär fest, dass das wilde Vorkommen irgendeiner in Absatz (c) erwähnten Art einer ernsthaften Verringerung oder Ausrottung droht, legt er Vorschriften fest, die (in dem Ausmaß und für den Zeitraum, den er zur Bewältigung einer solchen Bedrohung für notwendig hält):
(i) Im Falle des Grauen Dschungelfasans oder der Mandarinente, zur Reduzierung des geltenden Importkontingents; oder
(ii) Im Falle irgendeiner Phasasenart, zur Reduzierung des für Phasane festgelegten Importkontingents, zur Festlegung eines Unterkontingents für diese Phasasenart oder zur Eliminierung dieser Art aus dem Importkontingent für Phasane oder einer Kombination davon.
Die dem Innensekretär durch den vorstehenden Satz gewährte Befugnis zur Reduzierung eines Importkontingents umfasst die Befugnis, ein solches Kontingent zu eliminieren.2/
(e) Jeder Artikel einer Art, dessen Import durch die Absätze (a), (b) und (c) oben verboten oder einem Kontingent unterworfen ist und sich in den Vereinigten Staaten befindet, wird zum Zwecke der Beschlagnahme und Veräußerung als rechtswidrig importiert vermutet und wird gemäß den Zollgesetzen beschlagnahmt und veräußert, es sei denn, diese Vermutung wird zufriedenstellend widerlegt; mit Ausnahme des Falles, dass solche Vermutung nicht auf Artikel anwendbar ist, die tatsächlich zur persönlichen Verzierung oder zu wissenschaftlichen oder bildungszwecken verwendet werden.
Jeder so veräußerte Artikel kann (nach Ermessen des Schatzministers und unter solchen Vorschriften, die er festlegt)
(1) bei irgendeiner Behörde der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder irgendeiner Gesellschaft oder einem Museum zu Ausstellungs- oder wissenschaftlichen oder bildungszwecken hinterlegt werden oder (2) zerstört werden.
(f) Nichts in dieser Anmerkung soll die Bestimmung des Gesetzes vom 4. März 1913, Kapitel 145 (37 Stat. 847), oder des Gesetzes vom 3. Juli 1918 (40 Stat. 755) oder irgendeines anderen geltenden Gesetzes der Vereinigten Staaten, das zum Schutz oder zur Erhaltung von Vögeln innerhalb der Vereinigten Staaten bestimmt ist, aufheben. Wenn bei einer Untersuchung durch den Bezirksdirektor des Zolls vor der Beschlagnahme oder vor dem Prozess wegen Veräußerung, oder wenn bei einem solchen Prozess, falls eine solche Beschlagnahme erfolgt ist, dem Bezirksdirektor des Zolls oder dem Staatsanwalt der Regierung, je nach Fall, mitgeteilt wird, dass kein illegaler Import solcher Federn erfolgt ist, sondern dass der Besitz, die Erlangung oder der Kauf solcher Federn gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. März 1913, Kapitel 145 (37 Stat. 847), oder des Gesetzes vom 3. Juli 1918 (40 Stat. 755) oder irgendeines anderen geltenden Gesetzes der Vereinigten Staaten, das zum Schutz oder zur Erhaltung von Vögeln innerhalb der Vereinigten Staaten bestimmt ist, erfolgt ist oder erfolgt ist, ist es die Pflicht des Bezirksdirektors des Zolls oder des entsprechenden Staatsanwalts, die Fakten den zuständigen Beamten der Vereinigten Staaten, des Staates oder des Territoriums zu melden, die für die Durchsetzung solcher Gesetze zuständig sind.
1/ Brauen Fasan wurde zur Liste der gefährdeten ausländischen Fische und Wildtiere, Anhang A von 50 CFR 17, 24. November 1970, mit Wirkung vom 2. Dezember 1970, hinzugefügt (35 F.R. 18