FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    0505.90.20

    Federmehl und Abfall

    Der HTS-Code 0505.90.20 deckt Federmehl und -abfälle ab und ist nützlich für die Klassifizierung dieses spezifischen Tierprodukts. Importeure sollten diesen Code verwenden, wenn sie diese Materialien einführen, und dabei beachten, dass der allgemeine Zollsatz 2,3 % beträgt oder ein potenzieller Zollbefreiung bei Ursprung in berechtigten Ländern, mit denen die USA Handelsabkommen haben.

    Federmehl und Abfall

    HTS-Medien

    Diese Klassifizierung umfasst Abfälle und Mehle, die aus Federn und Häuten von Vögeln gewonnen werden und in die allgemeinere Kategorie der tierischen Produkte nicht näher bezeichnet fallen. Der Code 0505.90.20 bezieht sich spezifisch auf Federmehl und Abfälle und umfasst sowohl gereinigtes/desinfiziertes Material als auch verarbeitete Reste. Es gibt zwei statistische Suffixe: 0505.90.20.20 für Federmehl und 0505.90.20.40 für alle anderen Federmehl und Abfälle; wählen Sie das Suffix basierend auf der spezifischen Zusammensetzung der importierten Waren, wobei „Federmehl“ deutlich kategorisiert ist. Beachten Sie, dass strenge Vorschriften und Quoten für den Import von Federn und Häuten gelten, mit Ausnahmen für bestimmte Arten und Zwecke, wie in den zusätzlichen US-Hinweisen dargelegt.

    KapitelKapitel 5: Products of animal origin, not elsewhere specified or included
    AbschnittAbschnitt I: Live Animals; Animal Products

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    2.30%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 0505.90.20 (Federmehl und Abfälle) beträgt 2,30 % und gilt für Importe aus Ländern ohne spezifische Handelsabkommen. Mehrere Länder (A, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S, SG) erhalten einen zollfreien Satz im Rahmen etablierter Freihandelsabkommen oder Präferenzprogramme. Diese bevorzugte Behandlung gilt für die Unterteilungen 0505.90.20.20 (Federmehl) und 0505.90.20.40 (Sonstige), was bedeutet, dass diese Unterteilungen die jeweiligen allgemeinen oder Sonder-/FTA-Sätze erben. Die Meldeeinheiten für alle Codes sind in Kilogramm (kg).

    Dienstgrad (Spalte 2): 20%

    Hilfe bei
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    Code-Unterteilungen

    0505.90.20.20

    Federn und andere Teile von Vögeln, mit ihren Federn oder Flaum, Federn und Federteilen (ob mit oder ohne zugeschnittenen Rändern) und Flaum, nicht weiter verarbeitet als gereinigt, desinfiziert oder zur Konservierung behandelt; Pulver und Abfall von Federn oder Federteilen: > Sonstige: > Federmehl und Abfall > Federmehl

    0505.90.20.40

    Federn und andere Teile von Vögeln, mit ihren Federn oder Flaum, Federn und Federteilen (ob mit oder ohne zugeschnittene Ränder) und Flaum, nicht weiter bearbeitet als gereinigt, desinfiziert oder zur Konservierung behandelt; Pulver und Abfall von Federn oder Federteilen: > Sonstige: > Federmehl und Abfall > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 5 TIERE PRODUKTE, NICHT ANDERS SPEZIFIZIERT ODER INBEGRIFFEN I 5-1 Anmerkungen: 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Verzehrbare Produkte (außer Eingeweiden, Blasen und Mägen von Tieren, ganz oder in Teilen, und tierisches Blut, flüssig oder getrocknet); (b) Häute oder Leder (einschließlich Pelzhäute) außer Waren der Zolltarifnummer 0505 und Schnittreste und ähnliche Abfälle von Rohhäuten oder -ledern der Zolltarifnummer 0511 (Kapitel 41 oder 43); (c) Tierische Textilmaterialien, außer Pferdeschwanzhaar und Pferdeschwanzhaarabfällen (Abschnitt XI); oder (d) Fertige Knoten oder Büschel für Besen- oder Bürstenherstellung (Zolltarifnummer 9603). 2. Für die Zwecke der Zolltarifnummer 0501 gilt die Sortierung von Haaren nach Länge (vorausgesetzt, die Wurzelenden und Spitzenenden sind nicht zusammen angeordnet) nicht als Arbeit. 3. Im gesamten Zolltarifblatt werden Elfenbein, Nashorn, Walross, Narwal und Wildschwein-Zähne, Nashornhörner und die Zähne aller Tiere als „Elfenbein“ betrachtet. 4. Im gesamten Zolltarifblatt bedeutet der Ausdruck „Pferdeschwanzhaar“ das Haar von Mähnen oder Schweifeln von Equiden oder Rindern. Die Zolltarifnummer 0511 umfasst unter anderem Pferdeschwanzhaar und Pferdeschwanzhaarabfälle, unabhängig davon, ob sie als Schicht mit oder ohne Trägermaterial angebracht sind. Zusätzliche US-Anmerkungen: 1. (a) Außer wie in den Absätzen (b) und (c) dieser Anmerkung vorgesehen, ist der Import von Federn oder Häuten irgendeines Vogels hiermit verboten. Dieses Verbot gilt für Federn oder Häute irgendeines Vogels: (i) Ob roh oder verarbeitet; (ii) Ob das gesamte Gefieder oder die Haut oder irgendein Teil davon; (iii) Ob es an einem ganzen Vogel oder einem Teil davon befestigt ist oder nicht; und (iv) Ob es Teil eines anderen Artikels bildet oder nicht. (b) Absatz (a) findet keine Anwendung: (i) Auf irgendeinen der folgenden Vögel (außer irgendeinem solchen Vogel, der, ob in Gefangenschaft gehalten oder nicht, ein Wildvogel ist): Hühner (einschließlich Hennen und Hähne), Truthähne, Guineafowl, Gänse, Enten, Tauben, Strauße, Rheas, englische Ringeck-Fasanen und Rebhühner; (ii) Auf irgendeinen Import zu wissenschaftlichen oder Bildungszwecken; (iii) Auf den Import vollständig hergestellter künstlicher Fliegen zur Fischerei; (iv) Auf den Import von Vögeln, die unter der Unterposition 9804.00.55 klassifizierbar sind; und (v) Auf den Import lebender Vögel. (c) Ungeachtet Absatz (a) können in jedem Kalenderjahr die folgenden Kontingente von Häuten mit Federn eingeführt werden: (i) Für die Herstellung künstlicher Fliegen zur Fischerei; (A) nicht mehr als 5.000 Häute von Grauer Dschungelfasan (Gallus sonneratii) und (B) nicht mehr als 1.000 Häute von Mandarinenten (Dendronessa galericulata); und Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung I 5-2 Zusätzliche US-Anmerkungen: (fort.) (ii) Für die Herstellung künstlicher Fliegen zur Fischerei oder für Hutmacherei, nicht mehr als 45.000 Häute insgesamt der folgenden Phasasenarten: Lady Amherst Fasan (Chrysolophus amerstiae), Goldfasan (Chrysolophus pictus), Silberfasan (Lophura nycthemera), Reeves Fasan (Syrmaticus reevesii), Blauear Fasan (Crossoptilon auritum) und Brauen Fasan (Crossoptilon mantchuricum) 1/ Für die Zwecke dieser Kontingente gilt jeder Teil einer Haut, der abgetrennt wurde, als eine ganze Haut. (d) Kein Artikel, der in Absatz (c) angegeben ist, darf außer mit einer Genehmigung des Innensekretärs eingeführt werden. Der Innensekretär legt solche Vorschriften fest, die zur Durchführung der Zwecke und Bestimmungen von Absatz (c) erforderlich sind (einschließlich Vorschriften zur gerechten Zuteilung unter qualifizierten Antragstellern der durch diese Bestimmungen festgelegten Importkontingente). Stellt der Innensekretär fest, dass das wilde Vorkommen irgendeiner in Absatz (c) erwähnten Art einer ernsthaften Verringerung oder Ausrottung droht, legt er Vorschriften fest, die (in dem Ausmaß und für den Zeitraum, den er zur Bewältigung einer solchen Bedrohung für notwendig hält): (i) Im Falle des Grauen Dschungelfasans oder der Mandarinente, zur Reduzierung des geltenden Importkontingents; oder (ii) Im Falle irgendeiner Phasasenart, zur Reduzierung des für Phasane festgelegten Importkontingents, zur Festlegung eines Unterkontingents für diese Phasasenart oder zur Eliminierung dieser Art aus dem Importkontingent für Phasane oder einer Kombination davon. Die dem Innensekretär durch den vorstehenden Satz gewährte Befugnis zur Reduzierung eines Importkontingents umfasst die Befugnis, ein solches Kontingent zu eliminieren.2/ (e) Jeder Artikel einer Art, dessen Import durch die Absätze (a), (b) und (c) oben verboten oder einem Kontingent unterworfen ist und sich in den Vereinigten Staaten befindet, wird zum Zwecke der Beschlagnahme und Veräußerung als rechtswidrig importiert vermutet und wird gemäß den Zollgesetzen beschlagnahmt und veräußert, es sei denn, diese Vermutung wird zufriedenstellend widerlegt; mit Ausnahme des Falles, dass solche Vermutung nicht auf Artikel anwendbar ist, die tatsächlich zur persönlichen Verzierung oder zu wissenschaftlichen oder bildungszwecken verwendet werden. Jeder so veräußerte Artikel kann (nach Ermessen des Schatzministers und unter solchen Vorschriften, die er festlegt) (1) bei irgendeiner Behörde der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder irgendeiner Gesellschaft oder einem Museum zu Ausstellungs- oder wissenschaftlichen oder bildungszwecken hinterlegt werden oder (2) zerstört werden. (f) Nichts in dieser Anmerkung soll die Bestimmung des Gesetzes vom 4. März 1913, Kapitel 145 (37 Stat. 847), oder des Gesetzes vom 3. Juli 1918 (40 Stat. 755) oder irgendeines anderen geltenden Gesetzes der Vereinigten Staaten, das zum Schutz oder zur Erhaltung von Vögeln innerhalb der Vereinigten Staaten bestimmt ist, aufheben. Wenn bei einer Untersuchung durch den Bezirksdirektor des Zolls vor der Beschlagnahme oder vor dem Prozess wegen Veräußerung, oder wenn bei einem solchen Prozess, falls eine solche Beschlagnahme erfolgt ist, dem Bezirksdirektor des Zolls oder dem Staatsanwalt der Regierung, je nach Fall, mitgeteilt wird, dass kein illegaler Import solcher Federn erfolgt ist, sondern dass der Besitz, die Erlangung oder der Kauf solcher Federn gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. März 1913, Kapitel 145 (37 Stat. 847), oder des Gesetzes vom 3. Juli 1918 (40 Stat. 755) oder irgendeines anderen geltenden Gesetzes der Vereinigten Staaten, das zum Schutz oder zur Erhaltung von Vögeln innerhalb der Vereinigten Staaten bestimmt ist, erfolgt ist oder erfolgt ist, ist es die Pflicht des Bezirksdirektors des Zolls oder des entsprechenden Staatsanwalts, die Fakten den zuständigen Beamten der Vereinigten Staaten, des Staates oder des Territoriums zu melden, die für die Durchsetzung solcher Gesetze zuständig sind. 1/ Brauen Fasan wurde zur Liste der gefährdeten ausländischen Fische und Wildtiere, Anhang A von 50 CFR 17, 24. November 1970, mit Wirkung vom 2. Dezember 1970, hinzugefügt (35 F.R. 18

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT I LEBENDIGE TIERE; TIERPRODUKTE I-1 Anmerkungen 1. Jeder Verweis in diesem Abschnitt auf ein bestimmtes Tiergenus oder eine bestimmte Tierart, außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, umfasst einen Verweis auf die Jungtiere dieses Genus oder dieser Art. 2. Außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, umfasst sich im gesamten Zolltarif jede Erwähnung von „getrockneten“ Produkten auch Produkte, die dehydriert, verdampft oder gefriergetrocknet wurden. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes I-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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