FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    0703.10.40

    Andere

    Dieser Code umfasst frische oder gekühlte Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse, unterteilt nach spezifischen Sorten wie Bio, rot, weiß oder gelb. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Gemüse, um den anwendbaren Zoll von 3,1¢/kg (oder den Freibetrag für berechtigte Länder) gemäß Kapitel 7 des Harmonisierten Zolltarifs zu ermitteln.

    Andere

    HTS-Medien

    Dieser Zolltarifcode fällt unter Kapitel 7, das essbare Gemüse und bestimmte Wurzeln und Knollen abdeckt. Der Code 0703.10.40 bezieht sich speziell auf Zwiebeln und Schalotten, die nicht näher spezifiziert sind, und umfasst sowohl frische als auch gekühlte Produkte. Es gibt zahlreiche Unterteilungen, um diese Zwiebeln und Schalotten nach Merkmalen wie Bio-Zertifizierung, Sorte (rot, weiß, gelb) oder ob es sich um Schalotten handelt, zu kategorisieren, und der entsprechende statistische Nachlauf sollte basierend auf diesen spezifischen Merkmalen ausgewählt werden. Statistische Nachläufe werden verwendet, um die Kategorisierung des Produkts für Meldezwecke weiter zu verfeinern und eine genaue Datenerfassung zu gewährleisten.

    KapitelKapitel 7: Edible vegetables and certain roots and tubers
    AbschnittAbschnitt II: Vegetable Products

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    3.1¢/kg

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Die Abgabe für den HTS-Code 0703.10.40 und seine Unterteilungen wird in kg berechnet. Der allgemeine Abgabensatz beträgt 3.1¢/kg und gilt für alle Ursprünge, es sei denn, es gilt ein Sonder-/FTA-Satz. Mehrere Länder (A, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S, SG) erhalten einen zollfreien (0%) Satz, wenn die Waren die Anforderungen der entsprechenden FTA- oder Präferenzprogramme erfüllen. Das bedeutet, dass für Sendungen aus diesen Ländern, die die Programmieranforderungen erfüllen, keine Abgabe erhoben wird, während alle anderen Ursprünge dem Satz von 3.1¢/kg unterliegen. Der Sonder-/FTA-Satz gilt für alle Unterteilungen von 0703.10.40, einschließlich der für zertifizierte Bio-Zwiebeln, rote/weiße/gelbe Zwiebelsorten, Schalotten und andere Sorten.

    Zollsatz (Spalte 2): 5.5¢/kg

    Hilfe bei
    _

    Sprechen Sie mit unserem Team für HTS-Beratung, Zollfragen und Frachtunterstützung.

    Code-Unterteilungen

    0703.10.40.25

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse, frisch oder gekühlt: > Zwiebeln und Schalotten: > Sonstige: > Sonstige > Bio-zertifiziert: > Zwiebeln

    0703.10.40.45

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse, frisch oder gekühlt: > Zwiebeln und Schalotten: > Sonstige: > Sonstige > Bio-zertifiziert: > Sonstige

    Elterncode
    0703.10.40.55

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse, frisch oder gekühlt: > Zwiebeln und Schalotten: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige: > Zwiebeln: > Rote Sorten

    0703.10.40.60

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse, frisch oder gekühlt: > Zwiebeln und Schalotten: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige: > Zwiebeln: > Weiße Sorten

    0703.10.40.64

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse, frisch oder gekühlt: > Zwiebeln und Schalotten: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige: > Zwiebeln: > Gelbe Sorten, nicht als süß gekennzeichnet

    0703.10.40.66

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse, frisch oder gekühlt: > Zwiebeln und Schalotten: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige: > Zwiebeln: > Gelbe Sorten, als süß gekennzeichnet

    0703.10.40.68

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Alliumgemüse, frisch oder gekühlt: > Zwiebeln und Schalotten: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige: > Zwiebeln: > Sonstige

    0703.10.40.70

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse, frisch oder gekühlt: > Zwiebeln und Schalotten: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige: > Schalotten

    0703.10.40.75

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse, frisch oder gekühlt: > Zwiebeln und Schalotten: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige: > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisierter Zolltarif der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 7 ESSBARE GEMÜSE UND BESTIMMTE WURZELN UND KNÖPFE II 7-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst keine Futterprodukte des Postens 1214. 2. In den Posten 0709, 0710, 0711 und 0712 umfasst das Wort „Gemüse“ essbare Pilze, Trüffel, Oliven, Kapern, Kürbisgewächse, Kürbisse, Auberginen, Süßmais (Zea mays var.saccharata), Früchte der Gattung Capsicum (Chilis) oder der Gattung Pimenta (z. B. Muskatnuss), Fenchel, Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und süßes Majoran (Marjorana hortensis oder Origanum marjorana). 3. Posten 0712 umfasst alle getrockneten Gemüsesorten, die in den Posten 0701 bis 0711 fallen, mit Ausnahme von: (a) Getrockneten Hülsenfruchtgemüsen, geschält (Posten 0713); (b) Süßmais in den in den Posten 1102 bis 1104 angegebenen Formen; (c) Mehl, Mehlpulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Posten 1105); (d) Mehl, Mehlpulver und Pulver von getrockneten Hülsenfruchtgemüsen des Postens 0713 (Posten 1106). 4. Getrocknete, zerdrückte oder gemahlene Früchte der Gattung Capsicum (Chilis) oder der Gattung Pimenta (z. B. Muskatnuss) sind von diesem Kapitel ausgenommen (Posten 0904). 5. Posten 0711 gilt für Gemüse, das ausschließlich behandelt wurde, um seine vorübergehende Konservierung während des Transports oder der Lagerung vor der Verwendung zu gewährleisten (zum Beispiel durch Schwefeldioxidgas, in Salzlake, in Schwefelwasser oder in anderen Konservierungslösungen), vorausgesetzt, es ist in diesem Zustand nicht sofort verzehrbar. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, umfassen die Bestimmungen dieses Kapitels die genannten Produkte, unabhängig davon, ob sie verkleinert wurden oder nicht. 2. Bei der Zollfestsetzung für jede Art von Gemüse dürfen keine Fremdstoffe oder Verunreinigungen, die darin enthalten sind, getrennt werden oder eine entsprechende Berücksichtigung erfolgen. 3. Artikel einer Art, die in dieses Kapitel fallen und entweder als Lebensmittel oder zum Säen oder Pflanzen verwendet werden können (z. B. Zwiebeln, Zwiebelsetzlinge, Schalotten, Knoblauch, Kartoffeln und Kartoffelknospen), bleiben in diesem Kapitel klassifiziert, selbst wenn sie infolge der Behandlung mit Insektiziden, Fungiziden oder ähnlichen Chemikalien ungenießbar werden. 4. In der Unterposition 0701.10 umfasst der Ausdruck „Saatgut“ nur Saatkartoffeln, die von einem zuständigen Beamten oder einer Behörde einer ausländischen Regierung gemäß offiziellen Regeln und Vorschriften zertifiziert wurden, um speziell als Saatgut angebaut und zugelassen worden zu sein, in Behältern mit den offiziellen Saatkartoffelmarken der ausländischen Regierung gekennzeichnet und zum Zweck des Saatguts importiert wurden. 5. Die Gesamtmenge von Oliven, die unter den Unterpositionen 0711.20.18 und 2005.70.06 in einem Kalenderjahr importiert wird, darf 4.400 metrische Tonnen nicht überschreiten. Statistische Anmerkung 1. Eine Liste der zugelassenen Standards für „Bio-zertifiziert“ finden Sie in der allgemeinen statistischen Anmerkung 6. 2. Für statistische Berichtszwecke gelten bei den Nummern 0702.00.2006, 0702.00.2036, 0702.00.2048, 0702.00.2081, 0702.00.4006, 0702.00.4027, 0702.00.4081, 0702.00.6006, 0702.00.6027, 0702.00.6037 und 0702.00.6081 „runde“ Tomaten, auch allgemein als „Globe“, „Slicing“ oder „Beefsteak“ Tomaten bezeichnet, als rund und mit einem Gewicht von bis zu 0,9 kg. 3. Für statistische Berichtszwecke bezieht sich der Begriff „Zur Verarbeitung geeignet“ bei der Nummer 0709.60.4074 auf süße Paprika vom Glockentyp, die zum Einfrieren, Einlegen/Salzen oder als Zutaten in anderen höherwertigen Produkten verwendet werden und nicht für den sofortigen Einzelhandel bestimmt sind. Harmonisierter Zolltarif der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung II 7-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT II GEMÜSEPRODUKTE II-1 Anmerkung 1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder direkt durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem nicht über 3 Prozent nach Gewicht liegenden Verhältnis agglomeriert wurden. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes II-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

    Mit einem HTS-Spezialisten sprechen

    Erhalten Sie Unterstützung bei Klassifizierung, Compliance und Versandstrategie.