FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    0703.20.00

    Knoblauch

    HS-Code 0703.20.00 umfasst frischen oder gekühlten Knoblauch und wird zur Klassifizierung von Importen dieses Gemüses für die Zollbewertung verwendet – in der Regel zu 0,43¢/kg, mit möglichen Freiraten für Waren aus bestimmten Ländern mit Handelsabkommen. Dieser Code fällt unter Kapitel 7 des Harmonisierten Zolltarifs, das allgemein essbare Gemüse und bestimmte Wurzeln/Knollen abdeckt.

    Knoblauch

    HTS-Medien

    Dieser Zolltarif umfasst essbare Gemüse und bestimmte Wurzeln und Knollen, mit besonderem Fokus auf Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse. Der Code 0703.20.00 gilt für Knoblauch, ob frisch oder gekühlt. Es gibt weitere Unterteilungen für zertifizierten biologischen frischen ganzen Knollen (0703.20.00.05), andere frische ganze Knollen (0703.20.00.15), frische geschälte Zehen (0703.20.00.20) und alle anderen Knoblaucharten (0703.20.00.90), wählen Sie daher das Suffix, das das spezifische zu klassifizierende Knoblauchprodukt am besten beschreibt.

    KapitelKapitel 7: Edible vegetables and certain roots and tubers
    AbschnittAbschnitt II: Vegetable Products

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    0.43¢/kg

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A*,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der Zollsatz für den HTS-Code 0703.20.00 (Knoblauch) beträgt allgemein 0,43¢/kg, angegeben in Kilogramm. Es gilt jedoch ein zollfreier Satz für Importe aus Australien, Österreich, Bahrain, Kanada, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Europäischen Union, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Peru, Philippinen, Singapur und anderen berechtigten FTA- oder Präferenzprogramm-Ländern. Dieser Sonderzollsatz gilt für alle Unterteilungen – 0703.20.00.05 (Zertifiziert biologisch), 0703.20.00.15 (Andere ganze Knollen), 0703.20.00.20 (Geschälte Zehen) und 0703.20.00.90 (Andere) – wenn der Knoblauch aus einem der aufgeführten Länder stammt und die Anforderungen des anwendbaren FTA oder Präferenzprogramms erfüllt; andernfalls gilt der allgemeine Satz von 0,43¢/kg. Es sind keine spezifischen Zollsätze für einzelne Unterteilungen über die allgemeinen und Sonderzollsätze hinaus angegeben.

    Zollsatz (Spalte 2): 3.3¢/kg

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    Code-Unterteilungen

    0703.20.00.05

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse, frisch oder gekühlt: > Knoblauch > Frische ganze Knollen: > Bio-zertifiziert

    0703.20.00.15

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse, frisch oder gekühlt: > Knoblauch > Frische ganze Knollen: > Sonstiges

    0703.20.00.20

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Alliumgemüse, frisch oder gekühlt: > Knoblauch > Frische ganze geschälte Zehen

    0703.20.00.90

    Zwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Allium-Gemüse, frisch oder gekühlt: > Knoblauch > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisierter Zolltarif der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 7 ESSBARE GEMÜSE UND BESTIMMTE WURZELN UND KNÖPFE II 7-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst keine Futterprodukte des Postens 1214. 2. In den Posten 0709, 0710, 0711 und 0712 umfasst das Wort „Gemüse“ essbare Pilze, Trüffel, Oliven, Kapern, Kürbisgewächse, Kürbisse, Auberginen, Süßmais (Zea mays var.saccharata), Früchte der Gattung Capsicum (Chilis) oder der Gattung Pimenta (z. B. Muskatnuss), Fenchel, Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und süßes Majoran (Marjorana hortensis oder Origanum marjorana). 3. Posten 0712 umfasst alle getrockneten Gemüsesorten, die in den Posten 0701 bis 0711 fallen, mit Ausnahme von: (a) Getrockneten Hülsenfruchtgemüsen, geschält (Posten 0713); (b) Süßmais in den in den Posten 1102 bis 1104 angegebenen Formen; (c) Mehl, Mehlpulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Posten 1105); (d) Mehl, Mehlpulver und Pulver von getrockneten Hülsenfruchtgemüsen des Postens 0713 (Posten 1106). 4. Getrocknete, zerdrückte oder gemahlene Früchte der Gattung Capsicum (Chilis) oder der Gattung Pimenta (z. B. Muskatnuss) sind von diesem Kapitel ausgenommen (Posten 0904). 5. Posten 0711 gilt für Gemüse, das ausschließlich behandelt wurde, um seine vorübergehende Konservierung während des Transports oder der Lagerung vor der Verwendung zu gewährleisten (zum Beispiel durch Schwefeldioxidgas, in Salzlake, in Schwefelwasser oder in anderen Konservierungslösungen), vorausgesetzt, es ist in diesem Zustand nicht sofort verzehrbar. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, umfassen die Bestimmungen dieses Kapitels die genannten Produkte, unabhängig davon, ob sie verkleinert wurden oder nicht. 2. Bei der Zollfestsetzung für jede Art von Gemüse dürfen keine Fremdstoffe oder Verunreinigungen, die darin enthalten sind, getrennt werden oder eine entsprechende Berücksichtigung erfolgen. 3. Artikel einer Art, die in dieses Kapitel fallen und entweder als Lebensmittel oder zum Säen oder Pflanzen verwendet werden können (z. B. Zwiebeln, Zwiebelsetzlinge, Schalotten, Knoblauch, Kartoffeln und Kartoffelknospen), bleiben in diesem Kapitel klassifiziert, selbst wenn sie infolge der Behandlung mit Insektiziden, Fungiziden oder ähnlichen Chemikalien ungenießbar werden. 4. In der Unterposition 0701.10 umfasst der Ausdruck „Saatgut“ nur Saatkartoffeln, die von einem zuständigen Beamten oder einer Behörde einer ausländischen Regierung gemäß offiziellen Regeln und Vorschriften zertifiziert wurden, um speziell als Saatgut angebaut und zugelassen worden zu sein, in Behältern mit den offiziellen Saatkartoffelmarken der ausländischen Regierung gekennzeichnet und zum Zweck des Saatguts importiert wurden. 5. Die Gesamtmenge von Oliven, die unter den Unterpositionen 0711.20.18 und 2005.70.06 in einem Kalenderjahr importiert wird, darf 4.400 metrische Tonnen nicht überschreiten. Statistische Anmerkung 1. Eine Liste der zugelassenen Standards für „Bio-zertifiziert“ finden Sie in der allgemeinen statistischen Anmerkung 6. 2. Für statistische Berichtszwecke gelten bei den Nummern 0702.00.2006, 0702.00.2036, 0702.00.2048, 0702.00.2081, 0702.00.4006, 0702.00.4027, 0702.00.4081, 0702.00.6006, 0702.00.6027, 0702.00.6037 und 0702.00.6081 „runde“ Tomaten, auch allgemein als „Globe“, „Slicing“ oder „Beefsteak“ Tomaten bezeichnet, als rund und mit einem Gewicht von bis zu 0,9 kg. 3. Für statistische Berichtszwecke bezieht sich der Begriff „Zur Verarbeitung geeignet“ bei der Nummer 0709.60.4074 auf süße Paprika vom Glockentyp, die zum Einfrieren, Einlegen/Salzen oder als Zutaten in anderen höherwertigen Produkten verwendet werden und nicht für den sofortigen Einzelhandel bestimmt sind. Harmonisierter Zolltarif der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung II 7-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT II GEMÜSEPRODUKTE II-1 Anmerkung 1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder direkt durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem nicht über 3 Prozent nach Gewicht liegenden Verhältnis agglomeriert wurden. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes II-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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