FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    0704.90.40

    Andere

    Dieser Code umfasst frischen oder gekühlten Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Grünkohl und ähnliches essbares Kreuzblütlergemüse, einschließlich spezifischer Sorten wie Brokkoli und Bok Choy. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Gemüsesorten, um den anwendbaren allgemeinen Zollsatz von 20 % (oder den Freibetrag für berechtigte Handelspartner) gemäß Kapitel 7 des Harmonisierten Zolltarifs zu bestimmen.

    Andere

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 7, welches essbare Gemüse und bestimmte Wurzeln und Knollen abdeckt. Speziell deckt der Code 0704.90.40 Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Grünkohl und ähnliches essbares Kreuzblütlergemüse, frisch oder gekühlt, unter der Kategorie „anderes“ ab. Es gibt mehrere Unterteilungen für spezifische Kreuzblütlerarten wie Pak Choi, Brokkoli (zertifiziert biologisch oder sonstiges), Grünkohl, Grünkohl, Napa-Kohl oder einfach „andere“ Kreuzblütler, die nicht anderweitig näher bezeichnet sind, wählen Sie daher den genauesten Zusatz, um das zu klassifizierende spezifische Gemüse widerzuspiegeln. Statistische Zusatzbezeichnungen werden verwendet, um die Art des Gemüses weiter zu spezifizieren und eine genaue Datenerfassung zu gewährleisten.

    KapitelKapitel 7: Edible vegetables and certain roots and tubers
    AbschnittAbschnitt II: Vegetable Products

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    20%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A+,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 0704.90.40 und seine Unterteilungen beträgt 20 % und gilt für Einfuhren aus Ländern ohne präferenzielle Handelsabkommen. Allerdings qualifizieren sich mehrere Länder (A+, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S, SG) für einen zollfreien Satz (0 %) im Rahmen spezifischer FTA- oder Präferenzprogramme. Alle Einfuhren unter diesem Code und seinen Unterteilungen (einschließlich Bok Choy, verschiedener Brokkolitypen, Collards, Grünkohl, Napa-Kohl und „Sonstige“) müssen in Kilogramm (kg) angegeben werden. Es ist nicht angegeben, ob verschiedene Unterteilungen unterschiedliche Zollsätze haben, daher gelten die allgemeinen und speziellen Sätze wahrscheinlich durchgängig.

    Dienstgrad (Spalte 2): 50%

    Hilfe bei
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    Code-Unterteilungen

    0704.90.40.15

    Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Grünkohl und ähnliches essbares Kreuzblütengemüse, frisch oder gekühlt: > Sonstiges (einschließlich Sprossenbrokkoli (Brassica oleracea var. italica)): > Sonstiges > Pak Choi

    Elterncode
    0704.90.40.22

    Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Grünkohl und ähnliches essbares Kreuzblütengemüse, frisch oder gekühlt: > Sonstiges (einschließlich Sprossenbrokkoli (Brassica oleracea var. italica)): > Sonstiges > Brokkoli: > Bio-zertifiziert

    0704.90.40.24

    Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Grünkohl und ähnliches essbares Kreuzblütlergemüse, frisch oder gekühlt: > Sonstiges (einschließlich Sprossenbrokkoli (Brassica oleracea var. italica)): > Sonstiges > Brokkoli: > Sonstiges

    0704.90.40.28

    Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Grünkohl und ähnliches essbares Kreuzblütlergemüse, frisch oder gekühlt: > Sonstiges (einschließlich Sprossenbrokkoli (Brassica oleracea var. italica)): > Sonstiges > Kohlrabi

    0704.90.40.35

    Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Grünkohl und ähnliches essbares Kreuzblütlergemüse, frisch oder gekühlt: > Sonstiges (einschließlich Sprossenbrokkoli (Brassica oleracea var. italica)): > Sonstiges > Grünkohl

    0704.90.40.45

    Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Grünkohl und ähnliches essbares Kreuzblütengemüse, frisch oder gekühlt: > Sonstiges (einschließlich Sprossenbrokkoli (Brassica oleracea var. italica)): > Sonstiges > Napa-Kohl

    0704.90.40.55

    Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Grünkohl und ähnliches essbares Kreuzblütlergemüse, frisch oder gekühlt: > Sonstiges (einschließlich Sprossenbrokkoli (Brassica oleracea var. italica)): > Sonstiges > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisierter Zolltarif der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 7 ESSBARE GEMÜSE UND BESTIMMTE WURZELN UND KNÖPFE II 7-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst keine Futterprodukte des Postens 1214. 2. In den Posten 0709, 0710, 0711 und 0712 umfasst das Wort „Gemüse“ essbare Pilze, Trüffel, Oliven, Kapern, Kürbisgewächse, Kürbisse, Auberginen, Süßmais (Zea mays var.saccharata), Früchte der Gattung Capsicum (Chilis) oder der Gattung Pimenta (z. B. Muskatnuss), Fenchel, Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und süßes Majoran (Marjorana hortensis oder Origanum marjorana). 3. Posten 0712 umfasst alle getrockneten Gemüsesorten, die in den Posten 0701 bis 0711 fallen, mit Ausnahme von: (a) Getrockneten Hülsenfruchtgemüsen, geschält (Posten 0713); (b) Süßmais in den in den Posten 1102 bis 1104 angegebenen Formen; (c) Mehl, Mehlpulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Posten 1105); (d) Mehl, Mehlpulver und Pulver von getrockneten Hülsenfruchtgemüsen des Postens 0713 (Posten 1106). 4. Getrocknete, zerdrückte oder gemahlene Früchte der Gattung Capsicum (Chilis) oder der Gattung Pimenta (z. B. Muskatnuss) sind von diesem Kapitel ausgenommen (Posten 0904). 5. Posten 0711 gilt für Gemüse, das ausschließlich behandelt wurde, um seine vorübergehende Konservierung während des Transports oder der Lagerung vor der Verwendung zu gewährleisten (zum Beispiel durch Schwefeldioxidgas, in Salzlake, in Schwefelwasser oder in anderen Konservierungslösungen), vorausgesetzt, es ist in diesem Zustand nicht sofort verzehrbar. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, umfassen die Bestimmungen dieses Kapitels die genannten Produkte, unabhängig davon, ob sie verkleinert wurden oder nicht. 2. Bei der Zollfestsetzung für jede Art von Gemüse dürfen keine Fremdstoffe oder Verunreinigungen, die darin enthalten sind, getrennt werden oder eine entsprechende Berücksichtigung erfolgen. 3. Artikel einer Art, die in dieses Kapitel fallen und entweder als Lebensmittel oder zum Säen oder Pflanzen verwendet werden können (z. B. Zwiebeln, Zwiebelsetzlinge, Schalotten, Knoblauch, Kartoffeln und Kartoffelknospen), bleiben in diesem Kapitel klassifiziert, selbst wenn sie infolge der Behandlung mit Insektiziden, Fungiziden oder ähnlichen Chemikalien ungenießbar werden. 4. In der Unterposition 0701.10 umfasst der Ausdruck „Saatgut“ nur Saatkartoffeln, die von einem zuständigen Beamten oder einer Behörde einer ausländischen Regierung gemäß offiziellen Regeln und Vorschriften zertifiziert wurden, um speziell als Saatgut angebaut und zugelassen worden zu sein, in Behältern mit den offiziellen Saatkartoffelmarken der ausländischen Regierung gekennzeichnet und zum Zweck des Saatguts importiert wurden. 5. Die Gesamtmenge von Oliven, die unter den Unterpositionen 0711.20.18 und 2005.70.06 in einem Kalenderjahr importiert wird, darf 4.400 metrische Tonnen nicht überschreiten. Statistische Anmerkung 1. Eine Liste der zugelassenen Standards für „Bio-zertifiziert“ finden Sie in der allgemeinen statistischen Anmerkung 6. 2. Für statistische Berichtszwecke gelten bei den Nummern 0702.00.2006, 0702.00.2036, 0702.00.2048, 0702.00.2081, 0702.00.4006, 0702.00.4027, 0702.00.4081, 0702.00.6006, 0702.00.6027, 0702.00.6037 und 0702.00.6081 „runde“ Tomaten, auch allgemein als „Globe“, „Slicing“ oder „Beefsteak“ Tomaten bezeichnet, als rund und mit einem Gewicht von bis zu 0,9 kg. 3. Für statistische Berichtszwecke bezieht sich der Begriff „Zur Verarbeitung geeignet“ bei der Nummer 0709.60.4074 auf süße Paprika vom Glockentyp, die zum Einfrieren, Einlegen/Salzen oder als Zutaten in anderen höherwertigen Produkten verwendet werden und nicht für den sofortigen Einzelhandel bestimmt sind. Harmonisierter Zolltarif der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung II 7-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT II GEMÜSEPRODUKTE II-1 Anmerkung 1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder direkt durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem nicht über 3 Prozent nach Gewicht liegenden Verhältnis agglomeriert wurden. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes II-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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