FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    1205.10.00

    Niedriger Erucasäure-Raps oder Kohlsaat

    Dieser Code deckt Raps- oder Kolza-Samen mit niedrigem Erycsinsäuregehalt ab, eine Art von Ölsaat. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Samen für verschiedene Zwecke – wie Aussaat oder Ölproduktion –, um den anwendbaren Zoll von 0,58¢/kg oder die Berechtigung für ein Freihandelsabkommen gemäß Kapitel 12 zu bestimmen.

    Niedriger Erucasäure-Raps oder Kohlsaat

    HTS-Medien

    Dieser Zolltarifcode fällt unter Kapitel 12, das Ölsaaten und oleaginöse Früchte abdeckt. Insbesondere bezieht sich 1205.10.00 auf Raps- oder Kohlsaaten mit niedrigem Erucasäuregehalt, was bedeutet, dass die Samen Öl mit weniger als 2 % Erucasäure und einen Feststoffanteil mit weniger als 30 Mikromol Glucosinolate pro Gramm liefern. Dieser Code hat Unterteilungen basierend auf dem beabsichtigten Verwendungszweck: 1205.10.00.10 für Saatgut, 1205.10.00.20 für Ölstock und 1205.10.00.90 für alle anderen Verwendungen, wählen Sie daher das statistische Suffix, das den Zweck des Samens am besten widerspiegelt. Die Zollsätze betragen im Allgemeinen 0,58¢/kg, können aber für bestimmte Handelspartner zollfrei sein.

    KapitelKapitel 12: Oil seeds and oleaginous fruits; miscellaneous grains, seeds and fruits; industrial or medicinal pla
    AbschnittAbschnitt II: Vegetable Products

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    0.58¢/kg

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A+,AU,BH,CL,CO,D,E, IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S, SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der Zoll für den HTS-Code 1205.10.00 (Raps- oder Kolza-Samen mit niedrigem Ölsäuregehalt), angegeben in Kilogramm, beträgt generell 0,58¢/kg. Allerdings gelten für Waren aus bestimmten Ländern, darunter Australien, Kanada und andere, die als A+ eingestuft sind, oder für Waren, die für FTA-/Präferenzprogramme in Frage kommen, bevorzugte Sätze von Null. Dieser Nullsatz gilt für alle Unterteilungen – 1205.10.00.10 (Zur Aussaat), 1205.10.00.20 (Zur Verwendung als Ölvorrat) und 1205.10.00.90 (Sonstige) – vorausgesetzt, die Waren erfüllen die Ursprungsanforderungen für diese Sonderzollsätze; andernfalls gilt der allgemeine Satz von 0,58¢/kg für alle Unterteilungen. Es ist kein besonderer Zollsatz für irgendein anderes Land angegeben.

    Zollsatz (Spalte 2): 4.4¢/kg

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    Code-Unterteilungen

    1205.10.00.10

    Raps- oder Kohlsaat, ob gebrochen oder nicht: > Raps- oder Kohlsaat mit niedrigem Erythronsäuregehalt > Zur Aussaat

    1205.10.00.20

    Raps- oder Kolzsaaten, ob gebrochen oder nicht: > Raps- oder Kolzsaaten mit niedrigem Erythronsäuregehalt > Zur Verwendung als Ölbasis

    1205.10.00.90

    Raps- oder Kohlsaat, ob gebrochen oder nicht: > Raps- oder Kohlsaat mit niedrigem Erythronsäuregehalt > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert zu statistischen Meldezwecken KAPITEL 12 ÖLSÄMEN UND ÖLGEBÜREN; VERSCHIEDENE KORN-, SAMEN- UND FRÜCHTSÄMEN; INDUSTRIELLE ODER MEDIZINISCHE PFLANZEN; STROH UND FUTTER II 12-1 Anmerkungen 1. Die Position 1207 gilt unter anderem für Palmkerne und -kerne, Baumwollsamen, Rapsölsaaten, Sesam, Senfsamen, Sonnenblumenkerne, Mohnsamen und Karitosenkerne. Sie gilt nicht für Produkte der Positionen 0801 oder 0802 oder für Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20). 2. Die Position 1208 gilt nicht nur für entfettete Mehle und Schrot, sondern auch für Mehle und Schrot, die teilweise entfettet oder entfettet und ganz oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen wieder gefettet wurden. Sie gilt jedoch nicht für Rückstände der Positionen 2304 bis 2306. 3. Für die Zwecke der Position 1209 gelten Bohnensamen, Gräsersamen und andere Gras- und Heu-Samen, Samen von Zierblumen, Gemüsesamen, Samen von Waldgehölzen, Samen von Obstgehölzen, Samen von Wicken (außer der Art Viciafaba) oder von Lupinen als „Samen einer Art, die zum Säen verwendet werden“. Die Position 1209 gilt jedoch nicht für folgende, selbst wenn sie zum Säen bestimmt sind: (a) Hülsenfrüchte oder Süßmais (Kapitel 7); (b) Gewürze oder andere Produkte des Kapitels 9; (c) Getreide (Kapitel 10); oder (d) Produkte der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211. 4. Die Position 1211 gilt unter anderem für folgende Pflanzen oder Teile davon: Basilikum, Sauerampfer, Ginseng, Wermut, Vanille, alle Minzarten, Rosmarin, Wacholder, Salbei und Wermut. Die Position 1211 gilt jedoch nicht für: (a) Arzneimittel des Kapitels 30; (b) Parfüm-, Kosmetik- oder Toilettenpräparate des Kapitels 33; oder (c) Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel oder ähnliche Produkte der Position 3808. 5. Für die Zwecke der Position 1212 umfasst der Begriff „Seetang und andere Algen“ nicht: (a) Tote Einzelzellmikroorganismen der Position 2102; (b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002; oder (c) Düngemittel der Positionen 3101 oder 3105. Unterpositionenanmerkung 1. Für die Zwecke der Unterposition 1205.10 bedeutet der Ausdruck „niedrig-erucinsäurehaltiger Raps- oder Kolzsaat“ Raps- oder Kolzsaat, die ein Festöl mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 Prozent nach Gewicht und einen festen Bestandteil liefert, der weniger als 30 Mikromol Glucosinolate pro Gramm enthält. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Es wird für Erde oder andere Verunreinigungen in Samen jeglicher Art, die in diesem Kapitel aufgeführt sind, keine Gewichtserstattung gewährt. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert zu statistischen Meldezwecken II 12-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) 2. Die aggregierte Menge an Erdnüssen, die unter den Unterpositionen 1202.30.40, 1202.41.40, 1202.42.15, 1202.42.60 und 2008.11.46 während des 12-Monatszeitraums vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres, einschließlich, nicht überschreiten die hier angegebenen Mengen (Artikel aus Mexiko dürfen nicht unter diese quantitative Beschränkung zugelassen oder eingeschlossen werden, und solche Artikel sind darin nicht klassifizierbar). Menge (Metrische Tonnen) Eingeführt im 12-Monatszeitraum vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres, einschließlich Argentinien 43.901 Andere Länder oder Gebiete 9.005 Für die Zwecke dieser Anmerkung werden Importe von Erdnüssen mit Schale auf Basis von 75 Kilogramm pro 100 Kilogramm Erdnüsse mit Schale angerechnet. Importe von Erdnüssen gemäß dieser Anmerkung unterliegen den Vorschriften, die vom United States Trade Representative oder einer anderen benannten Behörde erlassen werden können. Statistische Anmerkung 1. Eine Liste der genehmigten Standards für „zertifiziert biologisch“ finden Sie in der Allgemeinen Statistischen Anmerkung 6. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert zu statistischen Meldezwecken II 12-3

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT II GEMÜSEPRODUKTE II-1 Anmerkung 1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder direkt durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem nicht über 3 Prozent nach Gewicht liegenden Verhältnis agglomeriert wurden. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes II-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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