Kapitelhinweise
Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025)
Annotiert für statistische Berichterstattung
KAPITEL 17
ZUCKER UND ZUCKERKONFEKTUREN
IV
17-1
Anmerkung
1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
(a) Zuckerkonfekt mit Kakao (Position 1806);
(b) Chemisch reine Zucker (außer Saccharose, Laktose, Maltose, Glukose und Fruktose) oder andere Produkte der Position 2940; oder
(c) Arzneimittel oder andere Produkte des Kapitels 30.
Anmerkungen zu Unterpositionen
1. Für die Zwecke der Unterpositionen 1701.12, 1701.13 und 1701.14 bedeutet „Rohzucker“ Zucker, dessen Saccharosegehalt nach Gewicht im trockenen Zustand einem Polarimeterwert von weniger als 99,5 Grad entspricht.
2. Die Unterposition 1701.13 umfasst nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation gewonnen wurde und dessen Saccharosegehalt nach Gewicht im trockenen Zustand einem Polarimeterwert von 69° oder mehr, aber weniger als 93° entspricht. Das Produkt enthält nur natürliche, unregelmäßig geformte, nicht mit bloßem Auge sichtbare Mikro-Kristalle, die von Molasse- und anderen Bestandteilen von Zuckerrohr umgeben sind.
Zusätzliche US-Anmerkungen
1. Der Begriff „Grad“, wie er in den Spalten „Zollsätze“ dieses Kapitels verwendet wird, bezeichnet den Zuckegrad, der durch einen polarimetrischen Test bestimmt wird.
2. Für die Zwecke dieses Zolltarifs bedeutet der Begriff „Artikel, die über 65 Prozent des Trockengewichts des in der zusätzlichen US-Anmerkung 2 zu Kapitel 17 beschriebenen Zuckers enthalten“ Artikel, die über 65 Prozent des Trockengewichts von Zuckern enthalten, die aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben gewonnen werden, unabhängig davon, ob sie mit anderen Zutaten gemischt sind, die weiterverarbeitet oder mit ähnlichen oder anderen Zutaten gemischt werden können, und die nicht in der identischen Form und Verpackung, in der sie importiert wurden, für den Endverbraucher vermarktet werden.
3. Für die Zwecke dieses Zolltarifs bedeutet der Begriff „Artikel, die über 10 Prozent des Trockengewichts des in der zusätzlichen US-Anmerkung 3 zu Kapitel 17 beschriebenen Zuckers enthalten“ Artikel, die über 10 Prozent des Trockengewichts von Zuckern enthalten, die aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben gewonnen werden, unabhängig davon, ob sie mit anderen Zutaten gemischt sind, außer: (a) Artikel, die nicht hauptsächlich kristalliner Struktur sind oder nicht in trockener amorpher Form vorliegen, die oben genannten, die für den Endverbraucher in der identischen Form und Verpackung, in der sie importiert wurden, vermarktet werden; (b) Mischsirupe, die Zucker enthalten, die aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben gewonnen werden, die weiterverarbeitet oder mit ähnlichen oder anderen Zutaten gemischt werden können, und die nicht in der identischen Form und Verpackung, in der sie importiert wurden, für den Endverbraucher vermarktet werden; (c) Artikel, die über 65 Prozent des Trockengewichts von Zuckern enthalten, die aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben gewonnen werden, unabhängig davon, ob sie mit anderen Zutaten gemischt sind, die weiterverarbeitet oder mit ähnlichen oder anderen Zutaten gemischt werden können, und die nicht in der identischen Form und Verpackung, in der sie importiert wurden, für den Endverbraucher vermarktet werden; oder (d) Tortendekorationen und ähnliche Produkte, die in demselben Zustand wie importiert ohne weitere Verarbeitung als die direkte Anwendung auf einzelne Patisserien oder Süßwaren, fein gemahlenes oder gekaute Kokosnussfleisch oder dessen Saft gemischt mit diesen Zuckern, und Saucen und Zubereitungen dafür verwendet werden.
4. Für die Zwecke dieses Zolltarifs bedeutet der Begriff „Mischsirupe, wie in der zusätzlichen US-Anmerkung 4 zu Kapitel 17 beschrieben“ Mischsirupe, die Zucker enthalten, die aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben gewonnen werden, die weiterverarbeitet oder mit ähnlichen oder anderen Zutaten gemischt werden können, und die nicht in der identischen Form und Verpackung, in der sie importiert wurden, für den Endverbraucher vermarktet werden.
5. (a) (i) Die Gesamtmenge an Rohrzucker aus Zuckerrohr, die unter Unterposition 1701.13.10 und 1701.14.10 in einem Geschäftsjahr eingeführt oder aus dem Lager zur Verbrauchsaufnahme entnommen wird, darf in der Summe einen Betrag (ausgedrückt in Rohwert), der nicht weniger als 1.117.195 metrische Tonnen beträgt, nicht überschreiten, wie es der Landwirtschaftsminister (im Folgenden als „der Minister“ bezeichnet) festlegt, und die Gesamtmenge an Zuckern, Sirupen und Melasse, die unter Unterpositionen 1701.12.10, 1701.91.10, 1701.99.10, 1702.90.10 und 2106.90.44 (gemäß den Bedingungen der Unterpositionen 9903.17.01 bis 9903.18.10 und der geltenden Anmerkung dazu) in einem Geschäftsjahr eingeführt oder aus dem Lager zur Verbrauchsaufnahme entnommen wird, darf in der Summe einen Betrag (ausgedrückt in Rohwert), der nicht weniger als 22.000 metrische Tonnen beträgt, nicht überschreiten, wie es der Minister festlegt. Bei der Gesamtmenge für Rohrzucker aus Zuckerrohr oder der Gesamtmenge für Zucker, Sirupe und Melasse außer Rohrzucker aus Zuckerrohr kann der Minister eine Kontingentmenge für den Import von Spezialzuckern reservieren, wie sie vom US-Handelsbeauftragten definiert wird.
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IV
17-2
Zusätzliche US-Anmerkungen (fortgesetzt)
(ii) Wenn der Minister der Ansicht ist, dass die heimischen Zuckermengen möglicherweise nicht ausreichen, um die inländische Nachfrage zu angemessenen Preisen zu decken, kann der Minister quantitative Beschränkungen ändern, die zuvor unter dieser Anmerkung festgelegt wurden, darf jedoch die Gesamtbeträge nicht unter die in Unterabschnitt (i) festgelegten Beträge senken.
(iii) Der Minister hat den Finanzminister über jede Entscheidung gemäß dieser Anmerkung zu informieren. Die Bekanntmachung solcher Entscheidungen wird im Federal Register veröffentlicht.
(iv) Zucker, der während eines Kontingentzeitraums, der gemäß dieser Anmerkung festgelegt wurde, in die Vereinigten Staaten einfährt, kann dem vorherigen oder nachfolgenden Kontingentzeitraum mit schriftlicher Genehmigung des Ministers zugeordnet werden.
(b) (i) Die unter Unterabschnitt (a) festgelegten Kontingentmengen können vom US-Handelsbeauftragten unter den liefernden Ländern und Gebieten aufgeteilt werden.
(ii) Der US-Handelsbeauftragte kann nach Konsultation mit den Staats- und Landwirtschaftsministern die Zuweisungen in diesem Unterabschnitt ändern, aussetzen (für ganz oder teilweise die Kontingentmenge) oder wiederherstellen, wenn er feststellt, dass eine solche Maßnahme angemessen ist, um die Rechte oder Pflichten der Vereinigten Staaten gemäß einem internationalen Abkommen, an dem die Vereinigten Staaten beteiligt sind, zu erfüllen oder die wirtschaftlichen Interessen der Vereinigten Staaten zu fördern.
(iii) Der US-Handelsbeauftragte hat den Finanzminister über eine solche Maßnahme zu informieren und muss eine Bekanntmachung hierzu im Federal Register veröffentlichen. Eine solche Maßnahme tritt erst am Tag nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Federal Register oder zu einem späteren Datum in Kraft, das vom US-Handelsbeauftragten festgelegt wird.
(iv) Der US-Handelsbeauftragte kann Vorschriften erlassen, die für die Zuweisungen, die gemäß dieser Anmerkung genehmigt wurden, angemessen sind. Solche Vorschriften können unter anderem die Ausstellung von Berechtigungsscheinen vorsehen, die jeden Zucker, Sirup oder Melasse (einschließlich Spezialzucker), der aus einem Land oder Gebiet importiert wird, für das eine Zuweisung vorgesehen ist, und für solche Mindestkontingentmengen, die angemessen sind, um einen fairen Zugang zum US-Markt für
Abschnittshinweise
ABSCHNITT IV
FERTIGE LEBENSMITTEL; GETRÄNKE, SPIRITUS UND ESSIG; TABAK UND HERGESTELLTE TABAKERSATZSTOFFE;
PRODUKTE, OB MIT NICOTIN BEHALTEND ODER NICHT, DIE ZUM EINATMEN OHNE VERBRENNUNG GEDECKT SIND; ANDERE
NICOTINBEHALTENDE PRODUKTE, DIE ZUR AUFNAHME VON NICOTIN IN DEN
MENSCHLICHEN KÖRPER GEDECKT SIND
IV-1
Anmerkung
1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder durch Kompression oder durch Zugabe
eines Bindemittels in einem Anteil von nicht mehr als 3 Prozent nach Gewicht agglomeriert wurden.
Zusätzliche US-Anmerkungen
1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „konserviert“ Produkte, die in luftdichten Behältern durch Hitzebehandlung konserviert wurden, um Mikroorganismen
und Enzyme zu zerstören oder zu inaktivieren, die sonst zu Verderb führen könnten.
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts, sofern der Kontext nichts anderes erfordert--
(a) bezeichnet der Begriff „Prozent nach Trockengewicht“ den Zuckergehalt als Prozentsatz der gesamten Feststoffe im Produkt;
(b) Der Begriff „fähig zur weiteren Verarbeitung oder Mischung mit ähnlichen oder anderen Zutaten“ bedeutet, dass das importierte Produkt in einem solchen Zustand oder Behälter vorliegt, dass es einer zusätzlichen Vorbereitung, Behandlung oder Herstellung unterzogen werden kann oder mit einer zusätzlichen Zutat, einschließlich Wasser oder einer anderen Flüssigkeit, gemischt oder kombiniert werden kann, abgesehen von der Verarbeitung oder Mischung mit anderen Zutaten, die vom Endverbraucher vor dem Verzehr des Produkts durchgeführt wird;
(c) der Begriff „für den Endverbraucher in identischer Form und Verpackung für den Verkauf vorbereitet“ bedeutet, dass das Produkt in Verpackungen dieser Größe und mit Kennzeichnungen importiert wird, die leicht als für den Einzelhandel an den Endverbraucher bestimmt erkennbar sind, ohne dass eine Änderung der Form des Produkts oder seiner Verpackung erforderlich ist; und
(d) der Begriff „Endverbraucher“ umfasst keine Institutionen wie Krankenhäuser, Gefängnisse und Militäreinrichtungen oder Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Hotels, Bars oder Bäckereien.
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