FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    2005.70.75

    Andere

    Dieser Code umfasst eingelegte oder konservierte Oliven, insbesondere solche in einer Salzlösung, die weder grün noch in Dosen sind. Verwenden Sie diesen Code für den Import dieser Arten von Oliven, um den anwendbaren Zollsatz von 4,3¢/kg (oder frei, abhängig vom Ursprungsland) gemäß Kapitel 20 zu ermitteln.

    Andere

    HTS-Medien

    Dieser Code fällt unter Kapitel 20, das die Zubereitung von Gemüse, Obst, Nüssen und anderen Pflanzenteilen abdeckt. Insbesondere deckt 2005.70.75 Oliven ab, die in einer Salzlösung zubereitet oder konserviert sind, die nicht grün und nicht in Dosen sind. Dieser Code hat mehrere Unterteilungen, basierend darauf, wie die Oliven geschnitten sind – ganz entkernt, in Scheiben, gehackt/zerkleinert oder in anderen Formen wie gewürfelt oder zerbrochen – und Sie sollten das entsprechende statistische Suffix basierend auf der physischen Form der Olive auswählen. Der Zoll beträgt in der Regel 4,3¢/kg, kann aber für Waren aus bestimmten Handelspartnern zollfrei sein.

    KapitelKapitel 20: Preparations of vegetables, fruit, nuts or other parts of plants
    AbschnittAbschnitt IV: Prepared Foodstuffs; Beverages, Spirits, and Vinegar; Tobacco and Manufactured Tobacco Substitutes

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    4.3¢/kg on drained weight

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A*,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der Zoll für den HTS-Code 2005.70.75 beträgt 4,3¢/kg auf Trockenmasse, angegeben in Kilogramm. Dieser allgemeine Satz gilt für alle Ursprünge, es sei denn, es gilt ein Sonderzollsatz. Mehrere Länder (A*, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S, SG) erhalten einen Zoll von 0% unter bestimmten Freihandelsabkommen oder Präferenzprogrammen. Diese bevorzugte Behandlung gilt für alle Unterteilungen (2005.70.75.10, 2005.70.75.15, 2005.70.75.20, 2005.70.75.25), wenn die Waren in einem dieser aufgeführten Länder ihren Ursprung haben und die Anforderungen des jeweiligen Abkommens erfüllen. Es sind keine anderen Zollsätze angegeben.

    Dienstrate (Spalte 2): 10¢/kg auf abgetrocknetes Gewicht

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    Code-Unterteilungen

    2005.70.75.10

    Andere Gemüse, zubereitet oder konserviert anders als mit Essig oder Essigsäure, nicht gefroren, außer Produkten der Position 2006: > Oliven: > In Salzlake: > Nicht grün: > Nicht in Dosen: > Sonstige > Ganze, entkernte

    2005.70.75.15

    Andere Gemüse, zubereitet oder konserviert anders als mit Essig oder Essigsäure, nicht gefroren, außer Produkten der Position 2006: > Oliven: > In einer Salzlake: > Nicht grün gefärbt: > Nicht in Dosen: > Sonstige > Geschnitten

    2005.70.75.20

    Andere Gemüse, zubereitet oder konserviert anders als mit Essig oder Essigsäure, nicht gefroren, außer Produkten der Position 2006: > Oliven: > In Salzlösung: > Nicht grün: > Nicht in Dosen: > Sonstige > Gehackt oder fein gehackt

    2005.70.75.25

    Andere Gemüse, zubereitet oder konserviert anders als mit Essig oder Essigsäure, nicht gefroren, außer Produkten der Position 2006: > Oliven: > In Salzlösung: > Nicht grün: > Nicht in Dosen: > Sonstige > Sonstige, einschließlich gewürfelt oder zerbrochen

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 20 VORBEREITUNG VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN TEILEN VON PFLANZEN IV 20-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, die nach den in Kapitel 7, 8 oder 11 angegebenen Verfahren zubereitet oder konserviert wurden; (b) Gemüsefette und -öle (Kapitel 15); (c) Lebensmittelzubereitungen, die mehr als 20 Prozent nach Gewicht Wurst, Fleisch, Fleischinnereien, Blut, Insekten, Fische oder Krebstiere, Weichtiere oder andere aquatische Wirbellose oder eine Kombination davon enthalten (Kapitel 16); (d) Backwaren und andere Produkte der Position 1905; oder (e) Homogenisierte Mischlebensmittelzubereitungen der Position 2104. 2. Die Positionen 2007 und 2008 gelten nicht für Fruchtgelees, Fruchtpasten, mit Zucker überzogene Mandeln oder ähnliches in Form von Süßwaren (Position 1704) oder Schokoladensüßwaren (Position 1806). 3. Die Positionen 2001, 2004 und 2005 umfassen, je nach Fall, nur jene Produkte des Kapitels 7 oder der Positionen 1105 oder 1106 (abgesehen von Mehl, Mehl und Pulver der Produkte des Kapitels 8), die durch Verfahren hergestellt oder konserviert wurden, die in Anmerkung 1(a) nicht genannt sind. 4. Tomatensaft mit einem Trockengewichtsgehalt von 7 Prozent oder mehr ist der Position 2002 zuzuordnen. 5. Für die Zwecke der Position 2007 bedeutet der Ausdruck „durch Kochen gewonnen“ gewonnen durch Wärmebehandlung bei atmosphärischem Druck oder unter reduziertem Druck, um die Viskosität eines Produkts durch Reduzierung des Wassergehalts oder auf andere Weise zu erhöhen. 6. Für die Zwecke der Position 2009 bedeutet der Ausdruck „Säfte, nicht vergoren und ohne zugesetzten Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt nach Volumen (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von nicht mehr als 0,5 Prozent Vol. Anmerkungen zu Unterpositionen 1. Für die Zwecke der Unterposition 2005.10 bedeutet der Ausdruck „homogenisiertes Gemüse“ Zubereitungen von Gemüse, fein homogenisiert, zum Einzelverkauf als Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder oder zu diätetischen Zwecken in Behältern mit einem Nettogewichtsinhalt von nicht mehr als 250 g. Für die Anwendung dieser Definition sind keine kleinen Mengen von Zutaten zu berücksichtigen, die zur Würzung, Konservierung oder zu anderen Zwecken hinzugefügt wurden. Diese Zubereitungen können eine kleine Menge sichtbarer Gemüsestücke enthalten. Die Unterposition 2005.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005. 2. Für die Zwecke der Unterposition 2007.10 bedeutet der Ausdruck „homogenisierte Zubereitungen“ Zubereitungen von Früchten, fein homogenisiert, zum Einzelverkauf als Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder oder zu diätetischen Zwecken in Behältern mit einem Nettogewichtsinhalt von nicht mehr als 250 g. Für die Anwendung dieser Definition sind keine kleinen Mengen von Zutaten zu berücksichtigen, die zur Würzung, Konservierung oder zu anderen Zwecken hinzugefügt wurden. Diese Zubereitungen können eine kleine Menge sichtbarer Fruchtstücke enthalten. Die Unterposition 2007.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007. 3. Für die Zwecke der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 bedeutet der Ausdruck „Brix-Wert“ den direkten Messwert der Brix-Grade, der mit einem Brix-Hydrometer oder des Brechungsindex, ausgedrückt in Prozent Zuckergehalt, der mit einem Refraktometer bei einer Temperatur von 20 °C oder korrigiert für 20 °C, wenn die Messung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wird, gewonnen wird. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Für die Zwecke der Position 2009: (a) Der Begriff „Liter“ in der Spalte „Zollsätze“ der Bestimmungen, die auf Fruchtsäfte anwendbar sind, bedeutet Liter natürlichen, unkonzentrierten Fruchtsaft oder Liter reconstituierten Fruchtsaft; Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung IV 20-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) (b) Der Begriff „rekonstituierter Fruchtsaft“ bedeutet das Produkt, das durch Mischen des importierten Konzentrats mit Wasser in einem solchen Verhältnis gewonnen werden kann, dass das Produkt einen Brix-Wert hat, der vom Schatzamt von Zeit zu Zeit als durchschnittlicher Brix-Wert des gleichartigen natürlichen, unkonzentrierten Saft im Handel und Gewerbe der Vereinigten Staaten festgelegt wurde; und (c) Der Begriff „Brix-Wert“ bedeutet den refraktometrischen Zuckerwert des Saftes, angepasst, um den Effekt von zugesetzten Süßungsmitteln auszugleichen, und anschließend auf Säure korrigiert. 2. Bei der Bestimmung der Anzahl der Liter reconstituierten Fruchtsaft, die aus einem Konzentrat gewonnen werden können, ist der Konzentrationsgrad auf Volumenbasis auf die nächste 0,5 Grad zu berechnen, wie durch das Verhältnis des Brix-Wertes des importierten konzentrierten Saftes zu dem des reconstituierten Saftes bestimmt, korrigiert für Unterschiede in der spezifischen Dichte der Säfte. Jeder Saft mit einem Konzentrationsgrad von weniger als 1,5 (wie vor der Korrektur auf die nächste 0,5 Grad bestimmt) gilt als natürlicher, unkonzentrierter Saft. 3. Bei der Bestimmung des Konzentrationsgrades von gemischten Fruchtsäften wird die Mischung als vollständig aus dem Bestandssaft mit dem niedrigsten Brix-Wert betrachtet. 4. Die Gesamtmenge an Oliven, die unter den Unterpositionen 0711.20.18 und 2005.70.06 in einem Kalenderjahr eingeführt wird, darf 4.400 metrische Tonnen nicht überschreiten. 5. Die Gesamtmenge an Erdnussbutter und -paste, die unter der Unterposition 2008.11.05 in einem Kalenderjahr eingeführt wird, darf die in dieser Anmerkung angegebenen Mengen nicht überschreiten (Artikel aus Mexiko dürfen nicht unter diese quantitative Beschränkung fallen und sind nicht darunter klassifizierbar). Menge (metrische Tonnen) Kanada 14.500 Argentinien 3.650 In der zusätzlichen US-Anmerkung 6 zu diesem Kapitel identifizierte Länder oder Gebiete zusammen (aggregiert) 1.600 Andere Länder oder Gebiete 250 Importe von Erdnussbutter und -paste unter dieser Anmerkung unterliegen den Vorschriften, die vom US-Handelsvertreter oder einer anderen benannten Behörde erlassen werden können. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung IV 20-3 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) 6. Der Ausdruck „Länder oder Gebiete, die in der zusätzlichen US-Anmerkung 6 zu diesem Kapitel identifiziert sind“ bedeutet, dass die unten aufgeführten Länder in der Summe die in der zusätzlichen US-Anmerkung 5 zu diesem Kapitel festgelegte Menge einführen dürfen: Albanien Dominica Lesotho Ruanda Angola Dominikanische Republik Liberia St. Helena Anguilla Djibouti Litauen St. Kitts und Nevis Antigua und Barbuda Ecuador Macau St. Lucia Argentinien Ägypten Madagaskar St. Vincent und die Grenadinen Aruba El Salvador Malawi Sao Tomé und Príncipe Bahamas Äquatorialguinea Malaysia Senegal Bahrain Äthiopien Malediven Seychellen Bangladesch Estland Mali Sierra Leone Barbados Falklandinseln Malta und Gozo Slowakei Bel

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT IV FERTIGE LEBENSMITTEL; GETRÄNKE, SPIRITUS UND ESSIG; TABAK UND HERGESTELLTE TABAKERSATZSTOFFE; PRODUKTE, OB NICOTIN ENTHALTEND ODER NICHT ENTHALTEND, DIE ZUR INHALATION OHNE VERBRENNUNG GEDECKT SIND; ANDERE NICOTIN ENTHALTENDE PRODUKTE, DIE ZUR AUFNAHME VON NICOTIN IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER GEDECKT SIND IV-1 Anmerkung 1. In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem Verhältnis von nicht mehr als 3 Prozent nach Gewicht agglomeriert wurden. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „konserviert“ Produkte, die in luftdichten Behältern durch Hitzebehandlung konserviert wurden, um Mikroorganismen und Enzyme zu zerstören oder zu inaktivieren, die sonst Verderb verursachen könnten. 2. Für die Zwecke dieses Abschnitts, sofern der Kontext nichts anderes erfordert-- (a) bedeutet der Begriff „Prozent nach Trockengewicht“ den Zuckergehalt als Prozentsatz der gesamten Feststoffe im Produkt; (b) Der Begriff „fähig zur weiteren Verarbeitung oder Mischung mit ähnlichen oder anderen Zutaten“ bedeutet, dass das importierte Produkt in einem solchen Zustand oder Behälter ist, dass es einer zusätzlichen Vorbereitung, Behandlung oder Herstellung unterzogen werden kann oder mit einer zusätzlichen Zutat, einschließlich Wasser oder einer anderen Flüssigkeit, gemischt oder kombiniert werden kann, abgesehen von der Verarbeitung oder Mischung mit anderen Zutaten, die vom Endverbraucher vor dem Verzehr des Produkts durchgeführt wird; (c) der Begriff „für den Endverbraucher in identischer Form und Verpackung für den Verkauf vorbereitet“ bedeutet, dass das Produkt in Verpackungen von einer solchen Größe und mit einer solchen Kennzeichnung importiert wird, dass es leicht als für den Einzelhandel an den Endverbraucher bestimmt erkennbar ist, ohne dass eine Änderung der Form des Produkts oder seiner Verpackung erforderlich ist; und (d) der Begriff „Endverbraucher“ umfasst keine Einrichtungen wie Krankenhäuser, Gefängnisse und Militäreinrichtungen oder Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Hotels, Bars oder Bäckereien. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes IV-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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