Kapitelhinweise
Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Berichterstattung
KAPITEL 20
VORBEREITUNG VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN
ODER ANDEREN TEILEN VON PFLANZEN
IV
20-1
Anmerkungen
1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
(a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, die nach den in Kapitel 7, 8 oder 11 angegebenen Verfahren zubereitet oder konserviert wurden;
(b) Gemüsefette und -öle (Kapitel 15);
(c) Lebensmittelzubereitungen, die mehr als 20 Prozent nach Gewicht Wurst, Fleisch, Fleischinnereien, Blut, Insekten, Fische oder Krebstiere,
Weichtiere oder andere aquatische Wirbellose oder eine Kombination davon enthalten (Kapitel 16);
(d) Backwaren und andere Produkte der Position 1905; oder
(e) Homogenisierte Mischlebensmittelzubereitungen der Position 2104.
2. Die Positionen 2007 und 2008 gelten nicht für Fruchtgelees, Fruchtpasten, mit Zucker überzogene Mandeln oder ähnliches in Form von Süßwaren (Position 1704) oder Schokoladensüßwaren (Position 1806).
3. Die Positionen 2001, 2004 und 2005 umfassen, je nach Fall, nur jene Produkte des Kapitels 7 oder der Positionen 1105 oder 1106 (abgesehen von Mehl, Mehl und Pulver der Produkte des Kapitels 8), die durch Verfahren hergestellt oder konserviert wurden, die in Anmerkung 1(a) nicht genannt sind.
4. Tomatensaft mit einem Trockengewichtsgehalt von 7 Prozent oder mehr ist der Position 2002 zuzuordnen.
5. Für die Zwecke der Position 2007 bedeutet der Ausdruck „durch Kochen gewonnen“ gewonnen durch Wärmebehandlung bei atmosphärischem Druck oder unter reduziertem Druck, um die Viskosität eines Produkts durch Reduzierung des Wassergehalts oder auf andere Weise zu erhöhen.
6. Für die Zwecke der Position 2009 bedeutet der Ausdruck „Säfte, nicht vergoren und ohne zugesetzten Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt nach Volumen (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von nicht mehr als 0,5 Prozent Vol.
Anmerkungen zu Unterpositionen
1. Für die Zwecke der Unterposition 2005.10 bedeutet der Ausdruck „homogenisiertes Gemüse“ Zubereitungen von Gemüse, fein homogenisiert, zum Einzelverkauf als Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder oder zu diätetischen Zwecken in Behältern mit einem Nettogewichtsinhalt von nicht mehr als 250 g. Für die Anwendung dieser Definition sind keine kleinen Mengen von Zutaten zu berücksichtigen, die zur Würzung, Konservierung oder zu anderen Zwecken hinzugefügt wurden. Diese Zubereitungen können eine kleine Menge sichtbarer Gemüsestücke enthalten. Die Unterposition 2005.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.
2. Für die Zwecke der Unterposition 2007.10 bedeutet der Ausdruck „homogenisierte Zubereitungen“ Zubereitungen von Früchten, fein homogenisiert, zum Einzelverkauf als Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder oder zu diätetischen Zwecken in Behältern mit einem Nettogewichtsinhalt von nicht mehr als 250 g. Für die Anwendung dieser Definition sind keine kleinen Mengen von Zutaten zu berücksichtigen, die zur Würzung, Konservierung oder zu anderen Zwecken hinzugefügt wurden. Diese Zubereitungen können eine kleine Menge sichtbarer Fruchtstücke enthalten. Die Unterposition 2007.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.
3. Für die Zwecke der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 bedeutet der Ausdruck „Brix-Wert“ den direkten Messwert der Brix-Grade, der mit einem Brix-Hydrometer oder des Brechungsindex, ausgedrückt in Prozent Zuckergehalt, der mit einem Refraktometer bei einer Temperatur von 20 °C oder korrigiert für 20 °C, wenn die Messung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wird, gewonnen wird.
Zusätzliche US-Anmerkungen
1. Für die Zwecke der Position 2009:
(a) Der Begriff „Liter“ in der Spalte „Zollsätze“ der Bestimmungen, die auf Fruchtsäfte anwendbar sind, bedeutet Liter natürlichen, unkonzentrierten Fruchtsaft oder Liter reconstituierten Fruchtsaft;
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IV
20-2
Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.)
(b) Der Begriff „rekonstituierter Fruchtsaft“ bedeutet das Produkt, das durch Mischen des importierten Konzentrats mit Wasser in einem solchen Verhältnis gewonnen werden kann, dass das Produkt einen Brix-Wert hat, der vom Schatzamt von Zeit zu Zeit als durchschnittlicher Brix-Wert des gleichartigen natürlichen, unkonzentrierten Saft im Handel und Gewerbe der Vereinigten Staaten festgelegt wurde; und
(c) Der Begriff „Brix-Wert“ bedeutet den refraktometrischen Zuckerwert des Saftes, angepasst, um den Effekt von zugesetzten Süßungsmitteln auszugleichen, und anschließend auf Säure korrigiert.
2. Bei der Bestimmung der Anzahl der Liter reconstituierten Fruchtsaft, die aus einem Konzentrat gewonnen werden können, ist der Konzentrationsgrad auf Volumenbasis auf die nächste 0,5 Grad zu berechnen, wie durch das Verhältnis des Brix-Wertes des importierten konzentrierten Saftes zu dem des reconstituierten Saftes bestimmt, korrigiert für Unterschiede in der spezifischen Dichte der Säfte. Jeder Saft mit einem Konzentrationsgrad von weniger als 1,5 (wie vor der Korrektur auf die nächste 0,5 Grad bestimmt) gilt als natürlicher, unkonzentrierter Saft.
3. Bei der Bestimmung des Konzentrationsgrades von gemischten Fruchtsäften wird die Mischung als vollständig aus dem Bestandssaft mit dem niedrigsten Brix-Wert betrachtet.
4. Die Gesamtmenge an Oliven, die unter den Unterpositionen 0711.20.18 und 2005.70.06 in einem Kalenderjahr eingeführt wird, darf 4.400 metrische Tonnen nicht überschreiten.
5. Die Gesamtmenge an Erdnussbutter und -paste, die unter der Unterposition 2008.11.05 in einem Kalenderjahr eingeführt wird, darf die in dieser Anmerkung angegebenen Mengen nicht überschreiten (Artikel aus Mexiko dürfen nicht unter diese quantitative Beschränkung fallen und sind nicht darunter klassifizierbar).
Menge
(metrische Tonnen)
Kanada 14.500
Argentinien 3.650
In der zusätzlichen US-Anmerkung 6 zu diesem Kapitel identifizierte Länder oder Gebiete zusammen (aggregiert) 1.600
Andere Länder oder Gebiete 250
Importe von Erdnussbutter und -paste unter dieser Anmerkung unterliegen den Vorschriften, die vom US-Handelsvertreter oder einer anderen benannten Behörde erlassen werden können.
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IV
20-3
Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.)
6. Der Ausdruck „Länder oder Gebiete, die in der zusätzlichen US-Anmerkung 6 zu diesem Kapitel identifiziert sind“ bedeutet, dass die unten aufgeführten Länder in der Summe die in der zusätzlichen US-Anmerkung 5 zu diesem Kapitel festgelegte Menge einführen dürfen:
Albanien Dominica Lesotho Ruanda
Angola Dominikanische Republik Liberia St. Helena
Anguilla Djibouti Litauen St. Kitts und Nevis
Antigua und Barbuda Ecuador Macau St. Lucia
Argentinien Ägypten Madagaskar St. Vincent und die Grenadinen
Aruba El Salvador Malawi Sao Tomé und Príncipe
Bahamas Äquatorialguinea Malaysia Senegal
Bahrain Äthiopien Malediven Seychellen
Bangladesch Estland Mali Sierra Leone
Barbados Falklandinseln Malta und Gozo Slowakei
Bel
Abschnittshinweise
ABSCHNITT IV
FERTIGE LEBENSMITTEL; GETRÄNKE, SPIRITUS UND ESSIG; TABAK UND HERGESTELLTE TABAKERSATZSTOFFE;
PRODUKTE, OB NICOTIN ENTHALTEND ODER NICHT ENTHALTEND, DIE ZUR INHALATION OHNE VERBRENNUNG GEDECKT SIND; ANDERE
NICOTIN ENTHALTENDE PRODUKTE, DIE ZUR AUFNAHME VON NICOTIN IN DEN
MENSCHLICHEN KÖRPER GEDECKT SIND
IV-1
Anmerkung
1. In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder durch Kompression oder durch Zugabe
eines Bindemittels in einem Verhältnis von nicht mehr als 3 Prozent nach Gewicht agglomeriert wurden.
Zusätzliche US-Anmerkungen
1. In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „konserviert“ Produkte, die in luftdichten Behältern durch Hitzebehandlung konserviert wurden, um Mikroorganismen und Enzyme zu zerstören oder zu inaktivieren, die sonst Verderb verursachen könnten.
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts, sofern der Kontext nichts anderes erfordert--
(a) bedeutet der Begriff „Prozent nach Trockengewicht“ den Zuckergehalt als Prozentsatz der gesamten Feststoffe im Produkt;
(b) Der Begriff „fähig zur weiteren Verarbeitung oder Mischung mit ähnlichen oder anderen Zutaten“ bedeutet, dass das importierte Produkt in einem solchen Zustand oder Behälter ist, dass es einer zusätzlichen Vorbereitung, Behandlung oder Herstellung unterzogen werden kann oder mit einer zusätzlichen Zutat, einschließlich Wasser oder einer anderen Flüssigkeit, gemischt oder kombiniert werden kann, abgesehen von der Verarbeitung oder Mischung mit anderen Zutaten, die vom Endverbraucher vor dem Verzehr des Produkts durchgeführt wird;
(c) der Begriff „für den Endverbraucher in identischer Form und Verpackung für den Verkauf vorbereitet“ bedeutet, dass das Produkt in Verpackungen von einer solchen Größe und mit einer solchen Kennzeichnung importiert wird, dass es leicht als für den Einzelhandel an den Endverbraucher bestimmt erkennbar ist, ohne dass eine Änderung der Form des Produkts oder seiner Verpackung erforderlich ist; und
(d) der Begriff „Endverbraucher“ umfasst keine Einrichtungen wie Krankenhäuser, Gefängnisse und Militäreinrichtungen oder Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Hotels, Bars oder Bäckereien.
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