FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    2303.20.00

    Zuckerrübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle der Zuckerherstellung

    Der HTS-Code 2303.20.00 umfasst Rübenfasern, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckerherstellung. Dieser Code wird zur Klassifizierung dieser Rückstände – die oft als Tierfutter verwendet werden – genutzt und genießt im Allgemeinen zollfreien Status gemäß Standardhandelsabkommen und fällt unter Kapitel 23, das sich mit Rückständen und Abfällen aus der Lebensmittelindustrie befasst.

    Zuckerrübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle der Zuckerherstellung

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 23, das Rückstände und Abfälle aus der Lebensmittelindustrie und aus der Herstellung von Tierfutter umfasst. Insbesondere deckt der Code 2303.20.00 Rübenpresskuchen, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckerherstellung ab, ob in Pelletform oder nicht. Dieser Code hat zwei Unterteilungen: 2303.20.00.20 für getrockneten Rübenpresskuchen und 2303.20.00.40 für alle anderen Arten von Rübenpresskuchen, Bagasse und anderen Abfällen aus der Zuckerherstellung; verwenden Sie das entsprechende statistische Suffix, je nachdem, ob es sich um getrockneten Rübenpresskuchen oder eine andere Form handelt. Diese Produkte sind in der Regel zollfrei für Standardhandelspartner und können unter bestimmten Freihandelsabkommen bevorzugte Behandlung genießen.

    KapitelKapitel 23: Residues and waste from the food industries; prepared animal feed
    AbschnittAbschnitt IV: Prepared Foodstuffs; Beverages, Spirits, and Vinegar; Tobacco and Manufactured Tobacco Substitutes

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Zollsatz (Spalte 2): $4.91/t

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    Code-Unterteilungen

    2303.20.00.20

    Stärkeherstellungsrückstände und ähnliche Rückstände, Rübenpresskuchen, Bagasse und andere Abfälle der Zuckerherstellung, Brauerei- oder Destillationsrückstände und -abfälle, ob in Pelletform oder nicht: > Rübenpresskuchen, Bagasse und andere Abfälle der Zuckerherstellung > Getrockneter Rübenpresskuchen

    2303.20.00.40

    Stärkeherstellungsrückstände und ähnliche Rückstände, Rübenpresskuchen, Bagasse und andere Abfälle der Zuckerherstellung, Brau- oder Destillationsrückstände und -abfälle, ob in Pelletform oder nicht: > Rübenpresskuchen, Bagasse und andere Abfälle der Zuckerherstellung > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 23 REST- UND ABFALLPRODUKTE AUS DER NÄHRUNGSINDUSTRIE; VORBEREITETE TIERFUETTER IV 23-1 Anmerkung 1. Die Position 2309 umfasst Produkte einer Art, die in der Tierfütterung verwendet werden, nicht anderweitig spezifiziert oder enthalten, die durch die Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Materialien in einem solchen Ausmaß gewonnen wurden, dass sie die wesentlichen Eigenschaften des ursprünglichen Materials verloren haben, außer pflanzlichen Abfällen, pflanzlichen Reststoffen und Nebenprodukten dieser Verarbeitung. Anmerkung zur Unterposition 1. Für den Zweck der Unterposition 2306.41 bedeutet der Ausdruck „Raps- oder Kolza-Samen mit niedrigem Erythronsäuregehalt“ Samen, wie in Anmerkung 1 zur Unterposition des Kapitels 12 definiert. Zusätzliche US-Anmerkung 1. Der Begriff „gemischte Futtermittel und gemischte Futtermittelzusätze“ in der Unterposition 2309.90.10 umfasst Produkte der Position 2309, die Mischungen von Getreide (oder Produkten, einschließlich Nebenprodukten, die beim Mahlen von Getreide gewonnen werden) mit Melasse, Ölkuchen, Ölkuchenmehl oder Futtermitteln sind und die nicht weniger als 6 Prozent nach Gewicht Getreide oder Getreideprodukte enthalten. 2. Die Gesamtmenge an Tierfutter, das Milch oder Milchderivate enthält und unter den Unterpositionen 2309.90.24 und 2309.90.44 in einem Kalenderjahr eingeführt wird, darf 7.399.700 Kilogramm nicht überschreiten (Artikel aus Mexiko dürfen nicht oder nicht in diese quantitative Beschränkung einbezogen werden und dürfen nicht darunter klassifiziert werden). Von den in dieser Anmerkung vorgesehenen quantitativen Beschränkungen haben die unten aufgeführten Länder Zugang zu mindestens den unten angegebenen Mengen: Menge (kg) Irland 5.470.323 Vereinigtes Königreich 83.914 Neuseeland 1.782.618 Australien 56.699 Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung IV 23-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT IV FERTIGE LEBENSMITTEL; GETRÄNKE, SPIRITUS UND ESSIG; TABAK UND HERGESTELLTE TABAKERSATZSTOFFE; PRODUKTE, OB MIT NICOTIN BEHALTEND ODER NICHT, DIE ZUM INHALIEREN OHNE VERBRENNUNG GEDECKT SIND; ANDERE NICOTINBEHALTENE PRODUKTE, DIE ZUR AUFNAHME VON NICOTIN IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER GEDECKT SIND IV-1 Anmerkung 1. In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem Verhältnis von nicht mehr als 3 Prozent nach Gewicht agglomeriert wurden. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „konserviert“ Produkte, die in luftdichten Behältern durch Hitzebehandlung konserviert wurden, um Mikroorganismen und Enzyme zu zerstören oder zu inaktivieren, die sonst zu Verderb führen könnten. 2. Für die Zwecke dieses Abschnitts, sofern der Kontext nichts anderes erfordert-- (a) bedeutet der Begriff „Prozent nach Trockengewicht“ den Zuckergehalt als Prozentsatz der gesamten Feststoffe im Produkt; (b) Der Begriff „fähig zur weiteren Verarbeitung oder Mischung mit ähnlichen oder anderen Zutaten“ bedeutet, dass das importierte Produkt in einem solchen Zustand oder Behälter ist, dass es einer zusätzlichen Vorbereitung, Behandlung oder Herstellung unterzogen werden kann oder mit einer zusätzlichen Zutat, einschließlich Wasser oder einer anderen Flüssigkeit, gemischt oder kombiniert werden kann, abgesehen von Verarbeitung oder Mischung mit anderen Zutaten, die vom Endverbraucher vor dem Verzehr des Produkts durchgeführt werden; (c) der Begriff „für den Endverbraucher in identischer Form und Verpackung für den Verkauf vorbereitet“ bedeutet, dass das Produkt in Verpackungen von einer solchen Größe und mit einer solchen Kennzeichnung importiert wird, dass es leicht als für den Einzelhandel an den Endverbraucher bestimmt erkennbar ist, ohne dass eine Änderung der Form des Produkts oder seiner Verpackung erforderlich ist; und (d) der Begriff „Endverbraucher“ umfasst keine Einrichtungen wie Krankenhäuser, Gefängnisse und Militäreinrichtungen oder Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Hotels, Bars oder Bäckereien. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes IV-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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