Kapitelhinweise
Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Meldepurposes
KAPITEL 24
TABAK UND HERGESTELLTE TABAKERSATZSTOFFE; PRODUKTE, OB NICHT NICOTIN ENTHALTEND,
DIE OHNE VERBRENNUNG ZUR INHALATION BEABSICHTIGT SIND; ANDERE NICOTINENTHALTENDE PRODUKTE, DIE ZUR
EINNAHME VON NICOTIN IN DEN KÖRPER DES MENSCHEN BEABSICHTIGT SIND
IV
24-1
Anmerkungen
1. Dieses Kapitel umfasst keine medizinischen Zigaretten (Kapitel 30).
2. Alle in der Position 2404 klassifizierbaren Produkte und alle anderen Positionen dieses Kapitels sind in der Position 2404 zu klassifizieren.
3. Für die Zwecke der Position 2404 bedeutet der Ausdruck „Inhalation ohne Verbrennung“ Inhalation durch erhitzte Abgabe oder andere Mittel, ohne Verbrennung.
Anmerkung zur Unterposition
1. Für die Zwecke der Unterposition 2403.11.00 bedeutet der Ausdruck „Wasserpfeifen-Tabak“ Tabak, der zum Rauchen in einer Wasserpfeife bestimmt ist und aus einer Mischung aus Tabak und Glycerin besteht, ob aromatische Öle und Extrakte, Melasse oder Zucker enthalten oder nicht, und ob mit Früchten aromatisiert ist. Tabakfreie Produkte, die zum Rauchen in einer Wasserpfeife bestimmt sind, sind von dieser Unterposition ausgenommen.
Zusätzliche US-Anmerkungen
1. Der Begriff „Ummanteltabak“ (wrapper tobacco), wie er in diesem Kapitel verwendet wird, bezeichnet die Qualität von Blatt-Tabak, die die erforderliche Farbe, Textur und Brennbarkeit aufweist und groß genug für Zigarrenumwicklungen ist, und der Begriff „Fülltabak“ (filler tobacco) bezeichnet allen anderen Blatt-Tabak.
2. Der Prozentsatz des Ummanteltabaks in einem Ballen, Karton, Paket oder einer anderen Versandeinheit ist das Verhältnis der Anzahl der Blätter des Ummanteltabaks in dieser Einheit zur Gesamtzahl der Blätter darin. Bei der Bestimmung dieses Prozentsatzes zu Klassifizierungszwecken muss der Zollbezirksleiter mindestens 10 Hände untersuchen und die Blätter in mindestens 2 Händen jeder zur Untersuchung bestimmten Versandeinheit zählen.
3. Das zollpflichtige Gewicht von Zigarren und Zigaretten umfasst das Gewicht aller Materialien, die integrale Bestandteile davon sind.
4. Bestimmte Proben von Tabakprodukten, die in diesem Kapitel vorgesehen sind, sind zollfrei (Kapitel 98).
5. (a) Die Gesamtmenge an Tabak, die unter den Unterpositionen 2401.10.63, 2401.20.33, 2401.20.85, 2401.30.33, 2401.30.35, 2401.30.37, 2403.19.60, 2403.91.45 und 2403.99.60 im Zeitraum vom 13. September eines jeden Jahres bis zum folgenden 12. September, einschließlich, eingeführt oder aus dem Lager entnommen wird, darf die unten angegebenen Mengen nicht überschreiten.
Menge
(Metrische Tonnen)
Argentinien 10.750
Brasilien 80.200
Chile 2.750
Europäische Gemeinschaft (Gesamtbetrag aus Österreich,
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, der
Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Irland,
Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal,
Spanien und Schweden) 9.956
Guatemala 10.000
Malawi 12.000
Philippinen 3.000
Thailand 7.000
Vereinigtes Königreich 44
Simbabwe 12.000
Andere Länder oder Gebiete 3.000
(b) Die in Unterteilung (a) dieser Anmerkung aufgezählten Unterpositionen umfassen nicht--
(i) Produkte aus Kanada, Israel oder Mexiko, oder
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IV
24-2
Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.)
(ii) Mengen an Tabak, für die ein Zollbehandlung gemäß einer Bestimmung von Kapitel 98 dieses Tarifs geltend gemacht wird, und solche Artikel sind in solchen Unterpositionen nicht klassifizierbar.
(c) Die quantitativen Beschränkungen unter dieser Anmerkung unterliegen den Vorschriften, die vom United States Trade Representative oder seiner benannten Behörde erlassen werden können.
(d) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Anmerkung sind Importe von Tabak, außer Produkten aus Kanada, Israel oder Mexiko, für die im Text bereitgestellten Zollsätze berechtigt und sind in den in Absatz (a) dieser Anmerkung angegebenen Unterpositionen zu klassifizieren, vorausgesetzt, dass die Artikel (1) vor dem 13. September 1995 aus dem Ursprungsland exportiert wurden und (2) direkt aus dem Ursprungsland in das Zollgebiet der Vereinigten Staaten importiert wurden, begleitet von der vom Schatzamt festgelegten Dokumentation. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Einfuhren von Tabak, die aus dem Lager für den Verbrauch entnommen werden, oder Einfuhren von Tabak aus Freihandelszonen nicht als direkt aus dem Ursprungsland in das Zollgebiet der Vereinigten Staaten importiert.
(e) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten importierte Tabake, die zur Herstellung von Zigaretten-Tabak für den Vertrieb an den Endverbraucher verwendet werden, um Handzigaretten herzustellen, als Tabak, der in Produkten außer Zigaretten verwendet wird.
6. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff „für den Vertrieb an den Endverbraucher in der identischen Form und Verpackung, in der importiert“ (prepared for marketing to the ultimate consumer in the identical form and package in which imported), dass das Produkt in Verpackungen dieser Größe und Kennzeichnung importiert wird, die leicht als für den Einzelhandel an den Endverbraucher bestimmt erkennbar sind, ohne dass eine Änderung der Form des Produkts oder seiner Verpackung erforderlich ist.
Statistische Anmerkung
1. Für die Zwecke der statistischen Meldung unter der Nummer 2403.99.2140 bedeutet „Schnupf- und Schnupfflöcke“ (snuff and snuff flours) jeglicher fein geschnittener, gemahlener oder pulverisierter Tabak, der nicht zum Rauchen bestimmt ist. Jedes Produkt, das durch Entscheidungen des Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau, Department of the Treasury, als „Schnupf- und Schnupfflöcke“ bestimmt wurde, sollte unter dieser Bestimmung gemeldet werden. „Schnupf- und Schnupfflöcke“ umfasst ein Produkt, das allgemein als „Gutkha“ oder „Gutka“ bekannt ist, welches typischerweise eine Kombination aus Arecanut (Betel), Tabak und Gewürzen ist. „Gutkha“ wird oral eingenommen, indem es zwischen Zahnfleisch und Wange gelegt und gesaugt und gekaut wird.
Importe unter der statistischen Meldungsnummer 2403.99.2140 unterliegen der Bundes-Einkommenssteuer zu den in 26 U.S.C.§ 5701(e) festgelegten Sätzen und müssen gemäß den Vorschriften unter 26 U.S.C. § 5723 verpackt und gekennzeichnet werden.
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IV
24-3
Abschnittshinweise
ABSCHNITT IV
VORBEREITETE LEBENSMITTEL; GETRÄNKE, SPIRITUS UND ESSIG; TABAK UND HERGESTELLTE TABAKERSATZSTOFFE;
PRODUKTE, OB MIT NICOTIN BEHALTEND ODER NICHT, DIE ZUM EINATMEN OHNE VERBRENNUNG GEDECKT SIND; ANDERE
NICOTINBEHALTENDE PRODUKTE, DIE ZUM EINTRAGEN VON NICOTIN IN DEN
MENSCHLICHEN KÖRPER GEDECKT SIND
IV-1
Anmerkung
1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „Pellets“ Produkte, die entweder durch Kompression oder durch Zugabe
eines Bindemittels in einem Anteil von nicht mehr als 3 Prozent nach Gewicht agglomeriert wurden.
Zusätzliche US-Anmerkungen
1. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff „konserviert“ Produkte, die in luftdichten Behältern durch Hitzebehandlung konserviert wurden, um Mikroorganismen und Enzyme zu zerstören oder zu inaktivieren, die sonst zu Verderb führen könnten.
2. Für die Zwecke dieses Abschnitts, sofern der Kontext nichts anderes erfordert--
(a) bezeichnet der Begriff „Prozent nach Trockengewicht“ den Zuckergehalt als Prozentsatz der gesamten Feststoffe im Produkt;
(b) Der Begriff „fähig zur weiteren Verarbeitung oder Vermischung mit ähnlichen oder anderen Zutaten“ bedeutet, dass das importierte Produkt in einem solchen Zustand oder Behälter ist, dass es einer zusätzlichen Vorbereitung, Behandlung oder Herstellung unterzogen werden kann oder mit einer zusätzlichen Zutat, einschließlich Wasser oder einer anderen Flüssigkeit, gemischt oder kombiniert werden kann, abgesehen von der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen Zutaten, die vom Endverbraucher vor dem Verzehr des Produkts durchgeführt werden;
(c) der Begriff „für den Endverbraucher in identischer Form und Verpackung vorbereitet“ bedeutet, dass das Produkt in Verpackungen dieser Größe und mit dieser Kennzeichnung importiert wird, sodass es leicht als für den Einzelhandel an den Endverbraucher bestimmt erkennbar ist, ohne dass eine Änderung der Form des Produkts oder seiner Verpackung erforderlich ist; und
(d) der Begriff „Endverbraucher“ umfasst keine Einrichtungen wie Krankenhäuser, Gefängnisse und Militäreinrichtungen oder Gastronomiebetriebe wie Restaurants, Hotels, Bars oder Bäckereien.
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Annotated for Statistical Reporting Purposes
IV-2
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