FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    2704.00.00

    Koks und Halbkoks von Kohle, von Braunkohle oder von Torf, ob agglomeriert oder nicht; Retortenkohle

    Dieser Code umfasst Koks und Halbkoks, die aus Kohle, Braunkohle oder Torf gewonnen werden, sowie Retortkohle. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser festen Brennstoffprodukte – die in der Regel zollfrei eingeführt werden – die in die allgemeinere Kategorie der Mineralbrennstoffe gemäß Kapitel 27 fallen.

    Koks und Halbkoks von Kohle, von Braunkohle oder von Torf, ob agglomeriert oder nicht; Retortenkohle

    HTS-Medien

    Dieser Abschnitt des Zolltarifs umfasst Koks und Halbkoks aus Kohle, Braunkohle oder Torf sowie Retortkohle. Der Code 2704.00.00 umfasst alle Formen dieser Materialien, unabhängig davon, ob sie aggregiert sind oder nicht. Spezifische statistische Nachfügen kennzeichnen die Art des Koks und unterscheiden zwischen größeren Größen, die in Gießereien verwendet werden (Nachfüge .11), anderen Koksarten (.25) und anderen Formen des Materials (.50). Wählen Sie das entsprechende Nachfüge basierend auf den physikalischen Eigenschaften und dem beabsichtigten Verwendungszweck des zu klassifizierenden Koks oder Halbkokses.

    KapitelKapitel 27: Mineral fuels, mineral oils and products of their distillation; bituminous substances; mineral waxes
    AbschnittAbschnitt V: Mineral Products

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 2704.00.00 und alle seine Unterteilungen (2704.00.00.11, 2704.00.00.25 und 2704.00.00.50) ist frei und gilt für Waren, die als Standardhandelspartner (NTR) gelten. Es gibt keinen festgelegten Sonderzollsatz, aber die Berechtigung für FTA- oder Präferenzprogramme kann reduzierte oder null Zollsätze bieten, falls zutreffend. Alle gemeldeten Mengen müssen in metrischen Tonnen (t) angegeben werden. Das bedeutet, Importe, die die Kriterien unter dem NTR-Status erfüllen, kommen zollfrei durch, während diejenigen, die unter einem Präferenzhandelsabkommen qualifiziert sind, von weiteren reduzierten Sätzen profitieren könnten.

    Pflichtrate (Spalte 2): Frei

    Hilfe bei
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    Code-Unterteilungen

    2704.00.00.11

    Koks und Halbkoks aus Kohle, aus Braunkohle oder Torf, ob agglomeriert oder nicht; Retortenkohle > Koks und Halbkoks aus Kohle: > Koks mit einem maximalen Durchmesser von mehr als 100 mm (4 Zoll) und von dem mindestens 50 Prozent nach dem Fallzerkleinerungstest gemäß ASTM D 3038 auf einem 100-mm- (4-Zoll-) Sieb zurückgehalten werden, einer Art, die in Gießereien verwendet wird

    2704.00.00.25

    Koks und Halbkoks von Kohle, von Braunkohle oder Torf, ob agglomeriert oder nicht; Retortkohle > Koks und Halbkoks von Kohle: > Sonstiges

    2704.00.00.50

    Koks und Halbkoks von Kohle, von Braunkohle oder Torf, ob agglomeriert oder nicht; Retortenkohle > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert für statistische Berichterstattung KAPITEL 27 MINERALEN-TREIBSTOFFE, MINERALÖLE UND PRODUKTE DER VEREDLUNG; BITUMINOSE STOFFE; MINERALWAXEN V 27-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Chemisch definierte organische Verbindungen, außer reinem Methan und Propan, die unter der Position 2711 klassifiziert werden; (b) Arzneimittel der Position 3003 oder 3004; oder (c) Gemischte ungesättigte Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805. 2. Die Verweise in der Position 2710 auf „Erdölöle und Öle aus bituminösen Mineralien“ umfassen nicht nur Erdölöle und Öle aus bituminösen Mineralien, sondern auch ähnliche Öle sowie solche, die hauptsächlich aus gemischten ungesättigten Kohlenwasserstoffen bestehen, die durch irgendeinen Prozess gewonnen werden, vorausgesetzt, das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile übersteigt das der aromatischen Bestandteile. Die Verweise umfassen jedoch keine flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen weniger als 60 Prozent nach Volumen bei 300˚C destillieren, nach Umrechnung auf 1.013 Millibar, wenn eine Destillation bei reduziertem Druck verwendet wird (Kapitel 39). 3. Für die Zwecke der Position 2710 bedeuten „Abfallöle“ Abfälle, die hauptsächlich Erdölöle und Öle aus bituminösen Mineralien (wie in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel beschrieben) enthalten, unabhängig davon, ob sie mit Wasser gemischt sind. Dazu gehören: (a) Solche Öle, die nicht mehr als Primärprodukte geeignet sind (zum Beispiel gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatoröle); (b) Schlammöle aus den Lagertanks von Erdölölen, die hauptsächlich solche Öle und einen hohen Gehalt an Additiven (zum Beispiel Chemikalien) enthalten, die bei der Herstellung der Primärprodukte verwendet werden; und (c) Solche Öle in Form von Emulsionen in Wasser oder Mischungen mit Wasser, wie sie durch Ölverschüttungen, Tankreinigung oder durch die Verwendung von Schneidölen für Bearbeitungsvorgänge entstehen. Anmerkungen zu Unterpositionen 1. Für die Zwecke der Unterposition 2701.11 bedeutet „Anthrazit“ Kohle mit einem flüchtigen Anteil (auf trockener, mineralstofffreier Basis) von nicht mehr als 14 Prozent. 2. Für die Zwecke der Unterposition 2701.12 bedeutet „Bituminöse Kohle“ Kohle mit einem flüchtigen Anteil (auf trockener, mineralstofffreier Basis) von über 14 Prozent und einem Heizwert (auf feuchter, mineralstofffreier Basis) von gleich oder größer als 5.833 kcal/kg. 3. Für die Zwecke der Unterpositionen 2707.10, 2707.20, 2707.30, 2707.40 gelten die Begriffe „Benzol“, „Toluol“ und „Xylol“ und „Naphthalin“ für Produkte, die jeweils mehr als 50 Prozent nach Gewicht Benzol, Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten. 4. Für die Zwecke der Unterposition 2710.12 bedeutet „Leichte Öle und Zubereitungen“ solche, von denen 90 Prozent oder mehr nach Volumen (einschließlich Verluste) nach der ISO 3405-Methode (entspricht der ASTM D 86 Methode) bei 210˚C destillieren. 5. Für die Zwecke der Unterpositionen der Position 2710 bedeutet der Begriff „Biodiesel“ monoalkylierte Ester von Fettsäuren einer Art, die als Brennstoff verwendet werden, gewonnen aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, ob verwendet oder nicht. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. (a) Rohölöle, Rohöle aus bituminösen Mineralien und rekonditioniertes Rohöl aus Kanada sind, wenn sie Produkte Kanadas sind, zollfrei zuzulassen, und jede Einfuhr wird entsprechend liquidiert oder neu liquidiert, wenn bis zum 180. Tag nach dem Datum der Einfuhr bei dem zuständigen Zollbeamten Dokumentation eingereicht wird, die belegt, dass gemäß einer Handelsaustauschvereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und kanadischen Raffinerien, die vom Energieminister genehmigt wurde-- (i) Eine Einfuhrgenehmigung für die durch diese Einfuhr abgedeckten Produkte vom Minister erteilt wurde; und Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert für statistische Berichterstattung V 27-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) (ii) Eine gleichwertige Menge an inländischem oder zollbegrenztem ausländischem Rohöl, Rohölen aus bituminösen Mineralien oder rekonditioniertem Rohöl gemäß dieser Handelsaustauschvereinbarung und mit einer Ausfuhrgenehmigung des Handelsministeriums aus den Vereinigten Staaten nach Kanada exportiert wurde und zuvor nicht zur zollfreien Einfuhr ähnlicher kanadischer Produkte gemäß dieser US-Anmerkung verwendet wurde. (b) Der Schatzmeister wird nach Konsultation mit dem Handelsminister und dem Energieminister solche Regeln oder Vorschriften erlassen, die für die Zulassung kanadischer Produkte gemäß den Bestimmungen dieser US-Anmerkung erforderlich sind. 2. Für die Zwecke der Position 2710 umfasst „Erdölöle“ nur Produkte, die: (a) Einen Erstarrungspunkt (ASTM D 938) von weniger als 30˚C aufweisen; (b) Wenn der Erstarrungspunkt nicht weniger als 30˚C beträgt: (i) Eine Dichte bei 70˚C von weniger als 0,942 und eine Arbeitskegeltiefe (ASTM D 217) oder eine Kegeltiefe (ASTM D 937) bei 25˚C von nicht weniger als 350; oder (ii) Wenn die Dichte bei 70˚C nicht weniger als 0,942 beträgt, eine Nadelpenetration (ASTM D 5) bei 25˚C von nicht weniger als 400 aufweisen. 3. Für die Zwecke der Unterposition 2710.12.15 ist „Kraftstoff“ jedes Produkt, das hauptsächlich aus Erdöl, Schiefer oder Erdgas gewonnen wird, unabhängig davon, ob es Additive enthält, das hauptsächlich als Brennstoff in Verbrennungsmotoren oder anderen Motoren verwendet wird. 4. Für die Zwecke der Unterpositionen 2710.12.18, 2710.19.25 und 2710.20.15 bedeutet „Kraftstoffmischstoff“ jedes Produkt (außer Naphtha der Unterposition 2710.12.25), das hauptsächlich aus Erdöl, Schieferöl oder Erdgas gewonnen wird, unabhängig davon, ob es Additive enthält, und das für die direkte Beimischung bei der Herstellung von Kraftstoff bestimmt ist. 5. Bei der Bestimmung der relativen Gewichte der Bestandteile der in den Unterpositionen 2710.12.45 und 2710.19.45 vorgesehenen Mischungen sind Naphtha und andere Erdölderivate, die als Lösungsmittel in solchen Mischungen vorhanden sein können, zu ignorieren. 6. Für die Zwecke der Position 2716: (a) Der Begriff „elektrische Energie“ umfasst nicht elektrische Energie, die als Kommunikationsmedium übertragen wird; und (b) Elektrische Energie unterliegt nicht den Einfuhrbestimmungen für importierte Waren, die in Abschnitt 484 des Tariff Act von 1930, in der geänderten Fassung (19 U.S.C. 1484), festgelegt sind, sondern wird periodisch gemäß den Vorschriften eingezollt, die vom Schatzmeister festgelegt werden. 7. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet „Barrel“ (bbl) ein Barrel von 158,98 Litern, gemessen bei 15,6˚C. 8. Die Unterposition 2712.10.00 umfasst keine Vaseline, die zur Pflege der Haut geeignet ist und in Verpackungen einer Art abgepackt ist, die für diesen Zweck im Einzelhandel

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT V MINERALPRODUKTE V-1 Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung V-2 Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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