FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    2710.91.00

    Enthaltend polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB)

    Dieser Code deckt gebrauchte Petroleumöle ab, die PCBs, PCTs oder PBBs enthalten. Verwenden Sie diesen Code beim Import oder Export dieser spezifischen gefährlichen Abfallöle. Beachten Sie, dass der Zoll typischerweise $0,105 pro Barrel für Standardhandelspartner beträgt, aber für diejenigen mit Präferenzhandelsabkommen kostenlos sein kann.

    Enthaltend polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB)

    HTS-Medien

    Dieser Code fällt in den Abschnitt, der Mineralbrennstoffe, Mineralöle und Produkte ihrer Destillation abdeckt, und befasst sich speziell mit Altölen. Code 2710.91.00 umfasst Altöle, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten. Es gibt zwei statistische Suffixe: .10 für Öle mit PCB in einer Konzentration von 50 mg/kg oder mehr und .50 für andere Öle, die PCT oder PBB enthalten, möglicherweise mit PCB unter 50 mg/kg; wählen Sie das Suffix basierend auf der PCB-Konzentration und den anderen Verunreinigungen, die im Altöl vorhanden sind.

    KapitelKapitel 27: Mineral fuels, mineral oils and products of their distillation; bituminous substances; mineral waxes
    AbschnittAbschnitt V: Mineral Products

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    10.5¢/bbl

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A+,AU,BH,CL,CO,D,IL, JO,KR,MA, OM,P,PA,PE, R,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 2710.91.00 und seine Unterteilungen beträgt 10,5¢/bbl und gilt für Standardhandelspartner (NTR). Einige Länder (A+, AU, BH, CL, CO, D, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, R, S, SG) erhalten jedoch einen zollfreien Satz (0%) im Rahmen förderfähiger FTA- oder Präferenzprogramme. Diese Präferenzbehandlung gilt sowohl für die Unterteilungen 2710.91.00.10 als auch für 2710.91.00.50. Alle Meldungen müssen in Barrel (bbl) erfolgen. Für andere Länder sind keine spezifischen Zollsätze angegeben.

    Dienstrate (Spalte 2): 21¢/bbl

    Hilfe bei
    _

    Sprechen Sie mit unserem Team für HTS-Beratung, Zollfragen und Frachtunterstützung.

    Code-Unterteilungen

    2710.91.00.10

    Erdöl und aus bituminösen Mineralien gewonnene Öle, abgesehen von Rohöl; sonst nicht näher bezeichnete oder enthaltene Zubereitungen, die zu mindestens 70 Prozent aus Gewichtung aus Erdöl oder aus aus bituminösen Mineralien gewonnenen Ölen bestehen, wobei diese Öle die Grundbestandteile der Zubereitungen sind; Abfallöle: > Abfallöle: > Enthaltend polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) > Enthaltend polychlorierte Biphenyle (PCB) in einer Konzentration von 50 mg/kg oder mehr

    2710.91.00.50

    Erdöl und aus bituminösen Mineralien gewonnene Öle, abgesehen von Rohöl; sonstiges, nicht näher bezeichnetes oder nicht enthaltenes Präparat, das zu mindestens 70 Prozent aus Gewicht erdölbasierten Ölen oder aus bituminösen Mineralien gewonnenen Ölen besteht, wobei diese Öle die Grundbestandteile der Präparate sind; Abfallöle: > Abfallöle: > Enthaltend polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) > Sonstige, enthaltend polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB), unabhängig davon, ob auch polychlorierte Biphenyle (PCB) in einer Konzentration von weniger als 50 mg/kg enthalten sind

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert für statistische Berichterstattung KAPITEL 27 MINERALEN-TREIBSTOFFE, MINERALÖLE UND PRODUKTE DER VEREDLUNG; BITUMINOSE STOFFE; MINERALWAXEN V 27-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Chemisch definierte organische Verbindungen, außer reinem Methan und Propan, die unter der Position 2711 klassifiziert werden; (b) Arzneimittel der Position 3003 oder 3004; oder (c) Gemischte ungesättigte Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805. 2. Die Verweise in der Position 2710 auf „Erdölöle und Öle aus bituminösen Mineralien“ umfassen nicht nur Erdölöle und Öle aus bituminösen Mineralien, sondern auch ähnliche Öle sowie solche, die hauptsächlich aus gemischten ungesättigten Kohlenwasserstoffen bestehen, die durch irgendeinen Prozess gewonnen werden, vorausgesetzt, das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile übersteigt das der aromatischen Bestandteile. Die Verweise umfassen jedoch keine flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen weniger als 60 Prozent nach Volumen bei 300˚C destillieren, nach Umrechnung auf 1.013 Millibar, wenn eine Destillation bei reduziertem Druck verwendet wird (Kapitel 39). 3. Für die Zwecke der Position 2710 bedeuten „Abfallöle“ Abfälle, die hauptsächlich Erdölöle und Öle aus bituminösen Mineralien (wie in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel beschrieben) enthalten, unabhängig davon, ob sie mit Wasser gemischt sind. Dazu gehören: (a) Solche Öle, die nicht mehr als Primärprodukte geeignet sind (zum Beispiel gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatoröle); (b) Schlammöle aus den Lagertanks von Erdölölen, die hauptsächlich solche Öle und einen hohen Gehalt an Additiven (zum Beispiel Chemikalien) enthalten, die bei der Herstellung der Primärprodukte verwendet werden; und (c) Solche Öle in Form von Emulsionen in Wasser oder Mischungen mit Wasser, wie sie durch Ölverschüttungen, Tankreinigung oder durch die Verwendung von Schneidölen für Bearbeitungsvorgänge entstehen. Anmerkungen zu Unterpositionen 1. Für die Zwecke der Unterposition 2701.11 bedeutet „Anthrazit“ Kohle mit einem flüchtigen Anteil (auf trockener, mineralstofffreier Basis) von nicht mehr als 14 Prozent. 2. Für die Zwecke der Unterposition 2701.12 bedeutet „Bituminöse Kohle“ Kohle mit einem flüchtigen Anteil (auf trockener, mineralstofffreier Basis) von über 14 Prozent und einem Heizwert (auf feuchter, mineralstofffreier Basis) von gleich oder größer als 5.833 kcal/kg. 3. Für die Zwecke der Unterpositionen 2707.10, 2707.20, 2707.30, 2707.40 gelten die Begriffe „Benzol“, „Toluol“ und „Xylol“ und „Naphthalin“ für Produkte, die jeweils mehr als 50 Prozent nach Gewicht Benzol, Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten. 4. Für die Zwecke der Unterposition 2710.12 bedeutet „Leichte Öle und Zubereitungen“ solche, von denen 90 Prozent oder mehr nach Volumen (einschließlich Verluste) nach der ISO 3405-Methode (entspricht der ASTM D 86 Methode) bei 210˚C destillieren. 5. Für die Zwecke der Unterpositionen der Position 2710 bedeutet der Begriff „Biodiesel“ monoalkylierte Ester von Fettsäuren einer Art, die als Brennstoff verwendet werden, gewonnen aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, ob verwendet oder nicht. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. (a) Rohölöle, Rohöle aus bituminösen Mineralien und rekonditioniertes Rohöl aus Kanada sind, wenn sie Produkte Kanadas sind, zollfrei zuzulassen, und jede Einfuhr wird entsprechend liquidiert oder neu liquidiert, wenn bis zum 180. Tag nach dem Datum der Einfuhr bei dem zuständigen Zollbeamten Dokumentation eingereicht wird, die belegt, dass gemäß einer Handelsaustauschvereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und kanadischen Raffinerien, die vom Energieminister genehmigt wurde-- (i) Eine Einfuhrgenehmigung für die durch diese Einfuhr abgedeckten Produkte vom Minister erteilt wurde; und Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert für statistische Berichterstattung V 27-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) (ii) Eine gleichwertige Menge an inländischem oder zollbegrenztem ausländischem Rohöl, Rohölen aus bituminösen Mineralien oder rekonditioniertem Rohöl gemäß dieser Handelsaustauschvereinbarung und mit einer Ausfuhrgenehmigung des Handelsministeriums aus den Vereinigten Staaten nach Kanada exportiert wurde und zuvor nicht zur zollfreien Einfuhr ähnlicher kanadischer Produkte gemäß dieser US-Anmerkung verwendet wurde. (b) Der Schatzmeister wird nach Konsultation mit dem Handelsminister und dem Energieminister solche Regeln oder Vorschriften erlassen, die für die Zulassung kanadischer Produkte gemäß den Bestimmungen dieser US-Anmerkung erforderlich sind. 2. Für die Zwecke der Position 2710 umfasst „Erdölöle“ nur Produkte, die: (a) Einen Erstarrungspunkt (ASTM D 938) von weniger als 30˚C aufweisen; (b) Wenn der Erstarrungspunkt nicht weniger als 30˚C beträgt: (i) Eine Dichte bei 70˚C von weniger als 0,942 und eine Arbeitskegeltiefe (ASTM D 217) oder eine Kegeltiefe (ASTM D 937) bei 25˚C von nicht weniger als 350; oder (ii) Wenn die Dichte bei 70˚C nicht weniger als 0,942 beträgt, eine Nadelpenetration (ASTM D 5) bei 25˚C von nicht weniger als 400 aufweisen. 3. Für die Zwecke der Unterposition 2710.12.15 ist „Kraftstoff“ jedes Produkt, das hauptsächlich aus Erdöl, Schiefer oder Erdgas gewonnen wird, unabhängig davon, ob es Additive enthält, das hauptsächlich als Brennstoff in Verbrennungsmotoren oder anderen Motoren verwendet wird. 4. Für die Zwecke der Unterpositionen 2710.12.18, 2710.19.25 und 2710.20.15 bedeutet „Kraftstoffmischstoff“ jedes Produkt (außer Naphtha der Unterposition 2710.12.25), das hauptsächlich aus Erdöl, Schieferöl oder Erdgas gewonnen wird, unabhängig davon, ob es Additive enthält, und das für die direkte Beimischung bei der Herstellung von Kraftstoff bestimmt ist. 5. Bei der Bestimmung der relativen Gewichte der Bestandteile der in den Unterpositionen 2710.12.45 und 2710.19.45 vorgesehenen Mischungen sind Naphtha und andere Erdölderivate, die als Lösungsmittel in solchen Mischungen vorhanden sein können, zu ignorieren. 6. Für die Zwecke der Position 2716: (a) Der Begriff „elektrische Energie“ umfasst nicht elektrische Energie, die als Kommunikationsmedium übertragen wird; und (b) Elektrische Energie unterliegt nicht den Einfuhrbestimmungen für importierte Waren, die in Abschnitt 484 des Tariff Act von 1930, in der geänderten Fassung (19 U.S.C. 1484), festgelegt sind, sondern wird periodisch gemäß den Vorschriften eingezollt, die vom Schatzmeister festgelegt werden. 7. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet „Barrel“ (bbl) ein Barrel von 158,98 Litern, gemessen bei 15,6˚C. 8. Die Unterposition 2712.10.00 umfasst keine Vaseline, die zur Pflege der Haut geeignet ist und in Verpackungen einer Art abgepackt ist, die für diesen Zweck im Einzelhandel

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT V MINERALPRODUKTE V-1 Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung V-2 Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

    Mit einem HTS-Spezialisten sprechen

    Erhalten Sie Unterstützung bei Klassifizierung, Compliance und Versandstrategie.