FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    3215.19.90

    Andere

    Dieser Code umfasst Druckfarben und andere verwandte Tinten, ob konzentriert oder fest. Verwenden Sie diesen Code zur Klassifizierung dieser Tinten beim Import und beachten Sie, dass die Zollsätze im Allgemeinen 1,8 % betragen, diese aber für Waren aus berechtigten Ländern, mit denen die USA Handelsabkommen haben, frei sein können, wie in den Kapitelnachrichten dargelegt.

    Andere

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 32, welches organische Farbstoffe, Tinten und verwandte Erzeugnisse abdeckt. Insbesondere deckt 3215.19.90 Druckfarben, Schreib- oder Zeichenfarben und andere Tinten, die nicht anderweitig genannt oder enthalten sind, ab, und dieser Code repräsentiert „andere“ Arten von Druckfarben. Es gibt mehrere Unterteilungen, um die Art der Druckfarbe weiter zu spezifizieren, darunter Zeitungsdruckfarbe (3215.19.90.10), Flexodruckfarbe (3215.19.90.20), Hochdruckfarbe (3215.19.90.30), Letterpress-Tinte (3215.19.90.40), Offsetlithographiedruckfarbe (3215.19.90.50) und andere Tinten (3215.19.90.60); wählen Sie das entsprechende statistische Suffix basierend auf der spezifischen Art der gemeldeten Tinte. Beachten Sie, dass Kapitel 32 bestimmte chemisch definierte Verbindungen und Zubereitungen sowie Produkte, die als Verdicker in Ölfarben verwendet werden, ausschließt.

    KapitelKapitel 32: Tanning or dyeing extracts; dyes, pigments, paints, varnishes, putty and mastics
    AbschnittAbschnitt VI: Products of the Chemical or Allied Industries

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    1.80%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der Zoll für den HTS-Code 3215.19.90 beträgt 1,80% allgemeiner Satz, anwendbar auf Importe, die nicht für Sonderzollsätze in Frage kommen. Mehrere Länder (A, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S, SG) haben einen zollfreien Satz (0%), wenn die Waren unter einem anwendbaren FTA oder Präferenzprogramm qualifiziert sind. Diese Zollstruktur gilt einheitlich für alle Unterteilungen einschließlich 3215.19.90.10 bis 3215.19.90.60. Die Meldeeinheiten sind in Kilogramm (kg). Es gibt keine angegebenen Informationen zu anderen Sonderzollsätzen oder Anforderungen.

    Dienstgradrate (Spalte 2): 10%

    Hilfe bei
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    Code-Unterteilungen

    3215.19.90.10

    Drucktinte, Schreib- oder Zeichenfarbe und andere Tinten, ob konzentriert oder fest: > Drucktinte: > Sonstige: > Sonstige > Nachrichten

    Elterncode
    3215.19.90.20

    Druckfarbe, Schreib- oder Zeichenfarbe und andere Tinten, ob konzentriert oder fest: > Druckfarbe: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige: > Flexodruck

    3215.19.90.30

    Druckfarbe, Schreib- oder Zeichenfarbe und andere Tinten, ob konzentriert oder fest: > Druckfarbe: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige: > Tiefdruck

    3215.19.90.40

    Druckfarbe, Schreib- oder Zeichenfarbe und andere Tinten, ob konzentriert oder fest: > Druckfarbe: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige: > Letterpress

    3215.19.90.50

    Drucktinte, Schreib- oder Zeichenfarbe und andere Tinten, ob konzentriert oder fest: > Druckfarbe: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige: > Offsetlithographisch

    3215.19.90.60

    Drucktinte, Schreib- oder Zeichenfarbe und andere Tinten, ob konzentriert oder fest: > Druckfarbe: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige: > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 32 GERBST- ODER FÄRBESTRAUCHE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBSTOFFE; FARBEN UND LACKE; PUTTI UND ANDERE MASTIKEN; TUSCHEN VI 32-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Chemisch definierte Elemente oder Verbindungen (außer denen der Positionen 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse der Art, die als Leuchtstoffe verwendet werden (Position 3206), Glas, das aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem Siliziumdioxid in den in Position 3207 vorgesehenen Formen gewonnen wird, sowie Farbstoffe und andere Farbstoffe, die für den Einzelhandel in Formen oder Verpackungen abgepackt sind, Position 3212); (b) Tannate oder andere Tanninderivate von Erzeugnissen der Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504; oder (c) Mastiken aus Asphalt oder anderen bituminösen Mastiken (Position 2715). 2. Die Position 3204 umfasst Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplern zur Herstellung von Azofarbstoffen. 3. Die Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gelten auch für Zubereitungen auf Basis von Farbstoffen (einschließlich, im Falle der Position 3206, von Farbpigmenten der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflocken und Metallpulvern), die zur Färbung von Materialien verwendet werden oder als Bestandteile bei der Herstellung von Färbemitteln verwendet werden. Die Positionen gelten jedoch nicht für Pigmente, die in nichtwässrigen Medien, in flüssiger oder pastöser Form, zur Herstellung von Farben, einschließlich Emailfarben (Position 3212), dispergiert sind, oder für andere Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215. 4. Die Position 3208 umfasst Lösungen (außer Kollodium), die aus einem der in den Positionen 3901 bis 3913 genannten Erzeugnisse in flüchtigen organischen Lösungsmitteln bestehen, wenn das Gewicht des Lösungsmittels 50 Prozent des Gewichts der Lösung übersteigt. 5. Der Ausdruck „Farbstoff“ in diesem Kapitel umfasst nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, unabhängig davon, ob sie auch für die Färbung von Temperafarben geeignet sind. 6. Der Ausdruck „Stempelfolien“ in Position 3212 bezieht sich nur auf dünne Blätter, die zum Drucken verwendet werden, beispielsweise für Buchdeckel oder Hutbänder, und die aus bestehen: (a) Metallpulver (einschließlich Edelmetallpulver) oder Pigment, agglomeriert mit Klebstoff, Gelatine oder anderem Bindemittel; oder (b) Metall (einschließlich Edelmetall) oder Pigment, auf einem Trägerblatt aus einem beliebigen Material abgeschieden. Zusätzliche US-Anmerkung 1. Für die Zwecke der Unterpositionen 3204.11.10, 3204.12.20 und 3204.16.20 bedeutet der Begriff „Farbstoffe, bezogen auf das Gewicht“, solche Erzeugnisse, die als einzige Farbstoffbestandteile die darin aufgeführten Bestandteile enthalten, von denen jeder im Produkt vorhanden sein muss. Eine Toleranz von plus oder minus zwei Prozentpunkten gegenüber den genannten Prozentangaben ist zulässig. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung VI 32-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT VI PRODUKTE DER CHEMISCHEN ODER ZUGEHÖRIGEN INDUSTRIEN VI-1 Anmerkungen 1. (a) Waren (außer radioaktiven Erzen), die einer Beschreibung in der Position 2844 oder 2845 entsprechen, sind in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. (b) Vorbehaltlich Absatz (a) sind Waren, die einer Beschreibung in der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position dieses Abschnitts zu klassifizieren. 2. Vorbehaltlich Anmerkung 1 sind Waren, die aufgrund der Verpackung in Dosierungen oder für den Einzelhandel in der Position 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 klassifiziert werden können, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. 3. Waren, die in Sets aus zwei oder mehr getrennten Bestandteilen verpackt sind, von denen einige oder alle in diesem Abschnitt fallen und dazu bestimmt sind, miteinander vermischt zu werden, um ein Produkt des Abschnitts VI oder VII zu erhalten, sind in der für dieses Produkt geeigneten Position zu klassifizieren, vorausgesetzt, die Bestandteile sind: (a) hinsichtlich der Art der Verpackung eindeutig als dazu bestimmt erkennbar, zusammen verwendet zu werden, ohne vorher neu verpackt zu werden; (b) zusammen eingeführt; und (c) erkennbar, sei es durch ihre Beschaffenheit oder durch die relativen Anteile, in denen sie vorhanden sind, als sich ergänzend zueinander. 4. Wenn ein Produkt einer Beschreibung in einer oder mehreren der Positionen des Abschnitts VI aufgrund seiner Benennung oder Funktion entspricht und auch der Position 3827 entspricht, ist es in einer Position zu klassifizieren, die das Produkt nach Name oder Funktion benennt, und nicht unter Position 3827. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Bei der Festsetzung des anzuwendenden Zollsatzes für eine Lösung eines einzelnen Verbindung in Wasser, die unter diesem Abschnitt zu einem bestimmten Satz unterliegt, ist ein Abzug in Gewicht oder Volumen, je nach Fall, für das Wasser zu machen, das über jegliches Kristallwasser hinausgeht, das in der ungelösten Verbindung vorhanden sein kann. 2. Für die Zwecke des Zolltarifs: (a) Der Begriff „aromatisch“ in Bezug auf eine chemische Verbindung bezieht sich auf eine solche Verbindung, die ein oder mehrere verschmolzene oder nicht verschmolzene Benzolringe enthält; (b) Der Begriff „modifiziert aromatisch“ beschreibt eine molekulare Struktur, die mindestens einen sechsgliedrigen heterozyklischen Ring enthält, der mindestens vier Kohlenstoffatome enthält und eine Anordnung von Molekülbindungen aufweist wie im Benzolring oder im Chinonring, aber keine solche molekulare Struktur einschließt, bei der ein oder mehrere Pyrimidinringe die einzigen modifizierten aromatischen Ringe sind; (c) Für die Zwecke der Positionen 2902, 2907 und 3817 beschreibt der Begriff „alkyl“ jede gesättigte azyklische Kohlenwasserstoffgruppe mit sechs oder mehr Kohlenstoffatomen oder, vorbehaltlich Anmerkung 1,

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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