FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    3301.90.10

    Extrahierte Oleoresine

    Dieser Code deckt extrahierte Oleoraffine ab, welche konzentrierte aromatische Verbindungen sind, die aus natürlichen Quellen gewonnen werden. Verwenden Sie diesen Code zur Klassifizierung dieser konzentrierten Extrakte beim Import, wobei ein allgemeiner Zollsatz von 3,8 % gilt, es sei denn, die Waren qualifizieren sich für Freihandelsvorteile mit bestimmten Ländern, wie in den Zolldetails dargelegt, und fallen in die breitere Klassifizierung der ätherischen Öle und Harze.

    Extrahierte Oleoresine

    HTS-Medien

    Dieser Abschnitt umfasst ätherische Öle, Harzoidstoffe und extrahierte Oleoresine, wobei natürliche Oleoresine oder Pflanzenextrakte, die anderswo behandelt werden, ausgeschlossen sind. Code 3301.90.10 gilt speziell für andere extrahierte Oleoresine, die in früheren Unterteilungen nicht aufgeführt sind. Dieser Code weist weitere Unterteilungen für Paprika (3301.90.10.10), schwarzen Pfeffer (3301.90.10.20) und alle anderen extrahierten Oleoresine (3301.90.10.50) auf; wählen Sie das Suffix, das den spezifischen Typ des zu klassifizierenden Oleoresins genau widerspiegelt.

    KapitelKapitel 33: Essential oils and resinoids; perfumery, cosmetic or toilet preparations
    AbschnittAbschnitt VI: Products of the Chemical or Allied Industries

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    3.80%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A*,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 3301.90.10 und seine Unterteilungen (3301.90.10.10, 3301.90.10.20, 3301.90.10.50) beträgt 3,80 % und gilt für Importe aus Ländern ohne spezifische Handelsabkommen. Allerdings sind mehrere Länder (A*, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S, SG) für den freien Handel (0 % Zoll) im Rahmen spezifischer FTA- oder Präferenzprogramme berechtigt. Alle Importe unter diesem HTS-Code müssen in Kilogramm (kg) angegeben werden. Es ist wichtig, den anwendbaren Satz basierend auf dem Ursprungsland und bestehenden Handelsabkommen zu überprüfen.

    Dienstgrad (Spalte 2): 25%

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    Code-Unterteilungen

    3301.90.10.10

    Ätherische Öle (terpenfrei oder nicht), einschließlich Konkrete und Absolutes; Harzöle; extrahierte Oleoresine; Konzentrate von ätherischen Ölen in Fetten, in festen Ölen, in Wachsen oder Ähnlichem, gewonnen durch Enfleurage oder Mazeration; terpenische Nebenprodukte der Deterpenierung von ätherischen Ölen; wässrige Destillate und wässrige Lösungen von ätherischen Ölen: > Sonstige: > Extrahierte Oleoresine > Paprika

    3301.90.10.20

    Ätherische Öle (terpenfrei oder nicht), einschließlich Konkrete und Absolutes; Harzöle; extrahierte Oleoresine; Konzentrate von ätherischen Ölen in Fetten, in festen Ölen, in Wachsen oder Ähnlichem, gewonnen durch Enfleurage oder Mazeration; terpenische Nebenprodukte der Deterpenierung von ätherischen Ölen; wässrige Destillate und wässrige Lösungen von ätherischen Ölen: > Sonstige: > Extrahierte Oleoresine > Schwarzer Pfeffer

    3301.90.10.50

    Ätherische Öle (terpenfrei oder nicht), einschließlich Konkrete und Absolutes; Harzöle; extrahierte Oleoresine; Konzentrate von ätherischen Ölen in Fetten, in festen Ölen, in Wachsen oder Ähnlichem, gewonnen durch Enfleurage oder Mazeration; terpenische Nebenprodukte der Deterpenierung von ätherischen Ölen; wässrige Destillate und wässrige Lösungen von ätherischen Ölen: > Sonstige: > Extrahiertem Oleoresin > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Revision 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken KAPITEL 33 ESSENTIELLÖLE UND HARZSTOFFE; PARFÜMEREIEN, KOSMETISCHE ODER TOILETTEPRÄPARATE VI 33-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) natürliche Oleoraffine oder pflanzliche Extrakte der Positionen 1301 oder 1302; (b) Seife oder andere Erzeugnisse der Position 3401; oder (c) Gummi-, Holz- oder Sulfat-Terpentin oder andere Erzeugnisse der Position 3805. 2. Der Ausdruck „duftende Stoffe“ in Position 3302 bezieht sich nur auf die Stoffe der Position 3301, auf duftende Bestandteile, die aus diesen Stoffen isoliert wurden, oder auf synthetische Aromastoffe. 3. Die Positionen 3303 bis 3307 gelten unter anderem für Produkte, ob gemischt oder nicht (mit Ausnahme wässriger Destillate und wässriger Lösungen von ätherischen Ölen), die für die Verwendung als Waren dieser Positionen geeignet sind und in Verpackungen einer Art abgepackt sind, die für diese Verwendung im Einzelhandel verkauft werden. 4. Der Ausdruck „Parfümerien, kosmetische oder Toilettenpräparate“ in Position 3307 gilt unter anderem für folgende Produkte: duftende Säckchen; duftende Präparate, die durch Verbrennen wirken; parfümierte Papiere und mit Kosmetika imprägnierte oder beschichtete Papiere; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; Watte, Filz und Nichtgewebe, mit Parfum oder Kosmetika imprägniert, beschichtet oder überzogen; Tierpflegepräparate. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Revision 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken VI 33-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT VI ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN ODER ZUGEHÖRIGEN INDUSTRIEN VI-1 Anmerkungen 1. (a) Waren (außer radioaktiven Erzen), die unter eine Beschreibung in den Positionen 2844 oder 2845 fallen, sind in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. (b) Vorbehaltlich Absatz (a) sind Waren, die unter eine Beschreibung in den Positionen 2843, 2846 oder 2852 fallen, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position dieses Abschnitts zu klassifizieren. 2. Vorbehaltlich Anmerkung 1 sind Waren, die aufgrund der Abfüllung in dosierten Mengen oder für den Einzelhandel in den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 klassifizierbar, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. 3. Waren, die in Sets aus zwei oder mehr getrennten Bestandteilen abgepackt sind, von denen einige oder alle in diesem Abschnitt fallen und dazu bestimmt sind, miteinander gemischt zu werden, um ein Produkt des Abschnitts VI oder VII zu erhalten, sind in der für dieses Produkt geeigneten Position zu klassifizieren, vorausgesetzt, die Bestandteile sind: (a) hinsichtlich der Art der Abpackung klar als dazu bestimmt erkennbar, zusammen verwendet zu werden, ohne vorher wieder verpackt zu werden; (b) zusammen eingeführt; und (c) erkennbar, sei es durch ihre Beschaffenheit oder durch die relativen Anteile, in denen sie vorhanden sind, als sich gegenseitig ergänzend. 4. Wenn ein Produkt unter eine Beschreibung in einer oder mehreren Positionen des Abschnitts VI aufgrund seiner Bezeichnung oder Funktion fällt und auch unter Position 3827, ist es in einer Position klassifizierbar, die das Produkt nach Bezeichnung oder Funktion benennt und nicht unter Position 3827. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Bei der Bestimmung des anzuwendenden Zollsatzes für eine Lösung eines einzelnen Compounds in Wasser, die unter diesen Abschnitt zu einem bestimmten Satz fällt, ist ein Abzug in Gewicht oder Volumen, je nach Fall, für das Wasser zu machen, das über jegliches Kristallwasser hinausgeht, das im ungelösten Compound vorhanden sein kann. 2. Für die Zwecke des Zolltarifs: (a) Bezieht sich der Begriff „aromatisch“ in Bezug auf ein chemisches Compound auf ein solches Compound, das einen oder mehrere fusionierte oder nicht fusionierte Benzolringe enthält; (b) Der Begriff „modifiziert aromatisch“ beschreibt eine molekulare Struktur mit mindestens einem sechsgliedrigen heterozyklischen Ring, der mindestens vier Kohlenstoffatome enthält und eine Anordnung von Molekülbindungen aufweist wie im Benzolring oder im Chinonring, schließt jedoch keine solche molekulare Struktur ein, bei der ein oder mehrere Pyrimidinringe die einzigen modifizierten aromatischen Ringe sind; (c) Für die Zwecke der Positionen 2902, 2907 und 3817 beschreibt der Begriff „alkyl“ jede gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffgruppe mit sechs oder mehr Kohlenstoffatomen oder, vorbehaltlich Anmerkung 1,

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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