FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    3302.90.20

    Enthält über 10 Prozent Alkohol nach Gewicht

    Der HTS-Code 3302.90.20 umfasst Mischungen von geruchsintensiven Substanzen – einschließlich alkoholischer Lösungen – die als Rohmaterialien in der Industrie oder für die Getränkeherstellung verwendet werden, insbesondere solche mit über 10 % Alkohol nach Gewicht. Dieser Code wird zur Klassifizierung dieser Mischungen verwendet und profitiert von zollfreiem Behandlung mit Standardhandelspartnern oder förderfähigen FTA-Programmen, wie er im Kapitel 33 im Zusammenhang mit ätherischen Ölen und Parfümerie eingeordnet ist.

    Enthält über 10 Prozent Alkohol nach Gewicht

    HTS-Medien

    Dieser Code fällt in die allgemeine Kategorie der ätherischen Öle, Parfümerie, Kosmetika oder Toilettenpräparate in Kapitel 33. Insbesondere deckt 3302.90.20 Mischungen von geruchsintensiven Substanzen ab, die über 10 Prozent Alkohol nach Gewicht enthalten und als Rohmaterialien oder in der Getränkeherstellung verwendet werden. Dieser Code wird weiter unterteilt in 3302.90.20.10 für Parfümölmischungen und -mischungen, die als fertige Parfümbasen verwendet werden können, und 3302.90.20.50 für alle anderen Mischungen dieser Art; wählen Sie das entsprechende statistische Suffix basierend darauf, ob das Produkt eine fertige Parfümbasis oder eine andere Art von alkoholhaltiger geruchsintensiver Mischung ist. Die Meldung ist in Kilogramm zu erfolgen.

    KapitelKapitel 33: Essential oils and resinoids; perfumery, cosmetic or toilet preparations
    AbschnittAbschnitt VI: Products of the Chemical or Allied Industries

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 3302.90.20 und seine Unterteilungen, 3302.90.20.10 und 3302.90.20.50, ist Frei, was bedeutet, dass auf Waren, die unter diesen Code fallen, kein Zoll erhoben wird. Die Waren sind in Kilogramm (kg) anzugeben. Standard-Handelspartner (NTR) profitieren von diesem freien Satz, während keine Sonderzollsätze angegeben sind, aber die Berechtigung für FTA- oder Präferenzprogramme kann weitere Zollvorteile bieten. Dies gilt gleichermaßen für den Hauptcode und seine Unterteilungen, unabhängig davon, ob es sich um Parfümölmischungen/Gemische (3302.90.20.10) oder andere Mischungen handelt, die mehr als 10 % Alkohol nach Gewicht enthalten (3302.90.20.50).

    Zollsatz (Spalte 2): 88¢/kg + 75%

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    Code-Unterteilungen

    3302.90.20.10

    Mischungen von geruchsintensiven Stoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf Basis eines oder mehrerer dieser Stoffe, die als Rohstoffe in der Industrie verwendet werden; andere Zubereitungen auf Basis von geruchsintensiven Stoffen, die für die Herstellung von Getränken verwendet werden: > Sonstige: > Enthaltend über 10 Prozent Alkohol nach Gewicht > Parfümölmischungen und -gemische, bestehend aus Produkten, die als fertige Parfümbasen verwendet werden

    3302.90.20.50

    Mischungen von geruchsintensiven Stoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf Basis eines oder mehrerer dieser Stoffe, die als Rohstoffe in der Industrie verwendet werden; andere Zubereitungen auf Basis von geruchsintensiven Stoffen, die für die Herstellung von Getränken verwendet werden: > Sonstige: > Enthaltend über 10 Prozent Alkohol nach Gewicht > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Revision 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken KAPITEL 33 ESSENTIELLÖLE UND HARZSTOFFE; PARFÜMEREIEN, KOSMETISCHE ODER TOILETTEPRÄPARATE VI 33-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) natürliche Oleoraffine oder pflanzliche Extrakte der Positionen 1301 oder 1302; (b) Seife oder andere Erzeugnisse der Position 3401; oder (c) Gummi-, Holz- oder Sulfat-Terpentin oder andere Erzeugnisse der Position 3805. 2. Der Ausdruck „duftende Stoffe“ in Position 3302 bezieht sich nur auf die Stoffe der Position 3301, auf duftende Bestandteile, die aus diesen Stoffen isoliert wurden, oder auf synthetische Aromastoffe. 3. Die Positionen 3303 bis 3307 gelten unter anderem für Produkte, ob gemischt oder nicht (mit Ausnahme wässriger Destillate und wässriger Lösungen von ätherischen Ölen), die für die Verwendung als Waren dieser Positionen geeignet sind und in Verpackungen einer Art abgepackt sind, die für diese Verwendung im Einzelhandel verkauft werden. 4. Der Ausdruck „Parfümerien, kosmetische oder Toilettenpräparate“ in Position 3307 gilt unter anderem für folgende Produkte: duftende Säckchen; duftende Präparate, die durch Verbrennen wirken; parfümierte Papiere und mit Kosmetika imprägnierte oder beschichtete Papiere; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; Watte, Filz und Nichtgewebe, mit Parfum oder Kosmetika imprägniert, beschichtet oder überzogen; Tierpflegepräparate. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Revision 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken VI 33-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT VI ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN ODER ZUGEHÖRIGEN INDUSTRIEN VI-1 Anmerkungen 1. (a) Waren (außer radioaktiven Erzen), die unter eine Beschreibung in den Positionen 2844 oder 2845 fallen, sind in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. (b) Vorbehaltlich Absatz (a) sind Waren, die unter eine Beschreibung in den Positionen 2843, 2846 oder 2852 fallen, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position dieses Abschnitts zu klassifizieren. 2. Vorbehaltlich Anmerkung 1 sind Waren, die aufgrund der Abfüllung in dosierten Mengen oder für den Einzelhandel in den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 klassifizierbar, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. 3. Waren, die in Sets aus zwei oder mehr getrennten Bestandteilen abgepackt sind, von denen einige oder alle in diesem Abschnitt fallen und dazu bestimmt sind, miteinander gemischt zu werden, um ein Produkt des Abschnitts VI oder VII zu erhalten, sind in der für dieses Produkt geeigneten Position zu klassifizieren, vorausgesetzt, die Bestandteile sind: (a) hinsichtlich der Art der Abpackung klar als dazu bestimmt erkennbar, zusammen verwendet zu werden, ohne vorher wieder verpackt zu werden; (b) zusammen eingeführt; und (c) erkennbar, sei es durch ihre Beschaffenheit oder durch die relativen Anteile, in denen sie vorhanden sind, als sich gegenseitig ergänzend. 4. Wenn ein Produkt unter eine Beschreibung in einer oder mehreren Positionen des Abschnitts VI aufgrund seiner Bezeichnung oder Funktion fällt und auch unter Position 3827, ist es in einer Position klassifizierbar, die das Produkt nach Bezeichnung oder Funktion benennt und nicht unter Position 3827. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Bei der Bestimmung des anzuwendenden Zollsatzes für eine Lösung eines einzelnen Compounds in Wasser, die unter diesen Abschnitt zu einem bestimmten Satz fällt, ist ein Abzug in Gewicht oder Volumen, je nach Fall, für das Wasser zu machen, das über jegliches Kristallwasser hinausgeht, das im ungelösten Compound vorhanden sein kann. 2. Für die Zwecke des Zolltarifs: (a) Bezieht sich der Begriff „aromatisch“ in Bezug auf ein chemisches Compound auf ein solches Compound, das einen oder mehrere fusionierte oder nicht fusionierte Benzolringe enthält; (b) Der Begriff „modifiziert aromatisch“ beschreibt eine molekulare Struktur mit mindestens einem sechsgliedrigen heterozyklischen Ring, der mindestens vier Kohlenstoffatome enthält und eine Anordnung von Molekülbindungen aufweist wie im Benzolring oder im Chinonring, schließt jedoch keine solche molekulare Struktur ein, bei der ein oder mehrere Pyrimidinringe die einzigen modifizierten aromatischen Ringe sind; (c) Für die Zwecke der Positionen 2902, 2907 und 3817 beschreibt der Begriff „alkyl“ jede gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffgruppe mit sechs oder mehr Kohlenstoffatomen oder, vorbehaltlich Anmerkung 1,

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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