FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    3702.52.01

    einer Breite von nicht mehr als 16 mm

    Dieser Code umfasst Rollen von unentwickeltem farbigem Fotopapier (polychrom) mit einer Breite von 16 mm oder weniger, ausgenommen Film aus Papier, Karton oder Textilien. Er wird für den Import dieser spezifischen Filmart verwendet, mit allgemeinen Zöllen von 3,7 % oder Freiraten für berechtigte Handelspartner, wie in Kapitel 37 zu fotografischen Waren dargelegt.

    einer Breite von nicht mehr als 16 mm

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 37, das fotografische oder cinematografische Waren umfasst. Insbesondere deckt der Code 3702.52.01 unbelichtetes Farbfotofilm in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 16 mm ab. Dieser Code wird weiter unterteilt in 3702.52.01.30 für Negativfarbfilm und 3702.52.01.60 für alle anderen Arten dieses Films; verwenden Sie das entsprechende Suffix, um den spezifischen Filmtyp anzugeben, der gemeldet wird. Die Zollsätze betragen im Allgemeinen 3,7 %, können aber für Waren aus Ländern, die ein Handelsabkommen mit den USA haben, zollfrei sein.

    KapitelKapitel 37: Photographic or cinematographic goods
    AbschnittAbschnitt VI: Products of the Chemical or Allied Industries

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    3.70%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 3702.52.01 und seine Unterteilungen (3702.52.01.30 & 3702.52.01.60) beträgt 3,70% und gilt für Importe aus Ländern ohne spezifische Handelsabkommen. Mehrere Länder (A, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S, SG) haben Anspruch auf einen zollfreien (0%) Satz im Rahmen förderfähiger Freihandelsabkommen oder Präferenzprogramme. Die Berichtseinheiten für alle Unterteilungen sind Quadratmeter (m2). Es ist nicht angegeben, ob für die Unterteilungen selbst unterschiedliche Sätze gelten; die bereitgestellten Zollinformationen gelten für den Hauptcode und alle aufgeführten Unterteilungen gleichermaßen.

    Dienstgrad (Spalte 2): 25%

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    Code-Unterteilungen

    3702.52.01.30

    Fotofilm in Rollen, sensibilisiert, unbelichtet, aus einem Material außer Papier, Karton oder Textilien; Sofortbildfilm in Rollen, sensibilisiert, unbelichtet: > Sonstiger Film für Farbfotografie (polychrom): > Mit einer Breite von nicht mehr als 16 mm > Negativfarbfilm

    3702.52.01.60

    Fotofilm in Rollen, sensibilisiert, unbelichtet, aus einem Material außer Papier, Karton oder Textilien; Sofortbildfilm in Rollen, sensibilisiert, unbelichtet: > Sonstiger Film, für Farbfotografie (polychrom): > Mit einer Breite von nicht mehr als 16 mm > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken KAPITEL 37 FOTOGRAFISCHE ODER CINEMATOGRAFISCHE WAREN VI 37-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst keine Abfälle oder Schrott. 2. In diesem Kapitel bezieht sich das Wort „fotografisch“ auf den Prozess, durch den sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch die Wirkung von Licht oder anderen Strahlungsformen auf lichtempfindliche, einschließlich wärmeempfindliche, Oberflächen gebildet werden. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken VI 37-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT VI ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN ODER ZUGEHÖRIGEN INDUSTRIEN VI-1 Anmerkungen 1. (a) Waren (außer radioaktiven Erzen), die unter eine Beschreibung in den Positionen 2844 oder 2845 fallen, sind in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. (b) Vorbehaltlich Absatz (a) sind Waren, die unter eine Beschreibung in den Positionen 2843, 2846 oder 2852 fallen, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position dieses Abschnitts zu klassifizieren. 2. Vorbehaltlich Anmerkung 1 sind Waren, die aufgrund der Abfüllung in dosierten Mengen oder für den Einzelhandel in den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 klassifizierbar, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. 3. Waren, die in Sets aus zwei oder mehr getrennten Bestandteilen abgepackt sind, von denen einige oder alle in diesem Abschnitt fallen und die gemischt werden sollen, um ein Produkt des Abschnitts VI oder VII zu erhalten, sind in der Position zu klassifizieren, die für dieses Produkt geeignet ist, vorausgesetzt, die Bestandteile sind: (a) hinsichtlich der Art der Abpackung eindeutig als zusammen zu verwenden bestimmt, ohne vorher neu verpackt zu werden; (b) zusammen eingeführt; und (c) erkennbar, sei es durch ihre Beschaffenheit oder durch die relativen Anteile, in denen sie vorhanden sind, als sich ergänzend zueinander. 4. Wenn ein Produkt unter eine Beschreibung in einer oder mehreren Positionen des Abschnitts VI aufgrund seiner Benennung oder Funktion fällt und auch unter Position 3827, ist es in einer Position zu klassifizieren, die das Produkt nach Name oder Funktion benennt und nicht unter Position 3827. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Bei der Bestimmung des anzuwendenden Zollsatzes für eine Lösung eines einzelnen Wirkstoffs in Wasser, die unter diesen Abschnitt zu einem bestimmten Satz unterliegt, ist ein Abzug in Gewicht oder Volumen, je nach Fall, für das Wasser zu machen, das über jegliches Kristallwasser hinausgeht, das im ungelösten Wirkstoff vorhanden sein kann. 2. Für die Zwecke des Zolltarifs: (a) Bezieht sich der Begriff „aromatisch“, wie er auf eine chemische Verbindung angewendet wird, auf eine solche Verbindung, die ein oder mehrere verschmolzene oder nicht verschmolzene Benzolringe enthält; (b) Der Begriff „modifiziert aromatisch“ beschreibt eine Molekülstruktur, die mindestens einen sechsgliedrigen heterozyklischen Ring enthält, der mindestens vier Kohlenstoffatome enthält und eine Anordnung von Molekülbindungen aufweist wie im Benzolring oder im Chinonring, aber keine solche Molekülstruktur einschließt, bei der ein oder mehrere Pyrimidinringe die einzigen modifizierten aromatischen Ringe sind; (c) Für die Zwecke der Positionen 2902, 2907 und 3817 beschreibt der Begriff „alkyl“ jede gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffgruppe mit sechs oder mehr Kohlenstoffatomen oder, vorbehaltlich Anmerkung 1,

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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