FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    3801.10.50

    Andere

    Dieser Code umfasst künstlichen Graphit und auf diesem basierende Zubereitungen, einschließlich Materialien wie Pasten und Blöcke. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser kohlenstoffbasierten Materialien – die in der Regel zollfrei sind – wie im Kapitel 38 des Harmonisierten Zolltarifs definiert.

    Andere

    HTS-Medien

    Kapitel 38 behandelt verschiedene chemische Erzeugnisse, und dieser spezifische Code, 3801.10.50, befasst sich mit künstlichem Graphit und ähnlichen Kohlenstoffpräparaten in Pasten-, Block- oder Plattenform. Dieser Code umfasst spezifisch „andere“ Arten von künstlichem Graphit, die nicht anderswo spezifiziert sind, was bedeutet, dass er Graphit einschließt, der nicht in die Oberflächenmodifizierten Sphärografite oder andere spezifische Kategorien fällt. Die Unterteilungen 3801.10.50.10 und 3801.10.50.90 definieren dies weiter, indem sie zwischen oberflächenmodifiziertem sphärischem Graphit und allen anderen Arten von „anderen“ künstlichen Graphiten unterscheiden, wählen Sie daher das Suffix, das am besten zu den Eigenschaften des Produkts passt.

    KapitelKapitel 38: Miscellaneous chemical products
    AbschnittAbschnitt VI: Products of the Chemical or Allied Industries

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 3801.10.50 und seine Unterteilungen (3801.10.50.10 und 3801.10.50.90) ist Frei. Dies bedeutet, dass auf diese Waren im normalen Handelsverkehr kein Zoll erhoben wird. Es ist kein Sonderzollsatz angegeben, aber die Berechtigung für präferenzielle Handelsabkommen (FTA) oder andere Präferenzprogramme kann reduzierte oder Nullzollsätze bieten, abhängig von der Erfüllung der Anforderungen dieser Programme. Alle Mengen müssen in Kilogramm (kg) angegeben werden.

    Dienstgradrate (Spalte 2): 10%

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    Code-Unterteilungen

    3801.10.50.10

    Künstlicher Graphit; kolloidaler oder semi-kolloidaler Graphit; Zubereitungen auf Basis von Graphit oder anderem Kohlenstoff in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigprodukten: > Künstlicher Graphit: > Sonstige > Oberflächenmodifizierter sphärischer Graphit

    3801.10.50.90

    Künstlicher Graphit; kolloidaler oder semi-kolloidaler Graphit; Zubereitungen auf Basis von Graphit oder anderem Kohlenstoff in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigprodukten: > Künstlicher Graphit: > Sonstiges > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 38 VERSCHIEDENE CHEMISCHE PRODUKTE VI 38-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Chemisch klar definierte Elemente oder Verbindungen, mit Ausnahme der folgenden: (1) Künstliches Graphit (Position 3801); (2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Sprosshemmungsmittel und Pflanzenwachstumsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Produkte, wie in Position 3808 beschrieben; (3) Produkte, die als Ladungen für Feuerlöscher aufbewahrt werden oder in Feuerlöschgranaten enthalten sind (Position 3813); (4) Zertifizierte Referenzmaterialien, die in Anmerkung 2 unten angegeben sind; (5) Produkte, die in Anmerkung 3(a) oder 3(c) unten angegeben sind. (b) Gemische von Chemikalien mit Lebensmitteln oder anderen Substanzen mit Nährwert, die zur Zubereitung von menschlichen Lebensmitteln verwendet werden (im Allgemeinen Position 2106); (c) Produkte der Position 2404; (d) Schlacke, Asche und Rückstände (einschließlich Schlämme, außer Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Gemische enthalten und die Anforderungen der Anmerkung 3(a) oder 3(b) zu Kapitel 26 (Position 2620) erfüllen; (e) Arzneimittel (Position 3003 oder 3004); oder (f) Abgenutzte Katalysatoren, die zur Gewinnung von Basismetallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen von Basismetallen (Position 2620) verwendet werden, abgenutzte Katalysatoren, die hauptsächlich zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendet werden (Position 7112) oder Katalysatoren, die aus Metallen oder Metalllegierungen in Form von beispielsweise fein verteiltem Pulver oder gewebter Mull bestehen (Abschnitt XIV oder XV). 2. (a) Für die Zwecke der Position 3822 bedeutet der Ausdruck „zertifizierte Referenzmaterialien“ Referenzmaterialien, die von einem Zertifikat begleitet werden, das die Werte der zertifizierten Eigenschaften, die zur Bestimmung dieser Werte verwendeten Methoden und den Grad der Sicherheit, der mit jedem Wert verbunden ist, angibt und die für analytische, kalibrierende oder Referenzzwecke geeignet sind. (b) Mit Ausnahme der Produkte der Kapitel 28 oder 29 hat die Position 3822 für die Klassifizierung zertifizierter Referenzmaterialien Vorrang vor jeder anderen Position im Zolltarif. 3. Die Position 3824 umfasst die folgenden Waren, die nicht unter eine andere Position des Zolltarifs eingestuft werden dürfen: (a) Kultivierte Kristalle (außer optischen Elementen) mit einem Gewicht von nicht weniger als 2,5 g pro Stück, aus Magnesiumoxid oder aus Haliden der Alkalimetalle oder Erdalkalimetalle; (b) Fuselöl; Dippelöl; (c) Tintenentferner, die in Verpackungen für den Einzelhandel abgepackt sind; (d) Schablonenkorrekturen, andere Korrekturflüssigkeiten und Korrekturbänder (außer denen der Position 9612), die in Verpackungen für den Einzelhandel abgepackt sind; und (e) Keramikbrandprüfer, schmelzbar (zum Beispiel Seger-Kegel). 4. Im gesamten Zolltarif bedeutet „kommunaler Abfall“ Abfall, der von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. gesammelt wird, Straßen- und Gehwegfegen, sowie Bau- und Abbruchabfälle. Kommunaler Abfall enthält im Allgemeinen eine große Vielfalt von Materialien wie Kunststoffe, Gummi, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Lebensmittelmaterialien, zerbrochene Möbel und andere beschädigte oder weggeworfene Gegenstände. Der Begriff „kommunaler Abfall“ umfasst nicht: Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung VI 38-2 Anmerkungen (fort.) (a) Einzelmaterialien oder Gegenstände, die aus dem Abfall getrennt wurden, z. B. Kunststoff-, Gummi-, Holz-, Papier-, Textil-, Glas- oder Metallabfälle, Elektroschrott und Schrott (einschließlich ausgedienter Batterien), die in ihren entsprechenden Positionen des Zolltarifs fallen; (b) Industrieabfälle: (c) Abfallarzneimittel, wie in Anmerkung 4(k) zu Kapitel 30 definiert; oder (d) Klinischer Abfall, wie in Anmerkung 6(a) unten definiert. 5. Für die Zwecke der Position 3825 bedeutet „Klärschlamm“ Schlamm, der aus städtischen Abwasserbehandlungsanlagen stammt, und umfasst Vorbehandlungsabfälle, Schlamm aus dem Abspülen und nicht stabilisierten Schlamm. Stabilisierter Schlamm, wenn er als Dünger geeignet ist, ist ausgeschlossen (Kapitel 31). 6. Für die Zwecke der Position 3825 bezieht sich der Ausdruck „andere Abfälle“ auf: (a) Klinischer Abfall, d. h. kontaminierter Abfall, der aus medizinischer Forschung, Diagnose, Behandlung oder anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Eingriffen stammt, der oft Krankheitserreger und pharmazeutische Substanzen enthält und spezielle Entsorgungsverfahren erfordert (zum Beispiel verschmutzte Verbände, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen); (b) Abfälle von organischen Lösungsmitteln; (c) Abfälle von Metallpickelauflösungen, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Frostschutzmitteln; und (d) Andere Abfälle aus chemischen oder verwandten Industrien. Der Ausdruck „andere Abfälle“ umfasst jedoch keine Abfälle, die hauptsächlich Erdöl oder aus kohligen Materialien gewonnenes Öl enthalten (Position 2710). 7. Für die Zwecke der Position 3826 bedeutet der Begriff „Biodiesel“ Monoalkylester von Fettsäuren, die als Kraftstoff verwendet werden, gewonnen aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, ob verwendet oder nicht. Unterpositionen-Anmerkungen 1. Die Unterpositionen 3808.52 und 3808.59 umfassen nur Waren der Position 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten: Alachlor (ISO); Aldicarb (ISO); Aldrin (ISO); Azinphos-methyl (ISO); Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO); Carbofuran (ISO); Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorobenzilat (ISO); DDT (ISO) (Clofeneotan (INN), 1,1,1-Trichloro-2,2-bis(p-Chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); 4,6-Dinitro-o-Cresol (DNOC (ISO)) oder seine Salze; Dinoseb (ISO), seine Salze oder seine Ester; Endosulfan (ISO); Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromoethan; Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoroacetamid (ISO); Heptachlor (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorocyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Quecksilberverbindungen; Methamidophos (ISO); Monokrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid); Parathion (ISO); Parathion-methyl (ISO) (Methylparathion); Pentachlorphenol (ISO), seine Salze oder seine Ester; Perfluoroktansulfonsäure und ihre Salze; Perfluoroktansulfonamide; Perfluoroktansulfonylfluorid; Phosphamidon (ISO); 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), seine Salze oder seine Ester; Tributylzinnverbindungen; Trichlordon (ISO). Die Unterposition 3808.59 umfasst auch staubbare Pulverformulierungen, die ein Gemisch aus Benomyl (ISO), Carbofuran (ISO) und Thiram (ISO) enthalten

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT VI ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN ODER VERWANDTEN INDUSTRIEN VI-1 Anmerkungen 1. (a) Waren (außer radioaktiven Erzen), die unter eine Beschreibung in den Positionen 2844 oder 2845 fallen, sind in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. (b) Vorbehaltlich Absatz (a) sind Waren, die unter eine Beschreibung in den Positionen 2843, 2846 oder 2852 fallen, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position dieses Abschnitts zu klassifizieren. 2. Vorbehaltlich Anmerkung 1 sind Waren, die aufgrund der Abfüllung in Dosierungen oder zum Einzelverkauf in den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 klassifizierbar, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. 3. Waren, die in Sets aus zwei oder mehr getrennten Bestandteilen abgepackt sind, von denen einige oder alle in diesem Abschnitt fallen und dazu bestimmt sind, miteinander vermischt zu werden, um ein Produkt des Abschnitts VI oder VII zu erhalten, sind in der für dieses Produkt geeigneten Position zu klassifizieren, vorausgesetzt, die Bestandteile sind: (a) hinsichtlich der Art der Abpackung klar als dazu bestimmt erkennbar, zusammen verwendet zu werden, ohne vorher neu verpackt zu werden; (b) zusammen eingeführt; und (c) erkennbar, sei es durch ihre Beschaffenheit oder durch die relativen Anteile, in denen sie vorhanden sind, als sich gegenseitig ergänzend. 4. Wenn ein Produkt unter eine Beschreibung in einer oder mehreren Positionen des Abschnitts VI aufgrund seiner Bezeichnung oder Funktion fällt und auch unter Position 3827, ist es in einer Position zu klassifizieren, die das Produkt nach Bezeichnung oder Funktion benennt und nicht unter Position 3827. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Bei der Bestimmung des anwendbaren Zollsatzes für eine Lösung eines einzelnen Verbindung in Wasser, die unter diesen Abschnitt zu einem bestimmten Satz fällt, ist ein Abzug in Gewicht oder Volumen, je nach Fall, für das Wasser zu machen, das über jegliches Kristallwasser hinausgeht, das in der ungelösten Verbindung vorhanden sein kann. 2. Für die Zwecke des Zolltarifs: (a) Der Begriff „aromatisch“, wie er auf eine chemische Verbindung angewendet wird, bezieht sich auf eine solche Verbindung, die ein oder mehrere verschmolzene oder nicht verschmolzene Benzolringe enthält; (b) Der Begriff „modifiziert aromatisch“ beschreibt eine Molekülstruktur, die mindestens einen sechsgliedrigen heterozyklischen Ring enthält, der mindestens vier Kohlenstoffatome enthält und eine Anordnung von Molekülbindungen aufweist wie im Benzolring oder im Chinonring, aber keine solche Molekülstruktur einschließt, bei der ein oder mehrere Pyrimidinringe die einzigen modifizierten aromatischen Ringe sind; (c) Für die Zwecke der Positionen 2902, 2907 und 3817 beschreibt der Begriff „alkyl“ jede gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffgruppe mit sechs oder mehr Kohlenstoffatomen oder, vorbehaltlich Anmerkung 1,

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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