Kapitelhinweise
Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Berichterstattung
KAPITEL 38
VERSCHIEDENE CHEMISCHE PRODUKTE
VI
38-1
Anmerkungen
1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
(a) Chemisch klar definierte Elemente oder Verbindungen, mit Ausnahme der folgenden:
(1) Künstliches Graphit (Position 3801);
(2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Sprosshemmungsmittel und Pflanzenwachstumsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Produkte, wie in Position 3808 beschrieben;
(3) Produkte, die als Ladungen für Feuerlöscher aufbewahrt werden oder in Feuerlöschgranaten enthalten sind (Position 3813);
(4) Zertifizierte Referenzmaterialien, die in Anmerkung 2 unten angegeben sind;
(5) Produkte, die in Anmerkung 3(a) oder 3(c) unten angegeben sind.
(b) Gemische von Chemikalien mit Lebensmitteln oder anderen Substanzen mit Nährwert, die zur Zubereitung von menschlichen Lebensmitteln verwendet werden (im Allgemeinen Position 2106);
(c) Produkte der Position 2404;
(d) Schlacke, Asche und Rückstände (einschließlich Schlämme, außer Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Gemische enthalten und die Anforderungen der Anmerkung 3(a) oder 3(b) zu Kapitel 26 (Position 2620) erfüllen;
(e) Arzneimittel (Position 3003 oder 3004); oder
(f) Abgenutzte Katalysatoren, die zur Gewinnung von Basismetallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen von Basismetallen (Position 2620) verwendet werden, abgenutzte Katalysatoren, die hauptsächlich zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendet werden (Position 7112) oder Katalysatoren, die aus Metallen oder Metalllegierungen in Form von beispielsweise fein verteiltem Pulver oder gewebter Mull bestehen (Abschnitt XIV oder XV).
2.
(a) Für die Zwecke der Position 3822 bedeutet der Ausdruck „zertifizierte Referenzmaterialien“ Referenzmaterialien, die von einem Zertifikat begleitet werden, das die Werte der zertifizierten Eigenschaften, die zur Bestimmung dieser Werte verwendeten Methoden und den Grad der Sicherheit, der mit jedem Wert verbunden ist, angibt und die für analytische, kalibrierende oder Referenzzwecke geeignet sind.
(b) Mit Ausnahme der Produkte der Kapitel 28 oder 29 hat die Position 3822 für die Klassifizierung zertifizierter Referenzmaterialien Vorrang vor jeder anderen Position im Zolltarif.
3. Die Position 3824 umfasst die folgenden Waren, die nicht unter eine andere Position des Zolltarifs eingestuft werden dürfen:
(a) Kultivierte Kristalle (außer optischen Elementen) mit einem Gewicht von nicht weniger als 2,5 g pro Stück, aus Magnesiumoxid oder aus Haliden der Alkalimetalle oder Erdalkalimetalle;
(b) Fuselöl; Dippelöl;
(c) Tintenentferner, die in Verpackungen für den Einzelhandel abgepackt sind;
(d) Schablonenkorrekturen, andere Korrekturflüssigkeiten und Korrekturbänder (außer denen der Position 9612), die in Verpackungen für den Einzelhandel abgepackt sind; und
(e) Keramikbrandprüfer, schmelzbar (zum Beispiel Seger-Kegel).
4. Im gesamten Zolltarif bedeutet „kommunaler Abfall“ Abfall, der von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. gesammelt wird, Straßen- und Gehwegfegen, sowie Bau- und Abbruchabfälle. Kommunaler Abfall enthält im Allgemeinen eine große Vielfalt von Materialien wie Kunststoffe, Gummi, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Lebensmittelmaterialien, zerbrochene Möbel und andere beschädigte oder weggeworfene Gegenstände. Der Begriff „kommunaler Abfall“ umfasst nicht:
Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Berichterstattung
VI
38-2
Anmerkungen (fort.)
(a) Einzelmaterialien oder Gegenstände, die aus dem Abfall getrennt wurden, z. B. Kunststoff-, Gummi-, Holz-, Papier-, Textil-, Glas- oder Metallabfälle, Elektroschrott und Schrott (einschließlich ausgedienter Batterien), die in ihren entsprechenden Positionen des Zolltarifs fallen;
(b) Industrieabfälle:
(c) Abfallarzneimittel, wie in Anmerkung 4(k) zu Kapitel 30 definiert; oder
(d) Klinischer Abfall, wie in Anmerkung 6(a) unten definiert.
5. Für die Zwecke der Position 3825 bedeutet „Klärschlamm“ Schlamm, der aus städtischen Abwasserbehandlungsanlagen stammt, und umfasst Vorbehandlungsabfälle, Schlamm aus dem Abspülen und nicht stabilisierten Schlamm. Stabilisierter Schlamm, wenn er als Dünger geeignet ist, ist ausgeschlossen (Kapitel 31).
6. Für die Zwecke der Position 3825 bezieht sich der Ausdruck „andere Abfälle“ auf:
(a) Klinischer Abfall, d. h. kontaminierter Abfall, der aus medizinischer Forschung, Diagnose, Behandlung oder anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Eingriffen stammt, der oft Krankheitserreger und pharmazeutische Substanzen enthält und spezielle Entsorgungsverfahren erfordert (zum Beispiel verschmutzte Verbände, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);
(b) Abfälle von organischen Lösungsmitteln;
(c) Abfälle von Metallpickelauflösungen, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Frostschutzmitteln; und
(d) Andere Abfälle aus chemischen oder verwandten Industrien.
Der Ausdruck „andere Abfälle“ umfasst jedoch keine Abfälle, die hauptsächlich Erdöl oder aus kohligen Materialien gewonnenes Öl enthalten (Position 2710).
7. Für die Zwecke der Position 3826 bedeutet der Begriff „Biodiesel“ Monoalkylester von Fettsäuren, die als Kraftstoff verwendet werden, gewonnen aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, ob verwendet oder nicht.
Unterpositionen-Anmerkungen
1. Die Unterpositionen 3808.52 und 3808.59 umfassen nur Waren der Position 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten:
Alachlor (ISO); Aldicarb (ISO); Aldrin (ISO); Azinphos-methyl (ISO); Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO); Carbofuran (ISO); Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorobenzilat (ISO); DDT (ISO) (Clofeneotan (INN), 1,1,1-Trichloro-2,2-bis(p-Chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); 4,6-Dinitro-o-Cresol (DNOC (ISO)) oder seine Salze; Dinoseb (ISO), seine Salze oder seine Ester; Endosulfan (ISO); Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromoethan; Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoroacetamid (ISO); Heptachlor (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorocyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Quecksilberverbindungen; Methamidophos (ISO); Monokrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid); Parathion (ISO); Parathion-methyl (ISO) (Methylparathion); Pentachlorphenol (ISO), seine Salze oder seine Ester; Perfluoroktansulfonsäure und ihre Salze; Perfluoroktansulfonamide; Perfluoroktansulfonylfluorid; Phosphamidon (ISO); 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), seine Salze oder seine Ester; Tributylzinnverbindungen; Trichlordon (ISO).
Die Unterposition 3808.59 umfasst auch staubbare Pulverformulierungen, die ein Gemisch aus Benomyl (ISO), Carbofuran (ISO) und Thiram (ISO) enthalten
Abschnittshinweise
ABSCHNITT VI
ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN ODER VERWANDTEN INDUSTRIEN
VI-1
Anmerkungen
1. (a) Waren (außer radioaktiven Erzen), die unter eine Beschreibung in den Positionen 2844 oder 2845 fallen, sind in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren.
(b) Vorbehaltlich Absatz (a) sind Waren, die unter eine Beschreibung in den Positionen 2843, 2846 oder 2852 fallen, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position dieses Abschnitts zu klassifizieren.
2. Vorbehaltlich Anmerkung 1 sind Waren, die aufgrund der Abfüllung in Dosierungen oder zum Einzelverkauf in den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 klassifizierbar, in diesen Positionen und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren.
3. Waren, die in Sets aus zwei oder mehr getrennten Bestandteilen abgepackt sind, von denen einige oder alle in diesem Abschnitt fallen und dazu bestimmt sind, miteinander vermischt zu werden, um ein Produkt des Abschnitts VI oder VII zu erhalten, sind in der für dieses Produkt geeigneten Position zu klassifizieren, vorausgesetzt, die Bestandteile sind:
(a) hinsichtlich der Art der Abpackung klar als dazu bestimmt erkennbar, zusammen verwendet zu werden, ohne vorher neu verpackt zu werden;
(b) zusammen eingeführt; und
(c) erkennbar, sei es durch ihre Beschaffenheit oder durch die relativen Anteile, in denen sie vorhanden sind, als sich gegenseitig ergänzend.
4. Wenn ein Produkt unter eine Beschreibung in einer oder mehreren Positionen des Abschnitts VI aufgrund seiner Bezeichnung oder Funktion fällt und auch unter Position 3827, ist es in einer Position zu klassifizieren, die das Produkt nach Bezeichnung oder Funktion benennt und nicht unter Position 3827.
Zusätzliche US-Anmerkungen
1. Bei der Bestimmung des anwendbaren Zollsatzes für eine Lösung eines einzelnen Verbindung in Wasser, die unter diesen Abschnitt zu einem bestimmten Satz fällt, ist ein Abzug in Gewicht oder Volumen, je nach Fall, für das Wasser zu machen, das über jegliches Kristallwasser hinausgeht, das in der ungelösten Verbindung vorhanden sein kann.
2. Für die Zwecke des Zolltarifs:
(a) Der Begriff „aromatisch“, wie er auf eine chemische Verbindung angewendet wird, bezieht sich auf eine solche Verbindung, die ein oder mehrere verschmolzene oder nicht verschmolzene Benzolringe enthält;
(b) Der Begriff „modifiziert aromatisch“ beschreibt eine Molekülstruktur, die mindestens einen sechsgliedrigen heterozyklischen Ring enthält, der mindestens vier Kohlenstoffatome enthält und eine Anordnung von Molekülbindungen aufweist wie im Benzolring oder im Chinonring, aber keine solche Molekülstruktur einschließt, bei der ein oder mehrere Pyrimidinringe die einzigen modifizierten aromatischen Ringe sind;
(c) Für die Zwecke der Positionen 2902, 2907 und 3817 beschreibt der Begriff „alkyl“ jede gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffgruppe mit sechs oder mehr Kohlenstoffatomen oder, vorbehaltlich Anmerkung 1,