Kapitelhinweise
Kapitel 49.
Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Berichterstattung
VII-2
Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Berichterstattung
KAPITEL 39
PLASTIKEN UND ARTIKELEN DARAUS
VII
39-1
Anmerkungen
1. Im gesamten Zolltarifblatt bedeutet der Ausdruck „Plastik“ jene Materialien der Positionen 3901 bis 3914, die zum Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter äußerem Einfluss (normalerweise Hitze und Druck, bei Bedarf mit einem Lösungsmittel oder Weichmacher) durch Formen, Gießen, Extrudieren, Walzen oder einen anderen Prozess in Formen gebracht werden, die nach Entfernen des äußeren Einflusses erhalten bleiben.
Im gesamten Zolltarifblatt umfasst jede Bezugnahme auf „Plastik“ auch vulkanisiertes Gewebe. Der Ausdruck gilt jedoch nicht für Materialien, die als Textilmaterialien des Abschnitts XI betrachtet werden.
2. Dieses Kapitel umfasst nicht:
(a) Schmierpräparate der Positionen 2710 oder 3403;
(b) Wachse der Positionen 2712 oder 3404;
(c) Separat chemisch definierte organische Verbindungen (Kapitel 29);
(d) Heparin oder seine Salze (Position 3001);
(e) Lösungen (außer Kolloide), die aus einem der in den Positionen 3901 bis 3913 genannten Produkte in flüchtigen organischen Lösungsmitteln bestehen, wenn das Gewicht des Lösungsmittels 50 Prozent des Gewichts der Lösung übersteigt (Position 3208); Stanzfolien der Position 3212;
(f) Organische oberflächenaktive Substanzen oder Präparate der Position 3402;
(g) Run-Gums oder Ester-Gums (Position 3806);
(h) Vorbereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Benzin) oder für andere Flüssigkeiten, die für dieselben Zwecke wie Mineralöl verwendet werden (Position 3811);
(ij) Vorbereitete Hydraulikflüssigkeiten auf Basis von Polyglykolen, Silikonen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819);
(k) Diagnostische oder Laborreagenzien auf einem Plastikträger (Position 3822);
(l) Synthetisches Gummi, wie für die Zwecke des Kapitels 40 definiert, oder Artikel daraus;
(m) Sattlerei oder Geschirr (Position 4201) oder Koffer, Reisetaschen, Handtaschen oder andere Behälter der Position 4202;
(n) Flechtwerke, Korbstoffe oder andere Artikel des Kapitels 46;
(o) Wandverkleidungen der Position 4814;
(p) Waren des Abschnitts XI (Textilien und Textilartikel);
(q) Artikel des Abschnitts XII (zum Beispiel Schuhe, Kopfbedeckungen, Schirme, Sonnenschirme, Gehstock, Peitschen, Reitstöcke oder Teile davon);
(r) Imitationsschmuck der Position 7117;
(s) Artikel des Abschnitts XVI (Maschinen und mechanische oder elektrische Apparate);
(t) Teile von Flugzeugen oder Fahrzeugen des Abschnitts XVII;
(u) Artikel des Kapitels 90 (zum Beispiel optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);
(v) Artikel des Kapitels 91 (zum Beispiel Uhren- oder Taschenuhrengehäuse);
(w) Artikel des Kapitels 92 (zum Beispiel Musikinstrumente oder Teile davon);
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Anmerkungen für statistische Berichterstattung
VII
39-2
Anmerkungen (fortgesetzt)
(x) Artikel des Kapitels 94 (zum Beispiel Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, beleuchtete Schilder, vorgefertigte Gebäude);
(y) Artikel des Kapitels 95 (zum Beispiel Spielzeug, Spiele, Sportausrüstung); oder
(z) Artikel des Kapitels 96 (zum Beispiel Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke oder Stiele für Rauchpipen, Zigarettenhalter oder ähnliches, Teile von Vakuumflaschen oder ähnliches, Stifte, mechanische Bleistifte und Monopods, Bipods, Tripods und ähnliche Artikel).
3. Die Positionen 3901 bis 3911 gelten nur für Waren einer Art, die durch chemische Synthese hergestellt werden und in die folgenden Kategorien fallen:
(a) Flüssige synthetische Polyolefine, von denen weniger als 60 Prozent nach Volumen bei 300°C destillieren, nachdem sie unter Umwandlung in 1.013 Millibar mit einer Niederdruckdestillationsmethode destilliert wurden (Positionen 3901 und 3902);
(b) Harze vom Coumaron-Inden-Typ, die nicht hochpolymerisiert sind (Position 3911);
(c) Andere synthetische Polymere mit einem Durchschnitt von mindestens fünf Monomereinheiten;
(d) Silikone (Position 3910);
(e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.
4. Der Ausdruck „Copolymere“ umfasst alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 Prozent oder mehr des Gesamtpolymergehalts ausmacht.
Für die Zwecke dieses Kapitels sind Copolymere (einschließlich Co-Polykondensaten, Co-Polyadditions-Produkte, Blockcopolymere und Graft-Copolymere) und Polymerverbünde, außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, in der Position zu klassifizieren, die Polymere dieser Comonomereinheit abdeckt, die nach Gewicht über jede andere einzelne Comonomereinheit dominiert. Für die Zwecke dieser Anmerkung werden die konstituierenden Comonomereinheiten von Polymeren, die in derselben Position fallen, zusammen betrachtet. Wenn keine einzelne Comonomereinheit dominiert, sind Copolymere oder Polymerverbünde, je nach Fall, in der Position zu klassifizieren, die numerisch zuletzt unter denen steht, die gleichermaßen in Betracht gezogen werden.
5. Chemisch modifizierte Polymere, d. h. solche, bei denen nur Anhänge an der Hauptpolymerkette durch chemische Reaktion verändert wurden, sind in der Position zu klassifizieren, die für das unveränderte Polymer geeignet ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Graft-Copolymere.
6. In den Positionen 3901 bis 3914 gilt der Ausdruck „Primärformen“ nur für die folgenden Formen:
(a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;
(b) Blöcke unregelmäßiger Form, Klumpen, Pulver (einschließlich Formpulver), Granulate, Flocken und ähnliche Massenformen.
7. Die Position 3915 gilt nicht für Abfall, Abschrägungen und Schrott eines einzigen thermoplastischen Materials, das in Primärformen (Positionen 3901 bis 3914) umgewandelt wurde.
8. Für die Zwecke der Position 3917 bedeutet der Ausdruck „Rohre, Schläuche und Hoses“ hohle Produkte, ob Halbfertigwaren oder Fertigprodukte, einer Art, die im Allgemeinen zum Transport, Leiten oder Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten verwendet werden (zum Beispiel gerippter Gartenschlauch, perforierte Rohre). Dieser Ausdruck umfasst auch Wursthüllen und andere flachliegende Rohre. Außer dem Letzteren gelten jedoch solche mit einem Querschnitt, der nicht rund, oval, rechteckig (wobei die Länge nicht 1,5 Mal die Breite übersteigt) oder in Form eines regelmäßigen Polygons ist, nicht als Rohre, Schläuche und Hoses, sondern als Profilformen.
9. Für die Zwecke der Position 3918 gilt der Ausdruck „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Plastik“ für Produkte in Rollen, mit einer Breite von nicht weniger als 45 cm, geeignet für die Wand- oder Deckendekoration, bestehend aus Plastik, das dauerhaft auf einem Trägermaterial außer Papier befestigt ist, wobei die Plastikschicht (auf der Vorderseite) strukturiert, erhaben, gefärbt, mit Design bedruckt oder anderweitig verziert ist.
10. In den Positionen 3920
Abschnittshinweise
ABSCHNITT VII
PLASTIKEN UND ZUBEHÖRSTÜCKEN DARAUS;
KAUTSCHUK UND ZUBEHÖRSTÜCKEN DARAUS
VII-1
Anmerkungen
1. Waren, die in Sets aus zwei oder mehr separaten Bestandteilen abgepackt sind, von denen einige oder alle in diesem Abschnitt fallen und die dazu bestimmt sind, miteinander vermischt zu werden, um ein Produkt des Abschnitts VI oder VII zu erhalten, sind unter der für dieses Produkt geeigneten Position zu klassifizieren, vorausgesetzt, die Bestandteile sind:
(a) hinsichtlich der Art der Verpackung klar als dazu bestimmt erkennbar, zusammen verwendet zu werden, ohne vorher neu verpackt zu werden;
(b) zusammen eingeführt; und
(c) erkennbar, sei es durch ihre Beschaffenheit oder durch die relativen Anteile, in denen sie vorhanden sind, als sich ergänzend zueinander.
2. Mit Motiven, Zeichen oder bildlichen Darstellungen bedruckte Kunststoffe, Kautschuk und Zubehörstücke daraus, mit Ausnahme der Waren der Positionen 3918 oder 3919, die nicht nur dem Hauptzweck der Waren untergeordnet sind, fallen unter