Kapitelhinweise
Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Meldungszwecke
KAPITEL 44
HOLZ UND HOLZWAREN;HOLZKOHLE
IX
44-1
Anmerkungen
1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
(a) Holz in Spänen, Hobelspänen, zerdrückt, gemahlen oder pulverisiert, einer Art, die hauptsächlich in der Parfümerie, Pharmazie oder zu insektiziden, fungiziden oder ähnlichen Zwecken verwendet wird (Position 1211);
(b) Bambus oder andere holzähnliche Materialien einer Art, die hauptsächlich zum Flechten verwendet werden, in Rohform, ob gespalten, längsgesägt oder auf Länge geschnitten (Position 1401);
(c) Holz in Spänen, Hobelspänen, gemahlen oder pulverisiert, einer Art, die hauptsächlich in der Färberei oder Ledergerberei verwendet wird (Position 1404);
(d) Aktivkohle (Position 3802);
(e) Waren der Position 4202;
(f) Waren des Kapitels 46;
(g) Schuhe oder Teile davon des Kapitels 64;
(h) Waren des Kapitels 66 (zum Beispiel Regenschirme und Gehstocke und Teile davon);
(ij) Waren der Position 6808;
(k) Imitationsschmuck der Position 7117;
(l) Waren des Abschnitts XVI oder Abschnitt XVII (zum Beispiel Maschinenteile, Gehäuse, Abdeckungen, Schränke für Maschinen und Apparate und Wagenbauerwaren);
(m) Waren des Abschnitts XVIII (zum Beispiel Uhrengehäuse und Musikinstrumente und Teile davon);
(n) Teile von Feuerwaffen (Position 9305);
(o) Waren des Kapitels 94 (zum Beispiel Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);
(p) Waren des Kapitels 95 (zum Beispiel Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
(q) Waren des Kapitels 96 (zum Beispiel Rauchpipen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte und Monopods, Bipods, Tripods und ähnliche Artikel) unter Ausschluss von Körpern und Griffen, aus Holz, für Artikel der Position 9603; oder
(r) Waren des Kapitels 97 (zum Beispiel Kunstwerke).
2. In diesem Kapitel bezeichnet der Ausdruck „verdichtetes Holz“ Holz, das einer chemischen oder physikalischen Behandlung unterzogen wurde (wobei bei miteinander verbundenen Schichten eine Behandlung über das hinausgeht, was zur Sicherstellung einer guten Verbindung erforderlich ist) und dadurch eine erhöhte Dichte oder Härte sowie eine verbesserte mechanische Festigkeit oder Beständigkeit gegen chemische oder elektrische Einflüsse erlangt hat.
3. Die Positionen 4414 bis 4421 gelten für Artikel der jeweiligen Beschreibungen von Spanplatten oder ähnlichen Platten, Faserplatten, laminiertem Holz oder verdichtetem Holz, soweit diese auf solche Holzartikel anwendbar sind.
4. Produkte der Positionen 4410, 4411 oder 4412 können bearbeitet werden, um die Formen zu bilden, die für die Artikel der Position 4409 vorgesehen sind, gebogen, gewellt, perforiert, geschnitten oder zu Formen außer Quadrat oder Rechteck geformt werden, oder einer anderen Bearbeitung unterzogen werden, vorausgesetzt, dies verleiht ihnen nicht den Charakter von Artikeln anderer Positionen.
5. Die Position 4417 gilt nicht für Werkzeuge, bei denen Klinge, Schneidekante, Arbeitsfläche oder andere Arbeitsteile aus einem der in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Materialien gefertigt sind.
6. Vorbehaltlich der oben genannten Anmerkung 1 und außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, bezieht sich jede Erwähnung von „Holz“ in einer Position dieses Kapitels auch auf Bambus und andere holzähnliche Materialien.
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IX
44-2
Anmerkungen zu Unterpositionen
1. Für die Zwecke der Unterposition 4401.31 bezeichnet der Ausdruck „Holzkugeln“ Nebenprodukte wie Hobelspäne, Sägespäne oder Späne der mechanischen Holzverarbeitung, der Möbelherstellung oder anderer Holzumwandlungsaktivitäten, die entweder direkt durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem Anteil von nicht mehr als 3 Prozent nach Gewicht agglomeriert wurden. Solche Kugeln sind zylindrisch, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm und einer Länge von nicht mehr als 100 mm.
2. Für die Zwecke der Unterposition 4401.32 bezeichnet der Ausdruck „Holzbriketts“ Nebenprodukte wie Hobelspäne, Sägespäne oder Späne der mechanischen Holzverarbeitung, der Möbelherstellung oder anderer Holzumwandlungsaktivitäten, die entweder direkt durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem Anteil von nicht mehr als 3 Prozent nach Gewicht agglomeriert wurden. Solche Briketts sind in Form von kubischen, polyedrischen oder zylindrischen Einheiten mit der kleinsten Querschnittsabmessung von mehr als 25 mm.
3. Für die Zwecke der Unterposition 4407.13 bezieht sich „S-P-F“ auf Holz, das aus gemischten Beständen von Fichte, Kiefer und Tanne stammt, bei denen der Anteil jeder Art variiert und unbekannt ist.
4. Für die Zwecke der Unterposition 4407.14 bezieht sich „Hem-Tanne“ auf Holz, das aus gemischten Beständen von Westliche Hemlock und Tanne stammt, bei denen der Anteil jeder Art variiert und unbekannt ist.
Zusätzliche US-Anmerkungen
1. In diesem Kapitel:
(a) Der Begriff „Holzabfall“ bezeichnet Restmaterial außer Brennholz, das bei der Verarbeitung von Holz entsteht, einschließlich Schrott, Hobelspänen, Sägespänen, Furnierschwarten, Chipper-Abfällen und ähnlichen kleinen Holzresten sowie größere oder gröbere feste Arten von Holzresten wie Platten, Kanten, Ausschussstücke und Kernholz von Furnierstämmen;
(b) Der Begriff „Standardholzleisten“ bezeichnet Holzleisten, die nach einem Muster bearbeitet und über ihre gesamte Länge den gleichen Querschnitt aufweisen; und
(c) Der Begriff „oberflächenbedeckt“, wie er auf die Artikel der Positionen 4411 und 4412 angewendet wird, bedeutet, dass eine oder mehrere Außenflächen eines Produkts mit Kreosot oder anderen Holzschutzmitteln oder mit Füllstoffen, Versiegelungen, Wachsen, Ölen, Farbstoffen, Lacken, Farben oder Emaille behandelt wurden oder mit Papier, Stoff, Kunststoffen, Grundmetallen oder anderem Material überzogen wurden.
2. Die Wirksamkeit der Vorbehaltsklausel in Abschnitt 304(a)(3)(J) des Tariff Act von 1930 (19 U.S.C. 1304(a)(3)(J)), soweit dies durch diesen Abschnitt gestattet ist und wie im Anhang XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vorgesehen, ist ausgesetzt, sodass gesägte Bauhölzer und gesägte Balken, Telefon-, Trolley-, elektrische Licht- und Telegrafenmasten aus Holz sowie Bundeln von Schindeln, außer roten Zedernschindeln, nicht zur Kennzeichnung des Ursprungslandes verpflichtet sind.
3. Die Position 4409 umfasst Artikel mit einem sich wiederholenden Muster, das entlang einer beliebigen Kante oder Fläche bearbeitet ist.
4. Die Position 4418 umfasst--
(a) gebohrte oder gekannelte Holzpfosten; und
(b) mehrschichtige Bodenplatten mit einer Oberflächenschicht von 4 mm oder mehr Dicke.
Statistische Anmerkung
1. Für die Zwecke der Position 4407 umfasst der Begriff „roh“ Holz, das an den Kanten, neu gesägt, quergeschnitten oder auf kleinere Größen zugeschnitten wurde, umfasst jedoch nicht Holz, das durch Hobeln an einer oder mehreren Kanten oder Flächen bearbeitet oder an den Kanten oder Enden verleimt wurde.
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