FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    4418.21.80

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    Der HTS-Code 4418.21.80 umfasst Bauholz und Tischlerei aus Holz, insbesondere Türen und deren Rahmen aus Tropenhölzern (mit Ausnahme von Flügeltüren, die einen eigenen Code haben). Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Holzprodukte, um den anwendbaren Zollsatz von 4,8 % (allgemeiner Satz) oder möglicherweise zollfrei zu ermitteln, abhängig vom Ursprungsland und etwaigen geltenden Handelsabkommen.

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    HTS-Medien

    Dieser Code fällt in die breitere Kategorie Holz und Holzwaren, insbesondere Bauholz und Tischlerei wie Türen, Rahmen und Türschwellen aus Tropenhölzern. Der Code 4418.21.80 deckt diese Artikel ab, wenn sie *nicht* anderswo spezifisch klassifiziert sind – das heißt, er ist ein Sammelbegriff für Tropentüren und -rahmen, die nicht in detailliertere Klassifizierungen passen. Es gibt Unterteilungen, um den Türtyp weiter zu spezifizieren: 4418.21.80.30 ist für glatte Türen, während 4418.21.80.60 alle anderen Arten von Tropentüren und -rahmen abdeckt; wählen Sie das Suffix, das am besten zum gemeldeten spezifischen Produkt passt. Der Zoll beträgt in der Regel 4,8 %, kann aber für Waren aus Ländern mit entsprechenden Freihandelsabkommen oder Präferenzprogrammen zollfrei sein.

    KapitelKapitel 44: Wood and articles of wood; wood charcoal
    AbschnittAbschnitt IX: Wood and Articles of Wood; Wood Charcoal; Cork and Articles of Cork; Manufactures of Straw, of Espar

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    4.80%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 4418.21.80 und seine Unterteilungen (4418.21.80.30 & 4418.21.80.60) beträgt 4,80 %, anwendbar auf Waren, die nicht für bevorzugte Behandlung in Frage kommen. Sonderzollsätze von Free gelten für Importe aus bestimmten Ländern, darunter Australien, Bahrain, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Peru, Singapur und andere, die an förderfähigen Freihandelsabkommen oder Präferenzprogrammen teilnehmen. Es sind keine Meldeeinheiten angegeben; daher muss der Importeur die Standardmeldeanforderungen einhalten. Diese Sätze gelten konsistent sowohl für den Hauptcode als auch für seine Unterteilungen, abhängig vom Ursprungsland und allen anwendbaren Handelsabkommen.

    Dienstgradrate (Spalte 2): 33.33%

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    Code-Unterteilungen

    4418.21.80.30

    Tischlerei und Schreinerarbeiten aus Holz, einschließlich Zellholzplatten und vorgefertigter Bodenplatten; Schindeln und Holzschindeln: > Türen und deren Rahmen und Türschwellen: > Aus Tropenhölzern: > Sonstiges > Glatte Türen

    4418.21.80.60

    Tischlerei und Schreinerarbeiten aus Holz, einschließlich Zellholzplatten und vorgefertigter Bodenplatten; Schindeln und Holzschindeln: > Türen und deren Rahmen und Türschwellen: > Aus Tropenhölzern: > Sonstiges > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungszwecke KAPITEL 44 HOLZ UND HOLZWAREN;HOLZKOHLE IX 44-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Holz in Spänen, Hobelspänen, zerdrückt, gemahlen oder pulverisiert, einer Art, die hauptsächlich in der Parfümerie, Pharmazie oder zu insektiziden, fungiziden oder ähnlichen Zwecken verwendet wird (Position 1211); (b) Bambus oder andere holzähnliche Materialien einer Art, die hauptsächlich zum Flechten verwendet werden, in Rohform, ob gespalten, längsgesägt oder auf Länge geschnitten (Position 1401); (c) Holz in Spänen, Hobelspänen, gemahlen oder pulverisiert, einer Art, die hauptsächlich in der Färberei oder Ledergerberei verwendet wird (Position 1404); (d) Aktivkohle (Position 3802); (e) Waren der Position 4202; (f) Waren des Kapitels 46; (g) Schuhe oder Teile davon des Kapitels 64; (h) Waren des Kapitels 66 (zum Beispiel Regenschirme und Gehstocke und Teile davon); (ij) Waren der Position 6808; (k) Imitationsschmuck der Position 7117; (l) Waren des Abschnitts XVI oder Abschnitt XVII (zum Beispiel Maschinenteile, Gehäuse, Abdeckungen, Schränke für Maschinen und Apparate und Wagenbauerwaren); (m) Waren des Abschnitts XVIII (zum Beispiel Uhrengehäuse und Musikinstrumente und Teile davon); (n) Teile von Feuerwaffen (Position 9305); (o) Waren des Kapitels 94 (zum Beispiel Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); (p) Waren des Kapitels 95 (zum Beispiel Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); (q) Waren des Kapitels 96 (zum Beispiel Rauchpipen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte und Monopods, Bipods, Tripods und ähnliche Artikel) unter Ausschluss von Körpern und Griffen, aus Holz, für Artikel der Position 9603; oder (r) Waren des Kapitels 97 (zum Beispiel Kunstwerke). 2. In diesem Kapitel bezeichnet der Ausdruck „verdichtetes Holz“ Holz, das einer chemischen oder physikalischen Behandlung unterzogen wurde (wobei bei miteinander verbundenen Schichten eine Behandlung über das hinausgeht, was zur Sicherstellung einer guten Verbindung erforderlich ist) und dadurch eine erhöhte Dichte oder Härte sowie eine verbesserte mechanische Festigkeit oder Beständigkeit gegen chemische oder elektrische Einflüsse erlangt hat. 3. Die Positionen 4414 bis 4421 gelten für Artikel der jeweiligen Beschreibungen von Spanplatten oder ähnlichen Platten, Faserplatten, laminiertem Holz oder verdichtetem Holz, soweit diese auf solche Holzartikel anwendbar sind. 4. Produkte der Positionen 4410, 4411 oder 4412 können bearbeitet werden, um die Formen zu bilden, die für die Artikel der Position 4409 vorgesehen sind, gebogen, gewellt, perforiert, geschnitten oder zu Formen außer Quadrat oder Rechteck geformt werden, oder einer anderen Bearbeitung unterzogen werden, vorausgesetzt, dies verleiht ihnen nicht den Charakter von Artikeln anderer Positionen. 5. Die Position 4417 gilt nicht für Werkzeuge, bei denen Klinge, Schneidekante, Arbeitsfläche oder andere Arbeitsteile aus einem der in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Materialien gefertigt sind. 6. Vorbehaltlich der oben genannten Anmerkung 1 und außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, bezieht sich jede Erwähnung von „Holz“ in einer Position dieses Kapitels auch auf Bambus und andere holzähnliche Materialien. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungszwecke IX 44-2 Anmerkungen zu Unterpositionen 1. Für die Zwecke der Unterposition 4401.31 bezeichnet der Ausdruck „Holzkugeln“ Nebenprodukte wie Hobelspäne, Sägespäne oder Späne der mechanischen Holzverarbeitung, der Möbelherstellung oder anderer Holzumwandlungsaktivitäten, die entweder direkt durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem Anteil von nicht mehr als 3 Prozent nach Gewicht agglomeriert wurden. Solche Kugeln sind zylindrisch, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm und einer Länge von nicht mehr als 100 mm. 2. Für die Zwecke der Unterposition 4401.32 bezeichnet der Ausdruck „Holzbriketts“ Nebenprodukte wie Hobelspäne, Sägespäne oder Späne der mechanischen Holzverarbeitung, der Möbelherstellung oder anderer Holzumwandlungsaktivitäten, die entweder direkt durch Kompression oder durch Zugabe eines Bindemittels in einem Anteil von nicht mehr als 3 Prozent nach Gewicht agglomeriert wurden. Solche Briketts sind in Form von kubischen, polyedrischen oder zylindrischen Einheiten mit der kleinsten Querschnittsabmessung von mehr als 25 mm. 3. Für die Zwecke der Unterposition 4407.13 bezieht sich „S-P-F“ auf Holz, das aus gemischten Beständen von Fichte, Kiefer und Tanne stammt, bei denen der Anteil jeder Art variiert und unbekannt ist. 4. Für die Zwecke der Unterposition 4407.14 bezieht sich „Hem-Tanne“ auf Holz, das aus gemischten Beständen von Westliche Hemlock und Tanne stammt, bei denen der Anteil jeder Art variiert und unbekannt ist. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. In diesem Kapitel: (a) Der Begriff „Holzabfall“ bezeichnet Restmaterial außer Brennholz, das bei der Verarbeitung von Holz entsteht, einschließlich Schrott, Hobelspänen, Sägespänen, Furnierschwarten, Chipper-Abfällen und ähnlichen kleinen Holzresten sowie größere oder gröbere feste Arten von Holzresten wie Platten, Kanten, Ausschussstücke und Kernholz von Furnierstämmen; (b) Der Begriff „Standardholzleisten“ bezeichnet Holzleisten, die nach einem Muster bearbeitet und über ihre gesamte Länge den gleichen Querschnitt aufweisen; und (c) Der Begriff „oberflächenbedeckt“, wie er auf die Artikel der Positionen 4411 und 4412 angewendet wird, bedeutet, dass eine oder mehrere Außenflächen eines Produkts mit Kreosot oder anderen Holzschutzmitteln oder mit Füllstoffen, Versiegelungen, Wachsen, Ölen, Farbstoffen, Lacken, Farben oder Emaille behandelt wurden oder mit Papier, Stoff, Kunststoffen, Grundmetallen oder anderem Material überzogen wurden. 2. Die Wirksamkeit der Vorbehaltsklausel in Abschnitt 304(a)(3)(J) des Tariff Act von 1930 (19 U.S.C. 1304(a)(3)(J)), soweit dies durch diesen Abschnitt gestattet ist und wie im Anhang XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vorgesehen, ist ausgesetzt, sodass gesägte Bauhölzer und gesägte Balken, Telefon-, Trolley-, elektrische Licht- und Telegrafenmasten aus Holz sowie Bundeln von Schindeln, außer roten Zedernschindeln, nicht zur Kennzeichnung des Ursprungslandes verpflichtet sind. 3. Die Position 4409 umfasst Artikel mit einem sich wiederholenden Muster, das entlang einer beliebigen Kante oder Fläche bearbeitet ist. 4. Die Position 4418 umfasst-- (a) gebohrte oder gekannelte Holzpfosten; und (b) mehrschichtige Bodenplatten mit einer Oberflächenschicht von 4 mm oder mehr Dicke. Statistische Anmerkung 1. Für die Zwecke der Position 4407 umfasst der Begriff „roh“ Holz, das an den Kanten, neu gesägt, quergeschnitten oder auf kleinere Größen zugeschnitten wurde, umfasst jedoch nicht Holz, das durch Hobeln an einer oder mehreren Kanten oder Flächen bearbeitet oder an den Kanten oder Enden verleimt wurde. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungszwecke IX 44-3

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT IX HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; HERSTELLUNGEN AUS STROH, AUS ESPARTO ODER AUS ANDEREN FLÜCHTMATERIALIEN; KORBWAREN UND GEFLECHTWAREN IX-1 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes IX-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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