FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    4810.14.11

    Grundpapier zur Sensibilisierung für den Einsatz in der Fotografie

    Dieser Code umfasst Papier- und Kartonprodukte, einschließlich verschiedener Arten wie Zeitungsdruckpapier, Kraftpapier und Tapeten sowie Zellulosewatte. Er wird verwendet, um diese Materialien zur korrekten Zollbewertung zu klassifizieren und ihre richtige Position im Zolltarif zu bestimmen, wodurch eine genaue Handelsberichterstattung und Einhaltung der Vorschriften gewährleistet wird.

    Grundpapier zur Sensibilisierung für den Einsatz in der Fotografie

    HTS-Medien

    Dieser Abschnitt des harmonisierten Zolltarifs umfasst Papier und Karton sowie Produkte, die aus der Zellstoff dieser Materialien hergestellt werden. Der Code 4810 behandelt speziell Papier, Karton, Zellstoffwatte und Artikel aus diesen Materialien, die gekräuselt, zerknittert, geprägt, perforiert oder oberflächlich verziert sind, um sie für die Wand- oder Deckendekoration geeignet zu machen. Unterteilungen innerhalb von 4810 spezifizieren weiter die Art der Wandverkleidung, wie Tapete oder Wandpaneele, und können einen statistischen Zusatz erfordern, um das spezifische Material oder den Endzweck des Produkts anzugeben, wie beispielsweise die Kennzeichnung von Schuhüberzügen aus Zellulose/Papier. Statistische Zusätze helfen bei der weiteren Klassifizierung des Produkts basierend auf Merkmalen wie der Materialzusammensetzung oder der spezifischen Anwendung.

    KapitelKapitel 48: Paper and paperboard; articles of paper pulp, of paper or of paperboard
    AbschnittAbschnitt X: Pulp of Wood or of Other Fibrous Cellulosic Material; Waste and Scrap of Paper or Paperboard; Paper

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Satz für die Position 4810 (Papier und Pappe, beschichtet, nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht bestehend aus mechanischer Zellstoff) und deren Unterpositionen ist nicht angegeben. Eventuelle Sonder- oder Freihandelsabkommen (FTA)-Sätze würden vom Ursprungsland und den spezifischen Handelsabkommen mit den Vereinigten Staaten abhängen; diese Sätze sind ebenfalls nicht angegeben. Der Zoll wird wahrscheinlich nach Menge erhoben, wobei die Einheiten angesichts der Art der Waren als Kilogramm oder metrische Tonnen angenommen werden. Die Feststellung des genauen Zolls erfordert die Kenntnis des Ursprungs des Papiers/der Pappe und die Konsultation des Harmonisierten Zolltarifs (HTS) für anwendbare FTA-Sätze oder andere Sonderbestimmungen.

    Abgabensatz (Spalte 2): 5%

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    Code-Unterteilungen

    4810.14.11.20

    Papier und Karton, auf einer oder beiden Seiten mit Kaolin (Chinesischer Ton) oder anderen anorganischen Stoffen beschichtet, mit oder ohne Bindemittel und ohne andere Beschichtung, ob oberflächenfarbig, oberflächenverziert oder bedruckt, in Rollen oder rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, jeder Größe: > Papier und Karton einer Art, die für Schreib-, Druck- oder andere grafische Zwecke verwendet wird, das keine Fasern enthält, die durch einen mechanischen oder chemisch-mechanischen Prozess gewonnen wurden, oder dessen nicht mehr als 10 Prozent des gesamten Fasergehalts aus solchen Fasern besteht: > In Bögen mit einer Seite von nicht mehr als 435 mm und der anderen Seite von nicht mehr als 297 mm im ungefalteten Zustand: > Mit einer Seite von mehr als 360 mm und der anderen Seite von mehr als 150 mm im ungefalteten Zustand: > Mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g/m²: > Grundpapier, das zur Verwendung in der Fotografie sensibilisiert werden soll > Barytbeschichtet

    4810.14.11.40

    Papier und Karton, auf einer oder beiden Seiten mit Kaolin (Chinesischer Ton) oder anderen anorganischen Stoffen beschichtet, mit oder ohne Bindemittel und ohne andere Beschichtung, ob oberflächenfarbig, oberflächenverziert oder bedruckt, in Rollen oder rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blättern, jeder Größe: > Papier und Karton einer Art, die zum Schreiben, Drucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet wird, das keine Fasern enthält, die durch einen mechanischen oder chemisch-mechanischen Prozess gewonnen wurden, oder von dem nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtfasergewichts solche Fasern bestehen: > In Blättern mit einer Seite von nicht mehr als 435 mm und der anderen Seite von nicht mehr als 297 mm im ungefalteten Zustand: > Mit einer Seite von mehr als 360 mm und der anderen Seite von mehr als 150 mm im ungefalteten Zustand: > Mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g/m²: > Grundpapier zur Sensibilisierung für den fotografischen Gebrauch > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken KAPITEL 48 PAPIER UND PAPIERWARE; ARTIKEL AUS PAPPULP, AUS PAPIER ODER AUS PAPIERWARE X 48-1 Anmerkungen 1. Für die Zwecke dieses Kapitels, außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, umfasst ein Verweis auf „Papier“ auch Verweise auf Papierware (unabhängig von Dicke oder Gewicht pro m2). 2. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Artikel des Kapitels 30; (b) Stempelfolien der Position 3212; (c) Parfümierte Papiere oder Papiere, die mit Kosmetika imprägniert oder beschichtet sind (Kapitel 33); (d) Papier oder Zellulosewatte, die mit Seife oder Detergentien (Position 3401) oder mit Polituren, Cremes oder ähnlichen Präparaten (Position 3405) imprägniert, beschichtet oder überzogen ist; (e) Sensibilisiertes Papier oder Papierware der Positionen 3701 bis 3704; (f) Papier, das mit diagnostischen oder Laborreagenzien imprägniert ist (Position 3822); (g) Kunststoff-laminiertes Papier oder Papierware, oder eine Schicht aus Papier oder Papierware, die mit einer Schicht Kunststoff beschichtet oder überzogen ist, wobei letztere mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, oder Artikel aus solchen Materialien, außer Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39); (h) Artikel der Position 4202 (zum Beispiel Reisegepäck); (ij) Artikel des Kapitels 46 (Herstellung von Flechtmaterial); (k) Papiergarn oder Textilartikel aus Papiergarn (Abschnitt XI); (l) Artikel des Kapitels 64 oder Kapitel 65; (m) Schleifpapier oder Papierware (Position 6805) oder mit Papier- oder Papierware verstärktes Glimmer (Position 6814) (Papier und Papierware, die mit Glimmerpulver beschichtet sind, werden jedoch in diesem Kapitel klassifiziert); (n) Metallfolie, die mit Papier oder Papierware verstärkt ist (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV); (o) Artikel der Position 9209; (p) Artikel des Kapitels 95 (zum Beispiel Spielzeug, Spiele, Sportbedarf); oder (q) Artikel des Kapitels 96 (zum Beispiel Knöpfe, Damenbinden (Taschentücher) und Tampons, Windeln (Tücher) und Windelunterlagen). 3. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 7 umfassen die Positionen 4801 bis 4805 Papier und Papierware, die einer Kalendering-, Super-Kalendering-, Glanz- oder ähnlichen Veredelung, gefälschter Wasserzeichen oder Oberflächenbeschichtung unterzogen wurden, sowie Papier, Papierware, Zellulosewatte und Zellulosefaserwebstoffe, die in der Masse durch irgendeine Methode durchgehend gefärbt oder marmoriert sind. Außer wenn die Position 4803 etwas anderes vorschreibt, gelten diese Positionen nicht für Papier, Papierware, Zellulosewatte oder Zellulosefaserwebstoffe, die anders verarbeitet wurden. 4. In diesem Kapitel bedeutet der Ausdruck „Zeitungsdruckpapier“ unbeschichtetes Papier einer Art, das für den Druck von Zeitungen verwendet wird, von dem nicht weniger als 50 Prozent des Gesamtfasergewichts aus Holzfasern besteht, die durch einen mechanischen oder chemisch-mechanischen Prozess gewonnen wurden, unbeschichtet oder sehr leicht beschichtet, mit einer Oberflächenrauheit Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometern (Mikron), mit einem Gewicht von nicht weniger als 40 g/m2 und nicht mehr als 65 g/m2, und gilt nur für Papier: (a) in Streifen oder Rollen einer Breite von mehr als 28 cm; oder (b) in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blättern, bei denen eine Seite im ungefalteten Zustand mehr als 28 cm und die andere Seite mehr als 15 cm beträgt. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken X 48-2 Anmerkungen (fort.) 5. Für die Zwecke der Position 4802 bedeuten die Ausdrücke „Papier und Papierware, einer Art, die für Schreib-, Druck- oder andere grafische Zwecke verwendet wird“ und „nicht perforierte Lochkarten und Lochbandpapier“ Papier und Papierware, die hauptsächlich aus gebleichter Pulpe oder aus Pulpe hergestellt werden, die durch einen mechanischen oder chemisch-mechanischen Prozess gewonnen wurde, und eine der folgenden Kriterien erfüllt: (A) Für Papier oder Papierware mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g/m2: (a) Enthält 10 % oder mehr Fasern, die durch einen mechanischen oder chemisch-mechanischen Prozess gewonnen wurden, und 1. ein Gewicht von nicht mehr als 80 g/m2 aufweist, oder 2. in der Masse durchgehend gefärbt ist; oder (b) Enthält mehr als 8 % Asche, und 1. ein Gewicht von nicht mehr als 80 g/m2 aufweist, oder 2. in der Masse durchgehend gefärbt ist; oder (c) Enthält mehr als 3 % Asche und weist eine Helligkeit von 60 % oder mehr auf; oder (d) Enthält mehr als 3 % aber nicht mehr als 8 % Asche, weist eine Helligkeit von weniger als 60 % und einen Berstindex von gleich oder weniger als 2,5 kPa·m2/g auf; oder (e) Enthält 3 % Asche oder weniger, weist eine Helligkeit von 60 % oder mehr und einen Berstindex von gleich oder weniger als 2,5 kPa·m2/g auf. (B) Für Papier oder Papierware mit einem Gewicht von mehr als 150 g/m2: (a) In der Masse durchgehend gefärbt ist; oder (b) Eine Helligkeit von 60 % oder mehr aufweist, und 1. einen Kaliber von 225 Mikrometern (Mikron) oder weniger, oder 2. einen Kaliber von mehr als 225 Mikrometern (Mikron) aber nicht mehr als 508 Mikrometern (Mikron) und einen Aschegehalt von mehr als 3 %; oder (c) Eine Helligkeit von weniger als 60 % aufweist, einen Kaliber von 254 Mikrometern (Mikron) oder weniger und einen Aschegehalt von mehr als 8 %. Die Position 4802 umfasst jedoch kein Filterpapier oder Papierware (einschließlich Teebeutelpapier) oder Filzpapier oder Papierware. 6. In diesem Kapitel bedeutet „Kraftpapier und Papierware“ Papier und Papierware, von dem nicht weniger als 80 Prozent des Gesamtfasergewichts aus Fasern besteht, die durch den chemischen Sulfat- oder Soda-Prozess gewonnen wurden. 7. Außer wenn die Bestimmungen der Positionen etwas anderes vorschreiben, werden Papier, Papierware, Zellulosewatte und Zellulosefaserwebstoffe, die einer Beschreibung in zwei oder mehr der Positionen 4801 bis 4811 entsprechen, unter jener dieser Positionen klassifiziert, die in der Zolltarifliste zuletzt numerisch erscheint. 8. Die Positionen 4803 bis 4809 gelten nur für Papier, Papierware, Zellulosewatte und Zellulosefaserwebstoffe: (a) In Streifen oder Rollen einer Breite von mehr als 36 cm; oder (b) In rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blättern, bei denen eine Seite im ungefalteten Zustand mehr als 36 cm und die andere Seite mehr als 15 cm beträgt. 9. Für die Zwecke der Position 4814 gilt der Ausdruck „Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen“ nur für: (a) Papier in Rollen, mit einer Breite von nicht weniger als 45 cm und nicht mehr als 160 cm, geeignet für Wand- oder Deckendekoration: (i) Gefädert, erhaben, oberflächenfarbig, designbedruckt oder anderweitig oberflächenverziert (zum Beispiel mit Textilflock), ob beschichtet oder mit transparenten Schutzkunststoffen überzogen oder nicht; (ii) Mit einer unebenen Oberfläche, die durch die Einbe

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT X HOLZ- ODER ANDERES FASERIGES CELLULOSISCHES MATERIAL; WIEDERGEWONNENES (ABFALL UND SCHROTT) PAPIER ODER PAPP; PAPIER UND PAPP UND ARTIKEL DARAUS X-1 US-Anmerkung 1. Wenn ein Land, eine abhängige Gebiet, eine Provinz oder eine andere Regierungseinheit den Export von (sei es durch Gesetz, Anordnung, Vorschrift, vertragliche Beziehung oder anderweitig, direkt oder indirekt) verbietet oder einschränkt oder eine Exportsteuer, eine Exportlizenzgebühr oder eine andere Exportabgabe jeglicher Art (sei es in Form einer zusätzlichen Gebühr oder Lizenzgebühr oder anderweitig) auf Druckpapier, Holzschliff oder Holz für die Herstellung von Holzschliff erhebt, kann der Präsident Verhandlungen mit einem solchen Land, einer abhängigen Gebiet, einer Provinz oder einer anderen Regierungseinheit aufnehmen, um die Aufhebung eines solchen Verbots, einer Einschränkung, einer Exportsteuer oder einer anderen Exportabgabe zu erwirken, und wenn dies nicht geschieht, kann er durch eine Proklamation diesen Scheitern der Verhandlungen erklären und die Fakten darlegen. Dementsprechend und bis ein solches Verbot, eine Einschränkung, eine Exportsteuer oder eine andere Exportabgabe aufgehoben ist, wird auf Druckpapier (außer Umschlagpapier, Indiapapier und Bibelpapier) gemäß den Unterabschnitten 4802.54, 4802.55, 4802.56, 4802.57, 4802.58, 4802.61, 4802.62 und 4802.69, wenn es direkt oder indirekt aus einem solchen Land, einer abhängigen Gebiet, einer Provinz oder einer anderen Regierungseinheit importiert wird, ein zusätzlicher Zoll von 10 Prozent ad valorem und zusätzlich ein Betrag, der der höchsten Exportsteuer oder anderen Exportabgabe entspricht, die von einem solchen Land, einer abhängigen Gebiet, einer Provinz oder einer anderen Regierungseinheit auf eine gleiche Menge Druckpapier oder eine Menge Holzschliff oder Holz für die Herstellung von Holzschliff erhoben wird, die zur Herstellung eines solchen Druckpapiers erforderlich ist. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes X-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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