FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    4811.90.90

    Andere

    Dieser Code umfasst eine breite Palette von Papier- und Kartonprodukten, darunter Zeitungsdruckpapier, Verpackungsmaterialien und Spezialpapiere sowie Zellulosewatte. Verwenden Sie diesen Code zur Klassifizierung dieser Waren für die Zollbewertung und zur Bestimmung des korrekten Kapitels im Harmonisierten Zolltarif, um die Einhaltung der Import-/Exportvorschriften zu gewährleisten.

    Andere

    HTS-Medien

    <unused2779>Dieser Abschnitt des harmonisierten Zolltarifs umfasst Papier und Karton sowie Produkte aus Zellulosewatte. Insbesondere deckt der Code 4810 Papier und Karton, beschichtet oder laminiert, nicht oberflächenverziert und mit einem Gewicht von über 150 g/m2. Es gibt verschiedene Unterteilungen basierend auf der Art der Beschichtung oder Laminierung, wie Aluminiumfolie oder Kunststoff, und ob es einseitig oder beidseitig ist; statistische Suffixe können die Materialzusammensetzung oder den Endzweck weiter spezifizieren, um detailliertere Handelsdaten bereitzustellen. Bei der Auswahl eines statistischen Suffixes sollten Sie das Hauptmaterial der Beschichtung oder Laminierung und die beabsichtigte Anwendung des Papiers oder Kartons berücksichtigen.

    KapitelKapitel 48: Paper and paperboard; articles of paper pulp, of paper or of paperboard
    AbschnittAbschnitt X: Pulp of Wood or of Other Fibrous Cellulosic Material; Waste and Scrap of Paper or Paperboard; Paper

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für die Positionen 4804, 4805, 4806, 4807, 4808, 4809, 4810 und 4811 beträgt 5,3% ad valorem, was bedeutet, dass es ein Prozentsatz des deklarierten Wertes der Waren ist. Spezifische Freihandelsabkommen (FTA)-Zollsätze, wie die für CAFTA-DR, Kolumbien, Korea und andere, können reduzierte oder Nullzollsätze bieten, aber die Berechtigung hängt davon ab, dass die Ursprungsregeln des FTA erfüllt und entsprechende Dokumente wie ein Ursprungszeugnis vorgelegt werden. Diese Sätze gelten für den Hauptcode und seine Unterteilungen, wobei einige Unterteilungen möglicherweise unterschiedliche spezifische Sätze haben – überprüfen Sie den Harmonisierten Zolltarif für Details. Die Zölle werden in der Regel auf der Grundlage ihres ad valorem-Wertes in US-Dollar erhoben, wobei die Einheiten je nach spezifischem Produkt variieren (z. B. Kilogramm, Quadratmeter oder Einzelstücke).

    Dienstgrad (Spalte 2): 35%

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    Code-Unterteilungen

    4811.90.90.10

    Papier, Pappe, Zellulosewatte und Zellulosefasernetzwerke, beschichtet, imprägniert, überzogen, oberflächenfarbig, oberflächenverziert oder bedruckt, in Rollen oder rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, jeder Größe, außer Waren der Art, die in den Positionen 4803, 4809 oder 4810 beschrieben sind: > Sonstige Papiere, Pappe, Zellulosewatte und Zellulosefasernetzwerke: > Sonstige > Taschentücher mit einem Basisgewicht von nicht mehr als 29 g/m², in Bögen

    4811.90.90.30

    Papier, Pappe, Zellulosewatte und Zellulosefasergewebe, beschichtet, imprägniert, überzogen, oberflächenfarbig, oberflächenverziert oder bedruckt, in Rollen oder rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, jeder Größe, außer Waren der Art, die in den Positionen 4803, 4809 oder 4810 beschrieben sind: > Sonstige Papiere, Pappe, Zellulosewatte und Zellulosefasergewebe: > Sonstige > Direkt thermisch beschichtetes Papier

    4811.90.90.35

    Papier, Papierbretter, Zellulosewatte und Zellulosefasergewebe, beschichtet, imprägniert, überzogen, oberflächenfarbig, oberflächenverziert oder bedruckt, in Rollen oder rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blättern, jeder Größe, außer Waren der Art, die in den Positionen 4803, 4809 oder 4810 beschrieben sind: > Sonstiges Papier, Papierbretter, Zellulosewatte und Zellulosefasergewebe: > Sonstige > Papier in Blättern, liniiert oder gerastert, mit einer Breite von 152,4 bis 360 mm und einer Länge von 225,25 bis 360 mm

    4811.90.90.80

    Papier, Pappe, Zellulosewatte und Zellulosefasernetzwerke, beschichtet, imprägniert, überzogen, oberflächenfarbig, oberflächenverziert oder bedruckt, in Rollen oder rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, jeder Größe, außer Waren der Art, die in den Positionen 4803, 4809 oder 4810 beschrieben sind: > Sonstiges Papier, Pappe, Zellulosewatte und Zellulosefasernetzwerke: > Sonstiges > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken KAPITEL 48 PAPIER UND PAPIERWARE; ARTIKEL AUS PAPPULP, AUS PAPIER ODER AUS PAPIERWARE X 48-1 Anmerkungen 1. Für die Zwecke dieses Kapitels, außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, umfasst ein Verweis auf „Papier“ auch Verweise auf Papierware (unabhängig von Dicke oder Gewicht pro m2). 2. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Artikel des Kapitels 30; (b) Stempelfolien der Position 3212; (c) Parfümierte Papiere oder Papiere, die mit Kosmetika imprägniert oder beschichtet sind (Kapitel 33); (d) Papier oder Zellulosewatte, die mit Seife oder Detergentien (Position 3401) oder mit Polituren, Cremes oder ähnlichen Präparaten (Position 3405) imprägniert, beschichtet oder überzogen ist; (e) Sensibilisiertes Papier oder Papierware der Positionen 3701 bis 3704; (f) Papier, das mit diagnostischen oder Laborreagenzien imprägniert ist (Position 3822); (g) Kunststoff-laminiertes Papier oder Papierware, oder eine Schicht aus Papier oder Papierware, die mit einer Schicht Kunststoff beschichtet oder überzogen ist, wobei letztere mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, oder Artikel aus solchen Materialien, außer Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39); (h) Artikel der Position 4202 (zum Beispiel Reisegepäck); (ij) Artikel des Kapitels 46 (Herstellung von Flechtmaterial); (k) Papiergarn oder Textilartikel aus Papiergarn (Abschnitt XI); (l) Artikel des Kapitels 64 oder Kapitel 65; (m) Schleifpapier oder Papierware (Position 6805) oder mit Papier- oder Papierware verstärktes Glimmer (Position 6814) (Papier und Papierware, die mit Glimmerpulver beschichtet sind, werden jedoch in diesem Kapitel klassifiziert); (n) Metallfolie, die mit Papier oder Papierware verstärkt ist (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV); (o) Artikel der Position 9209; (p) Artikel des Kapitels 95 (zum Beispiel Spielzeug, Spiele, Sportbedarf); oder (q) Artikel des Kapitels 96 (zum Beispiel Knöpfe, Damenbinden (Taschentücher) und Tampons, Windeln (Tücher) und Windelunterlagen). 3. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 7 umfassen die Positionen 4801 bis 4805 Papier und Papierware, die einer Kalendering-, Super-Kalendering-, Glanz- oder ähnlichen Veredelung, gefälschter Wasserzeichen oder Oberflächenbeschichtung unterzogen wurden, sowie Papier, Papierware, Zellulosewatte und Zellulosefaserwebstoffe, die in der Masse durch irgendeine Methode durchgehend gefärbt oder marmoriert sind. Außer wenn die Position 4803 etwas anderes vorschreibt, gelten diese Positionen nicht für Papier, Papierware, Zellulosewatte oder Zellulosefaserwebstoffe, die anders verarbeitet wurden. 4. In diesem Kapitel bedeutet der Ausdruck „Zeitungsdruckpapier“ unbeschichtetes Papier einer Art, das für den Druck von Zeitungen verwendet wird, von dem nicht weniger als 50 Prozent des Gesamtfasergewichts aus Holzfasern besteht, die durch einen mechanischen oder chemisch-mechanischen Prozess gewonnen wurden, unbeschichtet oder sehr leicht beschichtet, mit einer Oberflächenrauheit Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometern (Mikron), mit einem Gewicht von nicht weniger als 40 g/m2 und nicht mehr als 65 g/m2, und gilt nur für Papier: (a) in Streifen oder Rollen einer Breite von mehr als 28 cm; oder (b) in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blättern, bei denen eine Seite im ungefalteten Zustand mehr als 28 cm und die andere Seite mehr als 15 cm beträgt. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken X 48-2 Anmerkungen (fort.) 5. Für die Zwecke der Position 4802 bedeuten die Ausdrücke „Papier und Papierware, einer Art, die für Schreib-, Druck- oder andere grafische Zwecke verwendet wird“ und „nicht perforierte Lochkarten und Lochbandpapier“ Papier und Papierware, die hauptsächlich aus gebleichter Pulpe oder aus Pulpe hergestellt werden, die durch einen mechanischen oder chemisch-mechanischen Prozess gewonnen wurde, und eine der folgenden Kriterien erfüllt: (A) Für Papier oder Papierware mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g/m2: (a) Enthält 10 % oder mehr Fasern, die durch einen mechanischen oder chemisch-mechanischen Prozess gewonnen wurden, und 1. ein Gewicht von nicht mehr als 80 g/m2 aufweist, oder 2. in der Masse durchgehend gefärbt ist; oder (b) Enthält mehr als 8 % Asche, und 1. ein Gewicht von nicht mehr als 80 g/m2 aufweist, oder 2. in der Masse durchgehend gefärbt ist; oder (c) Enthält mehr als 3 % Asche und weist eine Helligkeit von 60 % oder mehr auf; oder (d) Enthält mehr als 3 % aber nicht mehr als 8 % Asche, weist eine Helligkeit von weniger als 60 % und einen Berstindex von gleich oder weniger als 2,5 kPa·m2/g auf; oder (e) Enthält 3 % Asche oder weniger, weist eine Helligkeit von 60 % oder mehr und einen Berstindex von gleich oder weniger als 2,5 kPa·m2/g auf. (B) Für Papier oder Papierware mit einem Gewicht von mehr als 150 g/m2: (a) In der Masse durchgehend gefärbt ist; oder (b) Eine Helligkeit von 60 % oder mehr aufweist, und 1. einen Kaliber von 225 Mikrometern (Mikron) oder weniger, oder 2. einen Kaliber von mehr als 225 Mikrometern (Mikron) aber nicht mehr als 508 Mikrometern (Mikron) und einen Aschegehalt von mehr als 3 %; oder (c) Eine Helligkeit von weniger als 60 % aufweist, einen Kaliber von 254 Mikrometern (Mikron) oder weniger und einen Aschegehalt von mehr als 8 %. Die Position 4802 umfasst jedoch kein Filterpapier oder Papierware (einschließlich Teebeutelpapier) oder Filzpapier oder Papierware. 6. In diesem Kapitel bedeutet „Kraftpapier und Papierware“ Papier und Papierware, von dem nicht weniger als 80 Prozent des Gesamtfasergewichts aus Fasern besteht, die durch den chemischen Sulfat- oder Soda-Prozess gewonnen wurden. 7. Außer wenn die Bestimmungen der Positionen etwas anderes vorschreiben, werden Papier, Papierware, Zellulosewatte und Zellulosefaserwebstoffe, die einer Beschreibung in zwei oder mehr der Positionen 4801 bis 4811 entsprechen, unter jener dieser Positionen klassifiziert, die in der Zolltarifliste zuletzt numerisch erscheint. 8. Die Positionen 4803 bis 4809 gelten nur für Papier, Papierware, Zellulosewatte und Zellulosefaserwebstoffe: (a) In Streifen oder Rollen einer Breite von mehr als 36 cm; oder (b) In rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blättern, bei denen eine Seite im ungefalteten Zustand mehr als 36 cm und die andere Seite mehr als 15 cm beträgt. 9. Für die Zwecke der Position 4814 gilt der Ausdruck „Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen“ nur für: (a) Papier in Rollen, mit einer Breite von nicht weniger als 45 cm und nicht mehr als 160 cm, geeignet für Wand- oder Deckendekoration: (i) Gefädert, erhaben, oberflächenfarbig, designbedruckt oder anderweitig oberflächenverziert (zum Beispiel mit Textilflock), ob beschichtet oder mit transparenten Schutzkunststoffen überzogen oder nicht; (ii) Mit einer unebenen Oberfläche, die durch die Einbe

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT X HOLZ- ODER ANDERES FASERIGES CELLULOSISCHES MATERIAL; WIEDERGEWONNENES (ABFALL UND SCHROTT) PAPIER ODER PAPP; PAPIER UND PAPP UND ARTIKEL DARAUS X-1 US-Anmerkung 1. Wenn ein Land, eine abhängige Gebiet, eine Provinz oder eine andere Regierungseinheit den Export von (sei es durch Gesetz, Anordnung, Vorschrift, vertragliche Beziehung oder anderweitig, direkt oder indirekt) verbietet oder einschränkt oder eine Exportsteuer, eine Exportlizenzgebühr oder eine andere Exportabgabe jeglicher Art (sei es in Form einer zusätzlichen Gebühr oder Lizenzgebühr oder anderweitig) auf Druckpapier, Holzschliff oder Holz für die Herstellung von Holzschliff erhebt, kann der Präsident Verhandlungen mit einem solchen Land, einer abhängigen Gebiet, einer Provinz oder einer anderen Regierungseinheit aufnehmen, um die Aufhebung eines solchen Verbots, einer Einschränkung, einer Exportsteuer oder einer anderen Exportabgabe zu erwirken, und wenn dies nicht geschieht, kann er durch eine Proklamation diesen Scheitern der Verhandlungen erklären und die Fakten darlegen. Dementsprechend und bis ein solches Verbot, eine Einschränkung, eine Exportsteuer oder eine andere Exportabgabe aufgehoben ist, wird auf Druckpapier (außer Umschlagpapier, Indiapapier und Bibelpapier) gemäß den Unterabschnitten 4802.54, 4802.55, 4802.56, 4802.57, 4802.58, 4802.61, 4802.62 und 4802.69, wenn es direkt oder indirekt aus einem solchen Land, einer abhängigen Gebiet, einer Provinz oder einer anderen Regierungseinheit importiert wird, ein zusätzlicher Zoll von 10 Prozent ad valorem und zusätzlich ein Betrag, der der höchsten Exportsteuer oder anderen Exportabgabe entspricht, die von einem solchen Land, einer abhängigen Gebiet, einer Provinz oder einer anderen Regierungseinheit auf eine gleiche Menge Druckpapier oder eine Menge Holzschliff oder Holz für die Herstellung von Holzschliff erhoben wird, die zur Herstellung eines solchen Druckpapiers erforderlich ist. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes X-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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