Kapitelhinweise
Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen zu statistischen Meldezwecken
KAPITEL 49
GEDRUCKTE BUCHER, ZEITUNGEN, BILDER UND ANDERE
ERZEUGNISSE DER DRUCKINDUSTRIE; MANUSKRIPTE,
TYPOGRAFIE UND PLANEN
X
49-1
Anmerkungen
1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
(a) Fotonegative oder -positive auf transparenten Trägern (Kapitel 37);
(b) Karten, Pläne oder Globen, in Relief, ob gedruckt oder nicht (Position 9023);
(c) Spielkarten oder andere Waren des Kapitels 95; oder
(d) Originalgravuren, Drucke oder Lithografien (Position 9702), Briefmarken oder Steuerstempel, Stempelpostkarten, Ersttagsbriefe, postalische Schreibwaren oder ähnliches der Position 9704, Antiquitäten von über hundert Jahren oder andere Artikel des Kapitels 97.
2. Für die Zwecke von Kapitel 49 bedeutet der Begriff „gedruckt“ auch, dass es durch eine Dupliziermaschine reproduziert, unter Kontrolle einer automatischen Datenverarbeitungseinheit hergestellt, erhaben geprägt, fotografiert, kopiert, thermokopiert oder maschinengeschrieben wurde.
3. Zeitungen, Zeitschriften und Periodika, die nicht in Papier gebunden sind, und Sammlungen von Zeitungen, Zeitschriften oder Periodika, die mehr als eine Ausgabe unter einem einzigen Umschlag umfassen, sind in Position 4901 zu klassifizieren, unabhängig davon, ob sie Werbematerial enthalten.
4. Position 4901 umfasst auch:
(a) Eine Sammlung von gedruckten Reproduktionen von beispielsweise Kunstwerken oder Zeichnungen mit begleitendem Text, die mit nummerierten Seiten in einer Form angeordnet sind, die für die Bindung in ein oder mehrere Bände geeignet ist;
(b) Ein bildlicher Zusatz, der einem gebundenen Band beiliegt und diesen ergänzt; und
(c) Gedruckte Teile von Büchern oder Broschüren in Form von zusammengesetzten oder separaten Blättern oder Signaturen, die ein ganzes oder einen Teil eines vollständigen Werkes bilden und für die Bindung bestimmt sind.
Gedruckte Bilder oder Illustrationen ohne Text, ob in Form von Signaturen oder separaten Blättern, fallen jedoch unter Position 4911.
5. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 dieses Kapitels umfasst Position 4901 keine Publikationen, die im Wesentlichen der Werbung gewidmet sind (zum Beispiel Broschüren, Flugblätter, Faltblätter, Handelskataloge, Jahrbücher, die von Handelsverbänden herausgegeben werden, und touristische Werbematerialien). Solche Publikationen sind in Position 4911 zu klassifizieren.
6. Für die Zwecke von Position 4903 bedeutet der Ausdruck „Kinderbilderbücher“ Bücher für Kinder, bei denen die Bilder das Hauptinteresse darstellen und der Text sekundär ist.
Zusätzliche US-Anmerkungen
1. Für die Bestimmung der Klassifizierung von gedrucktem Material, das ganz oder teilweise durch einen lithografischen Prozess hergestellt wurde, ist die Dicke dieses gedruckten Materials die der dünnsten darin enthaltenen Papier, es sei denn, die Dicke eines dauerhaft montierten Lithografikums ist die kombinierte Dicke des Lithografikums und seiner Montage.
2. Währung im Umlauf in einem beliebigen Land, die zu monetären Zwecken importiert wird, sowie Wertpapiere und ähnliche Wertnachweise gemäß Position 4907, werden ohne formellen Zollverbrauchseintrag oder Zollzahlung zugelassen. Dies berührt jedoch keine Anforderung gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen, wonach Überweisungen von Zahlungsmitteln in die Vereinigten Staaten oder durch diese in einem Betrag von über 10.000 $ in einem einzigen Fall gemeldet werden müssen.
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Anmerkungen zu statistischen Meldezwecken
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49-2
Abschnittshinweise
ABSCHNITT X
HOLZ- ODER ANDERES FASERIGES CELLULOSISCHES MATERIAL;
WIEDERGEWANNENES (ABFALL UND SCHROTT) PAPIER ODER PAPPTEIL;
PAPIER UND PAPPTEIL UND ARTIKEL DARAUS
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US-Anmerkung
1. Wenn ein Land, eine Abhängigkeit, eine Provinz oder eine andere Regierungseinheit den Export von
(sei es durch Gesetz, Anordnung, Vorschrift, vertragliche Vereinbarung oder anderweitig, direkt oder indirekt) verbietet oder einschränkt oder eine Exportsteuer, eine Exportlizenzgebühr oder eine andere Exportabgabe jeglicher Art (sei es in Form einer zusätzlichen Gebühr oder Lizenzgebühr oder anderweitig) auf Druckpapier, Holzschliff oder Holz für die Herstellung von Holzschliff erhebt, kann der Präsident Verhandlungen mit einem solchen Land, einer Abhängigkeit, einer Provinz oder einer anderen Regierungseinheit aufnehmen, um die Aufhebung eines solchen Verbots, einer Einschränkung, einer Exportsteuer oder einer anderen Exportabgabe zu erwirken, und wenn dies nicht geschieht, kann er durch eine Proklamation das Scheitern dieser Verhandlungen erklären und die Fakten darlegen.
Dementsprechend und bis ein solches Verbot, eine Einschränkung, eine Exportsteuer oder eine andere Exportabgabe aufgehoben ist, wird auf Druckpapier (außer Einbandpapier, Indiapapier und Bibelpapier) gemäß den Unterabschnitten 4802.54, 4802.55, 4802.56, 4802.57, 4802.58, 4802.61, 4802.62 und 4802.69, wenn es direkt oder indirekt aus einem solchen Land, einer Abhängigkeit, einer Provinz oder einer anderen Regierungseinheit importiert wird, ein zusätzlicher Zoll von 10 Prozent ad valorem und zusätzlich ein Betrag in Höhe der höchsten Exportsteuer oder anderer Exportabgabe, die von einem solchen Land, einer Abhängigkeit, einer Provinz oder einer anderen Regierungseinheit auf eine gleich große Menge Druckpapier oder eine Menge Holzschliff oder Holz für die Herstellung von Holzschliff, die zur Herstellung eines solchen Druckpapiers erforderlich ist, erhoben wird.
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Annotiert zu statistischen Meldezwecken
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