Kapitelhinweise
kapitel 14;
(d) Asbest der Position 2524 oder Asbestartikel oder andere Produkte der Position 6812 oder 6813;
(e) Artikel der Position 3005 oder 3006; Garn zum Reinigen zwischen den Zähnen, in einzelnen Einzelverpackungen (Zahnseide), der Position
3306;
(f) Sensibilisierte Textilien der Positionen 3701 bis 3704;
(g) Monofilament, dessen Querschnittsabmessung 1 mm übersteigt, oder Streifen oder ähnliches (zum Beispiel künstliche Strohhalme) mit einer scheinbaren Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), oder Flechtwerke, Gewebe oder andere Körbe oder Bastelwaren aus solchem Monofilament oder Streifen (Kapitel 46);
(h) Gewebte, gestrickte oder gehäkelte Stoffe, Filze oder Nichtgewebe, mit Kunststoffen imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert, oder Artikel daraus, aus Kapitel 39;
(ij) Gewebte, gestrickte oder gehäkelte Stoffe, Filze oder Nichtgewebe, mit Gummi imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert, oder Artikel daraus, aus Kapitel 40;
(k) Häute oder Leder mit Haar oder Wolle (Kapitel 41 oder 43) oder Artikel aus Pelzleder, Kunstpelz oder Artikel daraus, der Position 4303 oder 4304;
(l) Artikel aus Textilmaterialien der Position 4201 oder 4202;
(m) Produkte oder Artikel aus Kapitel 48 (zum Beispiel Zellulosewatte);
(n) Schuhe oder Schuhteile, Stiefel oder Leggings oder ähnliche Artikel aus Kapitel 64;
(o) Haarnetze oder andere Kopfbedeckungen oder Teile davon aus Kapitel 65;
(p) Waren aus Kapitel 67;
(q) Mit abrasiver Beschichtung versehenes Textilmaterial (Position 6805) sowie Kohlenstofffasern oder Artikel aus Kohlenstofffasern der Position 6815;
(r) Glasfasern oder Artikel aus Glasfasern, außer Stickereien mit Glasfaden auf einem sichtbaren Stoffgrund (Kapitel 70);
(s) Artikel aus Kapitel 94 (zum Beispiel Möbel, Bettwaren, Leuchten und Beleuchtungskörper);
(t) Artikel aus Kapitel 95 (zum Beispiel Spielzeug, Spiele, Sportgeräte und Netze);
(u) Artikel aus Kapitel 96 (zum Beispiel Bürsten, Reise-Set für Nähen, Reißverschlüsse, Schreibmaschinenbänder, Tampons (Tücher) und Tampons, Windeln (Tücher) und Windelauflagen); oder
(v) Artikel aus Kapitel 97.
2. (A) Waren, die in den Kapiteln 50 bis 55 oder in der Position 5809 oder 5902 klassifizierbar sind und aus einer Mischung von zwei oder mehr Textilmaterialien bestehen, sind so zu klassifizieren, als bestünden sie ganz aus jenem Textilmaterial, das nach Gewicht über jedem einzelnen Textilmaterial dominiert.
Wenn kein Textilmaterial nach Gewicht dominiert, sind die Waren so zu klassifizieren, als bestünden sie ganz aus jenem Textilmaterial, das von der Position abgedeckt wird, die in numerischer Reihenfolge zuletzt genannt wird unter denen, die gleichermaßen in Betracht gezogen werden.
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Annotated for Statistical Reporting Purposes
XI-2
Anmerkungen (fort.)
(B) Für die Zwecke der obigen Regel:
(a) Gimped-Pferdehaargarn (Position 5110) und metallisiertes Garn (Position 5605) sind als ein einziges Textilmaterial zu behandeln, dessen Gewicht als die Summe der Gewichte seiner Bestandteile anzusehen ist; für die Klassifizierung gewebter Stoffe ist Metallfaden als Textilmaterial anzusehen;
(b) Die Wahl der geeigneten Position erfolgt zuerst durch Bestimmung des Kapitels und dann der anwendbaren Position innerhalb dieses Kapitels, wobei Materialien, die in diesem Kapitel nicht klassifiziert sind, außer Acht gelassen werden;
(c) Wenn sowohl Kapitel 54 als auch Kapitel 55 mit einem anderen Kapitel verbunden sind, sind Kapitel 54 und 55 als ein einziges Kapitel zu behandeln;
(d) Wenn ein Kapitel oder eine Position auf Waren aus verschiedenen Textilmaterialien verweist, sind diese Materialien als ein einziges Textilmaterial zu behandeln.
(C) Die Bestimmungen der Absätze (A) und (B) gelten auch für die in den Anmerkungen 3, 4, 5 oder 6 unten genannten Garne.
3. (A) Für die Zwecke dieses Abschnitts und vorbehaltlich der Ausnahmen in Absatz (B) sind Garne (einfach, mehrfach (gefaltet) oder gedreht) der folgenden Beschreibungen als „Seil, Seilgut, Tauwerk und Kabel“ zu behandeln:
(a) Aus Seide oder Abfallseide, mit einer Messung von mehr als 20.000 Dezitex;
(b) Aus künstlichen Fasern (einschließlich Garn aus zwei oder mehr Monofilamenten des Kapitels 54), mit einer Messung von mehr als 10.000 Dezitex;
(c) Aus echtem Hanf oder Flachs:
(i) Poliert oder glasiert, mit einer Messung von 1.429 Dezitex oder mehr; oder
(ii) Nicht poliert oder glasiert, mit einer Messung von mehr als 20.000 Dezitex;
(d) Aus Kokosfasern, bestehend aus drei oder mehr Schichten;
(e) Aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einer Messung von mehr als 20.000 Dezitex; oder
(f) Mit Metallfaden verstärkt.
(B) Ausnahmen:
(a) Garn aus Wolle oder anderem Tierhaar und Papiergarn, außer Garn, das mit Metallfaden verstärkt ist;
(b) Künstliches Filamenttow des Kapitels 55 und Multifilamentgarn ohne Verdrehung oder mit einer Verdrehung von weniger als 5 Umdrehungen pro Meter des Kapitels 54;
(c) Seidenraupen-Chitin der Position 5006 und Monofilamente des Kapitels 54;
(d) Metallisiertes Garn der Position 5605; Garn, das mit Metallfaden verstärkt ist, unterliegt Absatz (A)(f) oben; und
(e) Chenillegarn, Gimpedgarn und Loop-Wale-Garn der Position 5606.
4. (A) Für die Zwecke der Kapitel 50, 51, 52, 54 und 55 bedeutet der Ausdruck „zum Einzelverkauf bereitgestellt“ in Bezug auf Garn, vorbehaltlich der Ausnahmen in Absatz (B) unten, Garn (einfach, mehrfach (gefaltet) oder gedreht), das bereitgestellt ist:
(a) Auf Karten, Spulen, Röhrchen oder ähnlichen Halterungen, mit einem Gewicht (einschließlich Halterung) von nicht mehr als:
(i) 85 g im Falle von Seide, Abfallseide oder künstlichem Filamentgarn; oder
(ii) 125 g in anderen Fällen;
(b) In Bällen, Haufen oder Spulen mit einem Gewicht von nicht mehr als:
(i) 85 g im Falle von künstlichem Filamentgarn von weniger als 3.000 Dezitex, Seide oder Abfallseide;
(ii) 125 g im Falle aller anderen Garne von weniger als 2.000 Dezitex; oder
(iii) 500 g in anderen Fällen;
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XI-3
Anmerkungen (fort.)
(c) In Haufen oder Spulen, die mehrere kleinere Haufen oder Spulen umfassen, die durch Trennfäden voneinander getrennt sind, welche sie voneinander unabhängig machen, wobei jedes ein gleichmäßiges Gewicht von nicht mehr als:
(i) 85 g im Falle von Seide, Abfallseide oder künstlichem Filamentgarn; oder
(ii) 125 g in anderen Fällen.
(B) Ausnahmen:
(a) Einfaches Garn aus jedem Textilmaterial, außer:
(i) Einfaches Garn aus Wolle oder feinem Tierhaar, unbehandelt; und