Kapitelhinweise
Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Berichterstattung
KAPITEL 51
WOLLE, FEINES ODER GROBES TIERHAAR;
PFERDEHAARGARNE UND GEWEBTE STOFFE
XI
51-1
Anmerkung
1. Im gesamten Zolltarifblatt gilt:
(a) „Wolle“ bezeichnet das von Schafen oder Lämmern gewachsene Naturfaser;
(b) „Feines Tierhaar“ bezeichnet das Haar von Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedar), Yak, Angora, Tibetisch, Kaschmir oder ähnlichen Ziegen (aber nicht gewöhnlichen Ziegen), Kaninchen (einschließlich Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria oder Waschbär; und
(c) „Grobes Tierhaar“ bezeichnet das Haar von nicht oben genannten Tieren, mit Ausnahme von Bürstenhaar und Borsten (Position 0502) und Pferdeharen (Position 0511).
Zusätzliche US-Anmerkungen
1. Für die Zwecke der Positionen 5101, 5102, 5103 und 5104, bezüglich eines Pakets, das Wolle oder feines Tierhaar enthält, das unterschiedlichen Zollsätzen unterliegt, unabhängig von den angegebenen Zollsätzen, ist der Zollsatz der Spalte 1 der höchste Zollsatz der Spalte 1, der auf einen Teil des Inhalts des Pakets anwendbar ist, der nicht weniger als 10 Prozent davon nach Gewicht ausmacht, und der Zollsatz der Spalte 2 ist der höchste Zollsatz der Spalte 2, der auf einen Teil des Inhalts des Pakets anwendbar ist, der nicht weniger als 10 Prozent davon nach Gewicht ausmacht.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt:
(a) Der Begriff „reines kg“ in den Zollsatzspalten bedeutet Kilogramm des reinen Ertrags;
(b) Der Begriff „reiner Ertrag“, außer für kohlenstoffhaltige Fasern, bedeutet den absoluten reinen Gehalt (d. h. den gesamten Teil der Ware, der ausschließlich aus Wolle oder Haar besteht, frei von allen pflanzlichen und anderen fremden Materialien, der nach Gewicht 12 Prozent Feuchtigkeit und 1,5 Prozent Material enthält, das durch Extraktion mit Alkohol aus der Wolle oder dem Haar entfernt werden kann, und dessen Aschegehalt nicht mehr als 0,5 Prozent nach Gewicht beträgt), abzüglich eines Abzugs, der nach Gewicht 0,5 Prozent des absoluten reinen Gehalts plus 60 Prozent des vorhandenen pflanzlichen Materials entspricht, jedoch nicht mehr als 15 Prozent des absoluten reinen Gehalts, für Wolle oder Haar, die bei gewöhnlichen Reinigungsoperationen verloren gehen würden;
(c) Für die Zwecke kohlenstoffhaltiger Fasern bedeutet der Begriff „reiner Ertrag“ den Zustand, in dem er eingetragen wurde;
(d) (i) Der Begriff „Wolle für Sonderzwecke“ bezeichnet unveredelte Wolle und andere Wolle jeglicher Blutlinie oder Herkunft, die nicht feiner als 46s ist, eingezollt von einem Händler, Hersteller oder Verarbeiter und nur für die Herstellung von Filz oder Strickstiefeln, Bodenbelägen, schweren gefilzten Socken für Zimmerleute, Presstuch, Papierfilzen oder gepresstem Filz für Polierplatten und Spiegelglas zertifiziert ist;
(ii) Wolle für Sonderzwecke darf nicht aus der Zollverwahrung freigegeben werden, es sei denn, der Händler, Hersteller oder Verarbeiter legt eine Bürgschaft ein, um sicherzustellen, dass jegliche als Wolle für Sonderzwecke eingezollte Wolle nur (außer wie unten angegeben) zur Herstellung der in Unterabsatz (i) aufgezählten Artikel verwendet wird;
(iii) Ein Händler, Hersteller oder Verarbeiter kann von seiner Haftung gemäß seiner Bürgschaft bezüglich jeglicher als Wolle für Sonderzwecke eingezollter Wolle entbunden werden, die in ihrem importierten oder in anderer Form an einen anderen Händler, Hersteller oder Verarbeiter übergeben wird, der eine Bürgschaft eingereicht hat, um sicherzustellen, dass die so übergebene Ware nur (außer wie unten angegeben) zur Herstellung der in Unterabsatz (i) aufgezählten Artikel verwendet wird;
(iv) Wenn Wolle, die als Wolle für Sonderzwecke eingezollt wurde, oder für diese Zwecke übertragen wird, nicht zur Herstellung der in Unterabsatz (i) aufgezählten Artikel verwendet wird:
(A) die regulären Zölle, die auf eine solche Wolle in dem eingetragenen Zustand anwendbar gewesen wären, müssen vom Händler, Hersteller oder Verarbeiter gezahlt werden, dessen Bürgschaft die Wolle zum Zeitpunkt dieser Verwendung oder Übertragung für diese Verwendung belastet ist, jedoch dürfen diese Zölle nicht auf Abfälle oder Nebenprodukte erhoben oder eingezogen werden, die aus dem gewöhnlichen Herstellungsprozess der in Unterabsatz (i) aufgezählten Artikel resultieren, oder auf Waren, die zerstört oder exportiert werden;
Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Berichterstattung
XI
51-2
Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.)
(B) wenn vor dieser Verwendung oder Übertragung für diese Verwendung mit dieser Wolle andere Waren gemischt oder kombiniert wurden, gilt die gesamte Kombination oder Mischung als aus Wolle eingezollt als Wolle für Sonderzwecke, es sei denn, der für die Zahlung der Zölle haftende Händler, Hersteller oder Verarbeiter kann die Menge der gebürgten Wolle in dieser Kombination oder Mischung feststellen;
(C) jeder Händler, Hersteller oder Verarbeiter, der gemäß den Bestimmungen für Wolle für Sonderzwecke eine Bürgschaft erlegt hat, muss jede Übertragung oder Verwendung von Waren, die gegen die Bedingungen der Bürgschaft verstößt, innerhalb von 30 Tagen nach dieser Übertragung oder Verwendung dem Bezirksdirektor des Zolls in dem Bezirk melden, in dem die Bürgschaft eingereicht wurde, und bei Unterlassung dieser Meldung haftet dieser Händler, Hersteller oder Verarbeiter mit einer Strafe (zusätzlich zu den vorgesehenen Zöllen), die dem Wert der so übertragenen oder verwendeten Ware zum Zeitpunkt und Ort dieser Übertragung oder Verwendung entspricht; und
(D) der reine Ertrag jeder Wolle wird als 100 Prozent angesehen, es sei denn, der tatsächliche reine Ertrag wurde durch geeignete Tests bestimmt und diese Verwendung oder Übertragung für diese Verwendung erfolgt nicht später als 3 Jahre nach dem Datum der Einfuhr dieser Wolle;
(e) Der Begriff „unveredelte Wolle“ bezeichnet Aleppo-, Arabische, Bagdad-, Schwarzspanische, Chinesische, Cordova-, Zyprische, Donskoi-, Ostindische, ecuadorianische, ägyptische, georgische, Haslock-, Island-, Karakul-, Kerry-, Manchurische, Mongolei-, Oporto-, persische, pyrenäische, sardische, Scotch Blackface-, Sistan-, Smyrna-, Sudan-, syrische, tibetische, Turkestan-, Valparaiso- oder walisische Bergwolle und ähnliche Wolle, die nicht durch die Beimischung von Merinowolle oder englischem Blut verbessert wurde; und
(f) Die Standards zur Bestimmung der Wollgrade sind diejenigen, die von der Landwirtschaftsministerin von Zeit zu Zeit gemäß dem Gesetz festgelegt werden und die zum Zeitpunkt der Einfuhr der Wolle in Kraft sind.
Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Berichterstattung
XI
51-3