FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5111.11.70

    Andere

    Dieser Code umfasst gewebte Stoffe aus gekämmter Wolle oder feinem Tierhaar, insbesondere solche, die mindestens 85 % dieser Materialien enthalten und nicht mehr als 300 g/m² wiegen. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Stoffe, um den anwendbaren allgemeinen Zollsatz von 25 % (oder den Freibetrag für berechtigte Länder), wie im Kapitel 51 des Harmonisierten Zolltarifs definiert, festzustellen.

    Andere

    HTS-Medien

    Dieser Code fällt unter Kapitel 51, welches Wolle, feines oder grobes Tierhaar, Pferdehaargarn und gewebte Stoffe abdeckt. Insbesondere deckt 5111.11.70 gewebte Stoffe aus gekämmter Wolle oder feinem Tierhaar ab, die zu 85 Prozent oder mehr nach Gewicht bestehen, nicht mehr als 300 g/m² wiegen und als „andere“ klassifiziert sind. Die Unterteilungen 5111.11.70.30 und 5111.11.70.60 spezifizieren weiter Stoffe, die ganz oder teilweise aus feinem Tierhaar oder anderen Zusammensetzungen bestehen, bzw. diese, und sollten als statistische Suffixe verwendet werden, um detailliertere Berichterstattung zu ermöglichen.

    KapitelKapitel 51: Wool, fine or coarse animal hair; horsehair yarn and woven fabric
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    25%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,BH,CL,CO,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 5111.11.70 beträgt 25 % und gilt für Standardhandelspartner. Sonderzollsätze sind für Waren, die aus Australien, Bahrain, Chile, Kolumbien, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Singapur und anderen berechtigten FTA- oder Präferenzprogramm-Ländern stammend sind, frei. Dieser Sonderzollsatz gilt für den Hauptcode und seine Unterteilungen (5111.11.70.30 und 5111.11.70.60) *wenn* die Waren unter dem jeweiligen Handelsabkommen oder Programm qualifiziert sind. Die Meldeeinheiten sind sowohl m2 als auch kg angegeben.

    Dienstquote (Spalte 2): 68.50%

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    Code-Unterteilungen

    5111.11.70.30

    Gewebte Stoffe aus gekämmter Wolle oder aus gekämmtem feinem Tierhaar: > Enthaltend 85 Prozent oder mehr nach Gewicht Wolle oder feines Tierhaar: > Mit einem Gewicht von nicht mehr als 300 g/m2: > Sonstige: > Sonstige > Vollständig oder teilweise aus feinem Tierhaar (410)

    5111.11.70.60

    Gewebte Stoffe aus gekämmter Wolle oder aus gekämmtem feinem Tierhaar: > Enthaltend 85 Prozent oder mehr nach Gewicht Wolle oder feines Tierhaar: > Mit einem Gewicht von nicht mehr als 300 g/m2: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige (410)

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 51 WOLLE, FEINES ODER GROBES TIERHAAR; PFERDEHAARGARNE UND GEWEBTE STOFFE XI 51-1 Anmerkung 1. Im gesamten Zolltarifblatt gilt: (a) „Wolle“ bezeichnet das von Schafen oder Lämmern gewachsene Naturfaser; (b) „Feines Tierhaar“ bezeichnet das Haar von Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedar), Yak, Angora, Tibetisch, Kaschmir oder ähnlichen Ziegen (aber nicht gewöhnlichen Ziegen), Kaninchen (einschließlich Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria oder Waschbär; und (c) „Grobes Tierhaar“ bezeichnet das Haar von nicht oben genannten Tieren, mit Ausnahme von Bürstenhaar und Borsten (Position 0502) und Pferdeharen (Position 0511). Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Für die Zwecke der Positionen 5101, 5102, 5103 und 5104, bezüglich eines Pakets, das Wolle oder feines Tierhaar enthält, das unterschiedlichen Zollsätzen unterliegt, unabhängig von den angegebenen Zollsätzen, ist der Zollsatz der Spalte 1 der höchste Zollsatz der Spalte 1, der auf einen Teil des Inhalts des Pakets anwendbar ist, der nicht weniger als 10 Prozent davon nach Gewicht ausmacht, und der Zollsatz der Spalte 2 ist der höchste Zollsatz der Spalte 2, der auf einen Teil des Inhalts des Pakets anwendbar ist, der nicht weniger als 10 Prozent davon nach Gewicht ausmacht. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt: (a) Der Begriff „reines kg“ in den Zollsatzspalten bedeutet Kilogramm des reinen Ertrags; (b) Der Begriff „reiner Ertrag“, außer für kohlenstoffhaltige Fasern, bedeutet den absoluten reinen Gehalt (d. h. den gesamten Teil der Ware, der ausschließlich aus Wolle oder Haar besteht, frei von allen pflanzlichen und anderen fremden Materialien, der nach Gewicht 12 Prozent Feuchtigkeit und 1,5 Prozent Material enthält, das durch Extraktion mit Alkohol aus der Wolle oder dem Haar entfernt werden kann, und dessen Aschegehalt nicht mehr als 0,5 Prozent nach Gewicht beträgt), abzüglich eines Abzugs, der nach Gewicht 0,5 Prozent des absoluten reinen Gehalts plus 60 Prozent des vorhandenen pflanzlichen Materials entspricht, jedoch nicht mehr als 15 Prozent des absoluten reinen Gehalts, für Wolle oder Haar, die bei gewöhnlichen Reinigungsoperationen verloren gehen würden; (c) Für die Zwecke kohlenstoffhaltiger Fasern bedeutet der Begriff „reiner Ertrag“ den Zustand, in dem er eingetragen wurde; (d) (i) Der Begriff „Wolle für Sonderzwecke“ bezeichnet unveredelte Wolle und andere Wolle jeglicher Blutlinie oder Herkunft, die nicht feiner als 46s ist, eingezollt von einem Händler, Hersteller oder Verarbeiter und nur für die Herstellung von Filz oder Strickstiefeln, Bodenbelägen, schweren gefilzten Socken für Zimmerleute, Presstuch, Papierfilzen oder gepresstem Filz für Polierplatten und Spiegelglas zertifiziert ist; (ii) Wolle für Sonderzwecke darf nicht aus der Zollverwahrung freigegeben werden, es sei denn, der Händler, Hersteller oder Verarbeiter legt eine Bürgschaft ein, um sicherzustellen, dass jegliche als Wolle für Sonderzwecke eingezollte Wolle nur (außer wie unten angegeben) zur Herstellung der in Unterabsatz (i) aufgezählten Artikel verwendet wird; (iii) Ein Händler, Hersteller oder Verarbeiter kann von seiner Haftung gemäß seiner Bürgschaft bezüglich jeglicher als Wolle für Sonderzwecke eingezollter Wolle entbunden werden, die in ihrem importierten oder in anderer Form an einen anderen Händler, Hersteller oder Verarbeiter übergeben wird, der eine Bürgschaft eingereicht hat, um sicherzustellen, dass die so übergebene Ware nur (außer wie unten angegeben) zur Herstellung der in Unterabsatz (i) aufgezählten Artikel verwendet wird; (iv) Wenn Wolle, die als Wolle für Sonderzwecke eingezollt wurde, oder für diese Zwecke übertragen wird, nicht zur Herstellung der in Unterabsatz (i) aufgezählten Artikel verwendet wird: (A) die regulären Zölle, die auf eine solche Wolle in dem eingetragenen Zustand anwendbar gewesen wären, müssen vom Händler, Hersteller oder Verarbeiter gezahlt werden, dessen Bürgschaft die Wolle zum Zeitpunkt dieser Verwendung oder Übertragung für diese Verwendung belastet ist, jedoch dürfen diese Zölle nicht auf Abfälle oder Nebenprodukte erhoben oder eingezogen werden, die aus dem gewöhnlichen Herstellungsprozess der in Unterabsatz (i) aufgezählten Artikel resultieren, oder auf Waren, die zerstört oder exportiert werden; Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 51-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) (B) wenn vor dieser Verwendung oder Übertragung für diese Verwendung mit dieser Wolle andere Waren gemischt oder kombiniert wurden, gilt die gesamte Kombination oder Mischung als aus Wolle eingezollt als Wolle für Sonderzwecke, es sei denn, der für die Zahlung der Zölle haftende Händler, Hersteller oder Verarbeiter kann die Menge der gebürgten Wolle in dieser Kombination oder Mischung feststellen; (C) jeder Händler, Hersteller oder Verarbeiter, der gemäß den Bestimmungen für Wolle für Sonderzwecke eine Bürgschaft erlegt hat, muss jede Übertragung oder Verwendung von Waren, die gegen die Bedingungen der Bürgschaft verstößt, innerhalb von 30 Tagen nach dieser Übertragung oder Verwendung dem Bezirksdirektor des Zolls in dem Bezirk melden, in dem die Bürgschaft eingereicht wurde, und bei Unterlassung dieser Meldung haftet dieser Händler, Hersteller oder Verarbeiter mit einer Strafe (zusätzlich zu den vorgesehenen Zöllen), die dem Wert der so übertragenen oder verwendeten Ware zum Zeitpunkt und Ort dieser Übertragung oder Verwendung entspricht; und (D) der reine Ertrag jeder Wolle wird als 100 Prozent angesehen, es sei denn, der tatsächliche reine Ertrag wurde durch geeignete Tests bestimmt und diese Verwendung oder Übertragung für diese Verwendung erfolgt nicht später als 3 Jahre nach dem Datum der Einfuhr dieser Wolle; (e) Der Begriff „unveredelte Wolle“ bezeichnet Aleppo-, Arabische, Bagdad-, Schwarzspanische, Chinesische, Cordova-, Zyprische, Donskoi-, Ostindische, ecuadorianische, ägyptische, georgische, Haslock-, Island-, Karakul-, Kerry-, Manchurische, Mongolei-, Oporto-, persische, pyrenäische, sardische, Scotch Blackface-, Sistan-, Smyrna-, Sudan-, syrische, tibetische, Turkestan-, Valparaiso- oder walisische Bergwolle und ähnliche Wolle, die nicht durch die Beimischung von Merinowolle oder englischem Blut verbessert wurde; und (f) Die Standards zur Bestimmung der Wollgrade sind diejenigen, die von der Landwirtschaftsministerin von Zeit zu Zeit gemäß dem Gesetz festgelegt werden und die zum Zeitpunkt der Einfuhr der Wolle in Kraft sind. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 51-3

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILIEN UND TEXTILWAREN XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Borsten oder Haare aus Tierhaar (Position 0502); Pferdeschwanz oder Pferdeschwanzabfälle (Position 0511); (b) Menschliches Haar oder Artikel aus menschlichem Haar (Position 0501, 6703 oder 6704), mit Ausnahme von Filter- oder Siebstoffen einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder ähnlichen Geräten verwendet werden (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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