FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5205.42.00

    Über 14 nm, aber nicht über 43 nm pro Einzelgarn

    Dieser Code umfasst Baumwollgarne und gewebte Stoffe und beschreibt spezifische Konstruktionen und Veredelungen wie Denim, Leinen und Popeline. Verwenden Sie diese Informationen bei der Klassifizierung dieser Textilprodukte für den Import oder Export, um die korrekten Zollsätze zu bestimmen und eine ordnungsgemäße Einordnung in Kapitel 52 des Harmonisierten Zolltarifs zu gewährleisten.

    Über 14 nm, aber nicht über 43 nm pro Einzelgarn

    HTS-Medien

    Dieser Abschnitt des Harmonisierten Zolltarifs umfasst Baumwollgarne und gewebte Stoffe. Der Code 5203 behandelt speziell Baumwollabfälle, einschließlich Kardierungsstreifen, Lapabfälle und Sliverabfälle, die nicht gesponnen sind. Für diesen bestimmten Code sind keine Unterteilungen aufgeführt, was bedeutet, dass er alle Formen dieser spezifischen Baumwollabfallprodukte abdeckt; statistische Suffixe können verwendet werden, um die Art des Abfalls basierend auf der Verarbeitung oder dem Endverbrauch weiter zu klassifizieren, falls zutreffend. Beachten Sie, dass verschiedene quantitative Beschränkungen und statistische Anmerkungen auf diese Materialien anwendbar sind, was die Importmengen und Klassifizierungsdetails beeinflussen kann.

    KapitelKapitel 52: Cotton
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    6.50%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,BH,CL,CO,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den Zolltarifcode 5205.02 (Baumwollgarn, nicht zum Einzelhandel bestimmt) beträgt 7,6 % ad valorem. Es sind keine spezifischen FTA-Sätze für diesen Code oder seine Unterteilungen aufgeführt. Der Zoll wird auf der Bruttogewicht des Garns in Kilogramm erhoben. Die bereitgestellten Daten geben keine Sonderzollsätze an, wie z. B. für bestimmte Länder oder Programme, über den Standardallgemeinzollsatz hinaus. Daher gilt der Satz von 7,6 % einheitlich für alle aufgeführten Unterteilungen unter 5205.02, es sei denn, andere Handelsabkommen oder Programme sehen eine andere Behandlung vor.

    Dienstgradrate (Spalte 2): 15.30%

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    Code-Unterteilungen

    5205.42.00.21

    Baumwollgarn (außer Nähgarn), bestehend aus 85 Prozent oder mehr Baumwolle nach Gewicht, nicht zum Einzelhandel bestimmt: > Mehrfach- (gefaltetes) oder gedrehtes Garn, aus gekämmten Fasern: > Größer als 14 nm, aber nicht größer als 43 nm pro einzelnem Garn > Ringgesponnen: > Kompakt, größer als 41 nm (301)

    5205.42.00.29

    Baumwollgarn (außer Nähgarn), bestehend aus 85 Prozent oder mehr Baumwolle nach Gewicht, nicht zum Einzelhandel bestimmt: > Mehrfach- (gefaltetes) oder geflochtenes Garn, aus gekämmten Fasern: > Größer als 14 nm, aber nicht größer als 43 nm pro einzelnem Garn > Ringgesponnen: > Sonstiges (301)

    5205.42.00.90

    Baumwollgarn (außer Nähgarn), bestehend aus 85 Prozent oder mehr Baumwolle nach Gewicht, nicht zum Einzelhandel bestimmt: > Mehrfach- (gefaltetes) oder geflochtenes Garn aus gekämmten Fasern: > Größer als 14 nm, aber nicht größer als 43 nm pro einzelnem Garn > Sonstiges (301)

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 52 BAUMWOLLE XI 52-1 Unterkapitelanmerkung 1. Für die Unterkapitel 5209.42 und 5211.42 bedeutet der Ausdruck „Denim“ Stoffe aus Garnen unterschiedlicher Farben, aus 3- oder 4-fach gekämmtem Köper, einschließlich gebrochenem Köper, kettengewandt, deren Kettgarne dieselbe Farbe haben und deren Schussgarne ungebleicht, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton der Kettgarne gefärbt sind. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Gemäß den vom Schatzminister vorgeschriebenen Vorschriften wird die Stapellänge der Baumwolle für alle Zollzwecke durch Anwendung der offiziellen Baumwollstandards der Vereinigten Staaten für die Stapellänge bestimmt, wie sie vom Landwirtschaftsminister festgelegt und zum Zeitpunkt der Feststellung in Kraft sind. 2. Für die Klassifizierung von Garnen der Kapitel 5205 und 5206 bedeutet der Begriff „nm“, wie er in diesen Kapiteln verwendet wird, die Anzahl von 1.000 Meter Garnlängen pro Kilogramm. Um die nm-Messung eines Garns zu bestimmen, sei es einzeln, mehrfach (gefaltet) oder gedreht, ist die tatsächliche Meterzahl pro Kilogramm durch 1.000 zu teilen und das Ergebnis mit der Anzahl der Einzelgarne darin zu multiplizieren, einschließlich der Einzelgarne, die zur Herstellung mehrfacher (gefalteter) oder gedrehter Garne verwendet werden. 3. Für die gewebten Stoffe des Kapitels 52: (a) Der Begriff „Zahl“, wie er auf Baumwollgewebe angewendet wird, bezeichnet die durchschnittliche Garnzahl der darin enthaltenen Garne. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Garnzahl wird die Länge des Garns als gleich der Strecke betrachtet, die es im Stoff in dem Zustand zurücklegt, in dem es importiert wurde, wobei alle abgeschnittenen Garne so gemessen werden, als wären sie durchgehend, und die Zählung der gesamten Einzelgarne im Stoff erfolgt, einschließlich der Einzelgarne in allen mehrfachen (gefalteten) oder gedrehten Garnen. Das Gewicht wird nach Entfernung jeglicher übermäßiger Sizing durch Kochen oder einen anderen geeigneten Prozess ermittelt. Eines der folgenden Formeln kann zur Bestimmung der durchschnittlichen Garnzahl für Zollzwecke verwendet werden-- N = BYT/1.000, 100T/Z', BT/Z oder ST/10 wobei: N die durchschnittliche Garnzahl ist, B die Breite (Breite) des Stoffes in Zentimetern ist, Y die Meter (linear) des Stoffes pro Kilogramm ist, T die Gesamtzahl der Einzelgarne pro Quadratzentimeter ist, S die Quadratmeter des Stoffes pro Kilogramm ist, Z die Gramm pro linearer Meter des Stoffes ist, und Z' die Gramm pro Quadratmeter des Stoffes ist. Brüche in der resultierenden „Zahl“ sind zu ignorieren. (b) Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, umfassen Bestimmungen bezüglich eines oder mehrerer Webarten nur jene Stoffe, die (abgesehen vom Saum) vollständig aus der angegebenen oder den angegebenen Webarten bestehen, einschließlich Kombinationen, die ausschließlich diese umfassen. 4. Für die Kapitel 5208 und 5209 bedeutet der Begriff „zertifizierte handgewebte Stoffe“ Stoffe, die auf einem Handwebstuhl (d. h. einem nicht motorisierten Webstuhl) von einem Heimhandwerk hergestellt wurden und die vor dem Export von einem Beamten einer Regierungsbehörde des Landes, in dem die Stoffe hergestellt wurden, zertifiziert wurden, dass sie so hergestellt wurden. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 52-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) 5. Die Gesamtmenge an Baumwolle, nicht gekämmt oder gesponnen, die Produkt eines Landes oder Gebiets einschließlich der Vereinigten Staaten, mit einer Stapellänge unter 28,575 mm (1-1/8 Zoll) (mit Ausnahme von grober oder rauer Baumwolle mit einer Stapellänge unter 19,05 mm (3/4 Zoll)), die unter der Unterkapitelnummer 5201.00.14 während des 12-Monatszeitraums vom 20. September eines jeden Jahres bis zum 19. September, einschließlich, eingeführt wird, darf 20.207,05 metrische Tonnen nicht überschreiten (Artikel, die Produkt Mexikos sind, dürfen nicht in die oben genannte quantitative Beschränkung aufgenommen oder enthalten sein und solche Artikel sind dort nicht klassifizierbar). Von den in dieser Anmerkung vorgesehenen quantitativen Beschränkungen haben die unten aufgeführten Länder Zugang zu nicht weniger als den unten angegebenen Mengen: Menge (kg) Argentinien................................................................... 2.360 Brasilien......................................................................... 280.648 Britisch Ostafrika...................................................... 1.016 Britisch Westafrika (außer Nigeria und Ghana)........ 7.259 Britische Westindien (außer Barbados, Bermuda, Jamaika, Trinidad, Tobago)...................... 9.671 China......................................................................... 621.780 Kolumbien................................................................... 56 Ecuador..................................................................... 4.233 Ägypten & Sudan (aggregiert)....................................... 355.532 Haiti........................................................................... 107 Honduras................................................................... 341 Indien & Pakistan (aggregiert)..................................... 908.764 Indonesien & Niederländisch-Neuguinea (aggregiert).... 32.381 Irak............................................................................ 88 Nigeria....................................................................... 2.438 Paraguay................................................................... 395 Peru........................................................................... 112.469 Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Moldawien, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan (aggregiert)........................................... 215.512 Abgesehen von den in den oben genannten Länderzuweisungen vorgesehenen, dürfen Artikel, die Produkt von Ländern oder Gebieten sind, die keine Mitglieder der Welthandelsorganisation sind, nicht in die in dieser Anmerkung festgelegten quantitativen Beschränkungen aufgenommen oder enthalten sein. 6. Die Gesamtmenge an grober oder rauer Baumwolle, nicht gekämmt oder gesponnen, die Produkt eines Landes oder Gebiets einschließlich der Vereinigten Staaten, mit einer Stapellänge von 29,36875 mm (1-5/32 Zoll) oder mehr, aber unter 34,925 mm (1-3/8 Zoll) und weiß in Farbe (mit Ausnahme von Baumwolle mit verbrauchter Stapellänge, Grabbots und Baumwollpickings), die unter der Unterkapitelnummer 5201.00.24 während des 12-Monatszeitraums vom 1. August eines jeden Jahres bis zum 31. Juli, einschließlich, eingeführt wird, darf 1.400,0 metrische Tonnen nicht überschreiten (Artikel, die Produkt Mexikos sind, dürfen nicht in die oben genannte quantitative Beschränkung aufgenommen oder enthalten sein und solche Artikel sind dort nicht klassifizierbar). Artikel, die Produkt von Ländern oder Gebieten sind, die keine Mitglieder der Welthandelsorganisation sind, dürfen nicht in die in dieser Anmerkung festgelegten quantitativen Beschränkungen aufgenommen oder enthalten sein. 7. Die Gesamtmenge an Baumwolle, nicht gekämmt oder gesponnen, die Produkt eines Landes oder Gebiets einschließlich der Vereinigten Staaten, mit einer Stapellänge von 28,575 mm (1-1/8 Zoll) oder mehr, aber unter 34,925 mm (1-3/8 Zoll) (mit Ausnahme von grober oder rauer Baumwolle, nicht gekämmt oder gesponnen, mit einer Stapellänge von 29,36875 mm (1-5/32 Zoll) oder mehr und weiß in Farbe), aber einschließlich Baumwolle mit verbrauchter Stapellänge, Grabbots und Baumwollpickings,

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILWAREN UND TEXTILARTIKEL XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Borsten oder Haare aus Tierhaaren zur Bürstenherstellung (Position 0502); Pferdeschwanz oder Pferdeschwanzabfälle (Position 0511); (b) Menschhaar oder Artikel aus Menschhaar (Position 0501, 6703 oder 6704), außer Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder Ähnlichem verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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