Kapitelhinweise
Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Berichterstattung
KAPITEL 52
BAUMWOLLE
XI
52-1
Unterkapitelanmerkung
1. Für die Unterkapitel 5209.42 und 5211.42 bedeutet der Ausdruck „Denim“ Stoffe aus Garnen unterschiedlicher Farben, aus 3- oder 4-fach gekämmtem Köper, einschließlich gebrochenem Köper, kettengewandt, deren Kettgarne dieselbe Farbe haben und deren Schussgarne ungebleicht, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton der Kettgarne gefärbt sind.
Zusätzliche US-Anmerkungen
1. Gemäß den vom Schatzminister vorgeschriebenen Vorschriften wird die Stapellänge der Baumwolle für alle Zollzwecke durch Anwendung der offiziellen Baumwollstandards der Vereinigten Staaten für die Stapellänge bestimmt, wie sie vom Landwirtschaftsminister festgelegt und zum Zeitpunkt der Feststellung in Kraft sind.
2. Für die Klassifizierung von Garnen der Kapitel 5205 und 5206 bedeutet der Begriff „nm“, wie er in diesen Kapiteln verwendet wird, die Anzahl von 1.000 Meter Garnlängen pro Kilogramm. Um die nm-Messung eines Garns zu bestimmen, sei es einzeln, mehrfach (gefaltet) oder gedreht, ist die tatsächliche Meterzahl pro Kilogramm durch 1.000 zu teilen und das Ergebnis mit der Anzahl der Einzelgarne darin zu multiplizieren, einschließlich der Einzelgarne, die zur Herstellung mehrfacher (gefalteter) oder gedrehter Garne verwendet werden.
3. Für die gewebten Stoffe des Kapitels 52:
(a) Der Begriff „Zahl“, wie er auf Baumwollgewebe angewendet wird, bezeichnet die durchschnittliche Garnzahl der darin enthaltenen Garne. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Garnzahl wird die Länge des Garns als gleich der Strecke betrachtet, die es im Stoff in dem Zustand zurücklegt, in dem es importiert wurde, wobei alle abgeschnittenen Garne so gemessen werden, als wären sie durchgehend, und die Zählung der gesamten Einzelgarne im Stoff erfolgt, einschließlich der Einzelgarne in allen mehrfachen (gefalteten) oder gedrehten Garnen. Das Gewicht wird nach Entfernung jeglicher übermäßiger Sizing durch Kochen oder einen anderen geeigneten Prozess ermittelt. Eines der folgenden Formeln kann zur Bestimmung der durchschnittlichen Garnzahl für Zollzwecke verwendet werden--
N = BYT/1.000, 100T/Z', BT/Z oder ST/10
wobei:
N die durchschnittliche Garnzahl ist,
B die Breite (Breite) des Stoffes in Zentimetern ist,
Y die Meter (linear) des Stoffes pro Kilogramm ist,
T die Gesamtzahl der Einzelgarne pro Quadratzentimeter ist,
S die Quadratmeter des Stoffes pro Kilogramm ist,
Z die Gramm pro linearer Meter des Stoffes ist, und
Z' die Gramm pro Quadratmeter des Stoffes ist.
Brüche in der resultierenden „Zahl“ sind zu ignorieren.
(b) Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, umfassen Bestimmungen bezüglich eines oder mehrerer Webarten nur jene Stoffe, die (abgesehen vom Saum) vollständig aus der angegebenen oder den angegebenen Webarten bestehen, einschließlich Kombinationen, die ausschließlich diese umfassen.
4. Für die Kapitel 5208 und 5209 bedeutet der Begriff „zertifizierte handgewebte Stoffe“ Stoffe, die auf einem Handwebstuhl (d. h. einem nicht motorisierten Webstuhl) von einem Heimhandwerk hergestellt wurden und die vor dem Export von einem Beamten einer Regierungsbehörde des Landes, in dem die Stoffe hergestellt wurden, zertifiziert wurden, dass sie so hergestellt wurden.
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Anmerkungen für statistische Berichterstattung
XI
52-2
Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.)
5. Die Gesamtmenge an Baumwolle, nicht gekämmt oder gesponnen, die Produkt eines Landes oder Gebiets einschließlich der Vereinigten Staaten, mit einer Stapellänge unter 28,575 mm (1-1/8 Zoll) (mit Ausnahme von grober oder rauer Baumwolle mit einer Stapellänge unter 19,05 mm (3/4 Zoll)), die unter der Unterkapitelnummer 5201.00.14 während des 12-Monatszeitraums vom 20. September eines jeden Jahres bis zum 19. September, einschließlich, eingeführt wird, darf 20.207,05 metrische Tonnen nicht überschreiten (Artikel, die Produkt Mexikos sind, dürfen nicht in die oben genannte quantitative Beschränkung aufgenommen oder enthalten sein und solche Artikel sind dort nicht klassifizierbar).
Von den in dieser Anmerkung vorgesehenen quantitativen Beschränkungen haben die unten aufgeführten Länder Zugang zu nicht weniger als den unten angegebenen Mengen:
Menge
(kg)
Argentinien................................................................... 2.360
Brasilien......................................................................... 280.648
Britisch Ostafrika...................................................... 1.016
Britisch Westafrika (außer Nigeria und Ghana)........ 7.259
Britische Westindien (außer Barbados, Bermuda, Jamaika, Trinidad, Tobago)...................... 9.671
China......................................................................... 621.780
Kolumbien................................................................... 56
Ecuador..................................................................... 4.233
Ägypten & Sudan (aggregiert)....................................... 355.532
Haiti........................................................................... 107
Honduras................................................................... 341
Indien & Pakistan (aggregiert)..................................... 908.764
Indonesien & Niederländisch-Neuguinea (aggregiert).... 32.381
Irak............................................................................ 88
Nigeria....................................................................... 2.438
Paraguay................................................................... 395
Peru........................................................................... 112.469
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Estland, Georgien,
Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Moldawien,
Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und
Usbekistan (aggregiert)........................................... 215.512
Abgesehen von den in den oben genannten Länderzuweisungen vorgesehenen, dürfen Artikel, die Produkt von Ländern oder Gebieten sind, die keine Mitglieder der Welthandelsorganisation sind, nicht in die in dieser Anmerkung festgelegten quantitativen Beschränkungen aufgenommen oder enthalten sein.
6. Die Gesamtmenge an grober oder rauer Baumwolle, nicht gekämmt oder gesponnen, die Produkt eines Landes oder Gebiets einschließlich der Vereinigten Staaten, mit einer Stapellänge von 29,36875 mm (1-5/32 Zoll) oder mehr, aber unter 34,925 mm (1-3/8 Zoll) und weiß in Farbe (mit Ausnahme von Baumwolle mit verbrauchter Stapellänge, Grabbots und Baumwollpickings), die unter der Unterkapitelnummer 5201.00.24 während des 12-Monatszeitraums vom 1. August eines jeden Jahres bis zum 31. Juli, einschließlich, eingeführt wird, darf 1.400,0 metrische Tonnen nicht überschreiten (Artikel, die Produkt Mexikos sind, dürfen nicht in die oben genannte quantitative Beschränkung aufgenommen oder enthalten sein und solche Artikel sind dort nicht klassifizierbar).
Artikel, die Produkt von Ländern oder Gebieten sind, die keine Mitglieder der Welthandelsorganisation sind, dürfen nicht in die in dieser Anmerkung festgelegten quantitativen Beschränkungen aufgenommen oder enthalten sein.
7. Die Gesamtmenge an Baumwolle, nicht gekämmt oder gesponnen, die Produkt eines Landes oder Gebiets einschließlich der Vereinigten Staaten, mit einer Stapellänge von 28,575 mm (1-1/8 Zoll) oder mehr, aber unter 34,925 mm (1-3/8 Zoll) (mit Ausnahme von grober oder rauer Baumwolle, nicht gekämmt oder gesponnen, mit einer Stapellänge von 29,36875 mm (1-5/32 Zoll) oder mehr und weiß in Farbe), aber einschließlich Baumwolle mit verbrauchter Stapellänge, Grabbots und Baumwollpickings,