FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5403.33.00

    Von Celluloseacetat

    Der HTS-Code 5403.33.00 deckt Zelluloseacetat-Kunstfasergarn ab – nicht zum Einzelhandel bestimmt – und wird zur Klassifizierung dieses spezifischen Textilmaterials für Importzwecke verwendet. Die Zollsätze betragen im Allgemeinen 8,8 %, können aber für Waren aus berechtigten Ländern, mit denen die USA Handelsabkommen haben, zollfrei sein, wie in Kapitel 54 näher ausgeführt.

    Von Celluloseacetat

    HTS-Medien

    Dieses Produkt fällt in die allgemeinere Kategorie der künstlichen Garne, wie in Kapitel 54 dargelegt. Insbesondere deckt der Code 5403.33.00 künstliche Garn aus Celluloseacetat ab, ausgenommen Nähgarn und Waren, die für den Einzelhandel vorbereitet sind. Es gibt zwei Unterteilungen: 5403.33.00.20 für Monofilament- oder Multifilamentgarn mit einem Verdrehungswinkel von weniger als 5 Windungen pro Meter und 5403.33.00.40 für Multifilamentgarn mit 5 oder mehr Windungen pro Meter; wählen Sie das Suffix, das die Verdrehung des Garns genau widerspiegelt. Der Zoll beträgt generell 8,8 %, kann aber für Waren aus bestimmten Ländern, mit denen Sonderhandelsabkommen bestehen, zollfrei sein.

    KapitelKapitel 54: Man-made filaments
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    8.80%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,BH, CL,CO,IL,JO,KR, MA,OM,P, PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 5403.33.00 und seine Unterteilungen (5403.33.00.20 & 5403.33.00.40) beträgt 8,80% und gilt für Importe aus Ländern ohne spezifische Handelsabkommen. Präferenzzollsätze von Free gelten jedoch für Waren, die aus Australien, Bahrain, Chile, Kolumbien, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Peru, El Salvador, Singapur und anderen berechtigten FTA- oder Präferenzprogramm-Ländern stammen. Alle Importe unter diesem Code werden in Kilogramm (kg) gemeldet. Diese Sätze gelten für beide Unterteilungen ohne weitere Spezifizierung einheitlich.

    Dienstgrad (Spalte 2): 50%

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    Code-Unterteilungen

    5403.33.00.20

    Künstliche Filamentgarne (außer Nähgarn), nicht zum Einzelhandel bestimmt, einschließlich künstlicher Monofilamente von weniger als 67 Dezitex: > Andere Garne, einzeln: > Aus Celluloseacetat > Monofilament; Multifilament, ungezwirnt oder mit weniger als 5 Windungen pro Meter

    5403.33.00.40

    Kunstfaden (außer Nähgarn), nicht zum Einzelhandel bestimmt, einschließlich künstlicher Monofilamente von weniger als 67 Dezitex: > Sonstige Garne, einzeln: > Aus Celluloseacetat > Multifilament, mit einer Verdrehung von 5 Windungen oder mehr pro Meter (606)

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken KAPITEL 54 KÜNSTLICHE FASERN; STRIPPS UND ÄHNLICHE TEXTILMATERIALIEN AUS KÜNSTLICHEN FASERN XI 54-1 Anmerkungen 1. Im gesamten Zolltarif bedeutet der Begriff „künstliche Fasern“ Stapelfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die durch Herstellungsprozesse gewonnen werden, entweder: (a) Durch Polymerisation organischer Monomere zur Herstellung von Polymeren wie Polyamiden, Polyester, Polyolefinen oder Polyurethanen oder durch chemische Modifikation von Polymeren, die durch diesen Prozess hergestellt wurden (zum Beispiel Poly(vinylalkohol), hergestellt durch Hydrolyse von Poly(vinylacetat)); oder (b) Durch Auflösung oder chemische Behandlung natürlicher organischer Polymere (zum Beispiel Cellulose) zur Herstellung von Polymeren wie Cuprammonium-Rayon (Cupro) oder Viskose-Rayon oder durch chemische Modifikation natürlicher organischer Polymere (zum Beispiel Cellulose, Kasein und andere Proteine oder Algininsäure) zur Herstellung von Polymeren wie Celluloseacetat oder Alginaten. Die Begriffe „synthetisch“ und „künstlich“, die in Bezug auf Fasern verwendet werden, bedeuten: synthetisch: Fasern wie in (a) definiert; künstlich: Fasern wie in (b) definiert. Strips und Ähnliches der Positionen 5404 oder 5405 gelten nicht als künstliche Fasern. Die Begriffe „künstlich“, „synthetisch“ und „künstlich“ haben bei Verwendung in Bezug auf „Textilmaterialien“ dieselbe Bedeutung. 2. Die Positionen 5402 und 5403 gelten nicht für synthetische oder künstliche Filamentgarne des Kapitels 55. Statistische Anmerkungen 1. Für die gewebten Stoffe des Kapitels 54: (a) Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, umfassen Bestimmungen bezüglich eines oder mehrerer Gewebemuster nur jene Stoffe, die (abgesehen vom Saum) vollständig aus dem angegebenen oder den angegebenen Gewebemustern bestehen, einschließlich Kombinationen, die ausschließlich diese umfassen. (b) Der Begriff „glatte Stoffe“ bezeichnet Stoffe, die keine Garne enthalten, die mehr als 472 Windungen pro Meter verdreht sind. (c) Der Begriff „Popeline oder Köper“ bezeichnet einfache Gewebe, die keine quadratische Konstruktion aufweisen, unabhängig davon, ob sie gebürstet sind oder nicht, aber es umfasst nicht die folgenden Arten: (i) Stoffe mit einem Gewicht von nicht mehr als 170 Gramm pro Quadratmeter, die 33 oder weniger Kettfäden und Schussfäden pro Quadratzentimeter enthalten; und (ii) Stoffe mit einem Gewicht von mehr als 170 Gramm pro Quadratmeter, mit einer durchschnittlichen Garnzahl von 26 oder niedriger. (d) Der Begriff „Tuch“ bezeichnet einfache Gewebe, gebürstet oder nicht, der folgenden Art: (i) Stoffe mit einem Gewicht von nicht mehr als 170 Gramm pro Quadratmeter, mit quadratischer Konstruktion, die mehr als 33 Kettfäden und Schussfäden pro Quadratzentimeter enthalten, mit einer durchschnittlichen Garnzahl von 68 oder niedriger, jedoch ohne Drucktuch; und (ii) Stoffe mit einem Gewicht von mehr als 170 Gramm pro Quadratmeter, jedoch ohne: (A) Stoffe, deren Kette oder Schuss aus mehreren (gefalteten) oder gedrehten Garnen besteht, mit einer durchschnittlichen Garnzahl von 26 oder niedriger; und (B) Stoffe mit einer durchschnittlichen Garnzahl von 27 oder höher, die keine quadratische Konstruktion aufweisen. (e) Der Begriff „Drucktuch“ bezeichnet einfache Gewebe, die nicht mehr als 170 Gramm pro Quadratmeter wiegen, mit einer durchschnittlichen Garnzahl von 43-68, die mehr als 33 Einzelgarne pro Quadratzentimeter enthalten und keine mehreren (gefalteten) oder gedrehten Garne enthalten, mit quadratischer Konstruktion, gebürstet oder nicht, der folgenden Art: (i) Nicht gekämmte Stoffe; und (ii) Andere Stoffe mit einer Breite von weniger als 168 cm. (f) Der Begriff „quadratische Konstruktion“ bezeichnet Stoffe der folgenden Art: Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken XI 54-2 Statistische Anmerkungen (fort.) (i) Die weniger als 79 Kettfäden und Schussfäden pro Quadratzentimeter enthalten, wobei der Unterschied zwischen der Gesamtzahl der Kettfäden pro Zentimeter und der Gesamtzahl der Schussfäden pro Zentimeter weniger als 11 beträgt; oder (ii) Die 79 oder mehr Kettfäden und Schussfäden pro Quadratzentimeter enthalten, wobei die Gesamtzahl der Kettfäden pro Zentimeter und die Gesamtzahl der Schussfäden pro Zentimeter jeweils weniger als 57 Prozent der Gesamtzahl pro Quadratzentimeter dieser Kettfäden und Schussfäden beträgt. (g) Der Begriff „gebürstet“ bezeichnet Stoffe mit einer flauschigen, faserigen Oberfläche, die durch Kratzen oder Stechen der Oberfläche erzeugt wird, sodass einige der Fasern vom Körper des Garns angehoben sind. Gebürstete Stoffe sind nicht mit Florstoffen zu verwechseln. Outing und Canton-Flanell, Moleskin usw. sind typische Stoffe mit einem Flor. (h) Der Begriff „nicht gekämmt“ bezeichnet Stoffe aus teilweise ungekämmter Baumwolle, anderen pflanzlichen Textilfasern oder Wolle oder feinem Tierhaar. (ij) Der Begriff „gekämmt“ bezeichnet Stoffe, die Baumwolle, andere pflanzliche Textilfasern oder Wolle oder feines Tierhaar enthalten, bei denen diese Fasern gekämmt wurden. (k) Der Begriff „Zahl“, wie er auf gewebte Stoffe aus künstlichen Fasern angewendet wird, bezeichnet die durchschnittliche Garnzahl der darin enthaltenen Garne. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Garnzahl wird die Länge des Garns als gleich der Strecke betrachtet, die es im Stoff in dem Zustand, in dem es importiert wurde, zurücklegt, wobei alle abgeschnittenen Garne so gemessen werden, als wären sie kontinuierlich, und die Zählung der gesamten Einzelgarne im Stoff, einschließlich der Einzelgarne in allen mehrfachen (gefalteten) oder gedrehten Garnen. Das Gewicht ist nach Entfernung jeglicher übermäßiger Sizing durch Kochen oder einen anderen geeigneten Prozess zu ermitteln. Eine der folgenden Formeln kann verwendet werden, um die durchschnittliche Garnzahl zu bestimmen: N = BYT/1000, 100T/Z', BT/Z oder ST/10 wobei: N die durchschnittliche Garnzahl ist, B die Breite (Breite) des Stoffes in Zentimetern ist, Y die Meter (linear) des Stoffes pro Kilogramm ist, T die Gesamtzahl der Einzelgarne pro Quadratzentimeter ist, S die Quadratmeter des Stoffes pro Kilogramm ist, Z die Gramm pro linearer Meter des Stoffes ist, und Z' die Gramm pro Quadratmeter des Stoffes ist. Brüche in der resultierenden „Zahl“ sind zu ignorieren. 2. Der Begriff „ausgebleicht gedruckte“ Stoffe bezieht sich auf Stoffe, die: (a) Gefärbt, nicht getönt, in einer einzigen einheitlichen Farbe außer Weiß; (b) Weiter verarbeitet wurden, indem eine Methode angewendet wurde, bei der Chlor oder andere farbzerstörende Chemikalien auf diskrete Teile des gefärbten Stoffes aufgetragen werden, um die Farbe auszubleichen oder zu entfernen, und in diesen diskreten Teilen gedruckt werden, wodurch ein Muster in einer anderen Farbe auf dem zuvor gefärbten Grund entsteht; und (c) Zwei oder mehr der folgenden Veredelungsbehandlungen unterzogen wurden: Bleichen, Schrumpfen, Füllen, Bürsten, Entfilzen, dauerhaftes Steifen, Beschweren, dauerhaftes Prägen oder Moiré. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken XI 54-3

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILWAREN UND TEXTILARTIKEL XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Tierhaarbürstenborsten oder -haare (Position 0502); Pferdehaar oder Pferdehaarabfälle (Position 0511); (b) Menschhaar oder Artikel aus Menschhaar (Position 0501, 6703 oder 6704), mit Ausnahme von Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder Ähnlichem verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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