FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5601.21.00

    Aus Baumwolle

    Der HTS-Code 5601.21.00 deckt Baumwollwatte ab, was ein Blatt aus Baumwollfasern ist, das zum Polstern und Isolieren verwendet wird. Dieser Code wird zur Klassifizierung dieser Materialien für den Import/Export verwendet, mit einem allgemeinen Zollsatz von 3,6 %, es sei denn, die Waren qualifizieren sich für Freihandelsabkommen mit Ländern wie Australien oder Südkorea, wie in den Kapitelnachrichten dargelegt.

    Aus Baumwolle

    HTS-Medien

    Dieser Zolltarifcode fällt unter Kapitel 56, das Watte, Filz und Vliesstoffe sowie bestimmte Spezialgarne und Schnüre abdeckt. Insbesondere bezieht sich 5601.21.00 auf aus Baumwolle hergestellte Watte. Dieser Code hat zwei Unterteilungen: 5601.21.00.10 für in Stückform vorliegende Watte und 5601.21.00.90, das alle anderen Formen von Baumwollwatte abdeckt; wählen Sie das entsprechende Suffix basierend darauf, wie die Watte präsentiert wird.

    KapitelKapitel 56: Wadding, felt and nonwovens; special yarns, twine, cordage, ropes and cables and articles thereof
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    3.60%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,B,BH, CL,CO,IL,JO,KR, MA,OM,P, PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Steuersatz für den HTS-Code 5601.21.00 und seine Unterteilungen (5601.21.00.10 und 5601.21.00.90) beträgt 3,60% und gilt für Waren aus Ländern mit normalen Handelsbeziehungen (NTR). Spezielle Sätze für Freihandel gelten jedoch für Waren, die aus Australien, Bahrain, Belgien, Chile, Kolumbien, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Singapur stammen. Diese speziellen Sätze hängen von der Erfüllung der Anforderungen der entsprechenden Freihandelsabkommen oder Präferenzprogramme ab. Alle Mengen werden in Kilogramm (kg) angegeben. Für andere Länder sind keine Informationen zu Sonder-/FTA-Sätzen verfügbar.

    Dienstgrad (Spalte 2): 40%

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    Code-Unterteilungen

    5601.21.00.10

    Füllmaterial aus Textilmaterialien und deren Bestandteilen; Textilfasern, nicht mehr als 5 mm lang (Flock), Textilstaub und Spinnnepp: > Füllmaterial aus Textilmaterialien und deren Bestandteilen: > Aus Baumwolle > Füllmaterial, in Stücken (223)

    5601.21.00.90

    Füllmaterial aus Textilmaterialien und deren Bestandteilen; Textilfasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Flock), Textilstaub und Spinnnepp: > Füllmaterial aus Textilmaterialien und deren Bestandteilen: > Aus Baumwolle > Sonstige (369)

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungszwecke KAPITEL 56 STOPPF, FLANSEL UND NICHTWEBTE; SPEZIALGARNE; SEIL, KORDAGE, SEILE UND KABEL UND ARTIKEL DARAUS XI 56-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Stopf, Flansel oder Nichtwebte, mit Substanzen oder Zubereitungen imprägniert, beschichtet oder überzogen (zum Beispiel Parfüms oder Kosmetika des Kapitels 33, Seifen oder Detergentien der Position 3401, Polituren, Cremes oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Textilweichmacher der Position 3809), bei denen das Textilmaterial lediglich als Trägermedium vorhanden ist; (b) Textilprodukte der Position 5811; (c) Natürliches oder künstliches Schleifpulver oder -korn auf einem Träger aus Flansel oder Nichtwebte (Position 6805); (d) Agglomeriertes oder rekonstruiertes Glimmer auf einem Träger aus Flansel oder Nichtwebte (Position 6814); (e) Metallfolie auf einem Träger aus Flansel oder Nichtwebte (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV); oder (f) Damenbinden (Tücher) und Tampons, Windeln (Einlagen) und Windelauflagen sowie ähnliche Artikel der Position 9619. 2. Der Begriff „Flansel“ umfasst Nadelwalzenflansel und Stoffe, die aus einem Gewebe von Textilfasern bestehen, dessen Kohäsion durch einen Stichbindeprozess unter Verwendung von Fasern aus dem Gewebe selbst verbessert wurde. 3. Die Positionen 5602 und 5603 umfassen bzw. Flansel und Nichtwebte, mit Kunststoffen oder Gummi imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert, unabhängig von der Art dieser Materialien (kompakt oder zellulär). Die Position 5603 umfasst auch Nichtwebte, bei denen Kunststoffe oder Gummi die Bindemittel bilden. Die Positionen 5602 und 5603 umfassen jedoch nicht: (a) Flansel, mit Kunststoffen oder Gummi imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert, der 50 Prozent oder weniger des Gewichts an Textilmaterial enthält oder der vollständig in Kunststoffen oder Gummi eingebettet ist (Kapitel 39 oder 40); (b) Nichtwebte, entweder vollständig in Kunststoffen oder Gummi eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit solchen Materialien beschichtet oder überzogen, vorausgesetzt, dass diese Beschichtung oder Überzug mit bloßem Auge sichtbar ist, ohne Rücksicht auf eine daraus resultierende Farbveränderung (Kapitel 39 oder 40); oder (c) Platten, Bleche oder Streifen aus zellulären Kunststoffen oder zellulärem Gummi, kombiniert mit Flansel oder Nichtwebte, bei denen das Textilmaterial lediglich zu Verstärkungszwecken vorhanden ist (Kapitel 39 oder 40). 4. Die Position 5604 umfasst keinen Textilgarn, oder Streifen oder Ähnliches der Positionen 5404 oder 5405, bei dem die Imprägnierung, Beschichtung oder Überzug mit bloßem Auge nicht sichtbar ist (normalerweise Kapitel 50 bis 55); für diesen Zweck ist keine Rücksicht auf eine daraus resultierende Farbveränderung zu nehmen. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Der Begriff „breiter nichtfibrillierter Streifen“, wie er auf Seile, Kordage, Seile oder Kabel der Unterpositionen 5607.41.10 und 5607.49.10 angewendet wird, umfasst Produkte, die mehr als 65 Prozent des Gewichts an nichtfibrilliertem Polyethylen- oder Polypropylenstreifen enthalten (ob gefaltet, verdreht oder gekräuselt), der in ungefalteter, unverdrehter und ungekräuselter Form eine Breite von mehr als 25,4 mm aufweist. 2. Die Position 5607 umfasst keine Seile, Kordage, Seile oder Kabel aus Metall (Abschnitt XV). Statistische Anmerkung 1. Der Begriff „Lachsflossennetz, aus Nylon oder anderen Polyamiden“, wie er in der statistischen Meldung Nummer 5608.19.1010 verwendet wird, bezeichnet Fischernetze aus Nylon oder anderen Polyamidfasern, die aus Monofilamentgarnen bestehen, deren maximale Querschnittsabmessung nicht mehr als 0,806 mm beträgt, oder aus Multifilamentgarnen, deren Messung nicht mehr als 233 Dezitex beträgt, oder einer Kombination davon, mit Doppel- oder Dreifachknotenkonstruktion, gefärbt, mit einer Maschenweite von nicht weniger als 10,5 cm und nicht mehr als 21,6 cm. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungszwecke XI 56-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILWAREN UND TEXTILARTIKEL XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Borsten oder Haare aus Tierhaar (Position 0502); Pferdehaare oder Pferdehaarabfälle (Position 0511); (b) Menschliches Haar oder Artikel aus menschlichem Haar (Position 0501, 6703 oder 6704), außer Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder ähnlichem verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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