FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5608.19.10

    Fischernetz

    Dieser Code umfasst Fischernetze aus synthetischen Textilien. Verwenden Sie diesen Code zur Klassifizierung importierter oder exportierter Fischernetze, wobei zu beachten ist, dass die Zollsätze im Allgemeinen 8,5 % betragen, diese aber für Waren aus bestimmten Ländern, mit denen die USA Handelsabkommen haben, frei sein können, wie in Kapitel 56 detailliert beschrieben.

    Fischernetz

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 56, das Watte, Filz, Vliesstoffe und daraus hergestellte Artikel sowie Schnüre, Seile, Tauwerk und verwandte Produkte abdeckt. Speziell deckt der Code 5608.19.10 geknotztes Netz, Fischernetze, fertiggestellte Fischernetze und andere Netze aus synthetischen Textilmaterialien ab, mit Ausnahme von Nylon- oder anderen Polyamidnetzen. Dieser Code hat zwei Unterteilungen: 5608.19.10.10 für Lachsgillnetze aus Nylon oder Polyamiden und 5608.19.10.20 für alle anderen Fischernetze – verwenden Sie das entsprechende statistische Suffix basierend auf der Netzart und stellen Sie sicher, dass die Lachsgillnetze die spezifischen Anforderungen erfüllen, die in der statistischen Anmerkung bezüglich Filamentgröße, Konstruktion, Farbe und Maschenweite dargelegt sind.

    KapitelKapitel 56: Wadding, felt and nonwovens; special yarns, twine, cordage, ropes and cables and articles thereof
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    8.50%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,BH, CL,CO,IL,JO,KR, MA,OM,P, PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 5608.19.10 (Fischernetze) beträgt 8,50 % und gilt für Importe aus Ländern ohne spezifische Handelsabkommen. Sonderzollsätze von Frei gelten für Waren, die aus Australien, Bahrain, Chile, Kolumbien, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Peru, Philippinen, Singapur und anderen berechtigten FTA- oder Präferenzprogramm-Ländern stammen. Dieser Freizollsatz gilt auch für die Unterteilungen 5608.19.10.10 (Lachskehlnetze, aus Nylon oder anderen Polyamiden) und 5608.19.10.20 (Andere), vorausgesetzt, die Waren erfüllen die Ursprungsregeln dieser Abkommen; andernfalls gilt der allgemeine Satz von 8,50 %. Alle gemeldeten Mengen für diesen Code und seine Unterteilungen müssen in Kilogramm (kg) angegeben werden.

    Dienstgrad (Spalte 2): 82%

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    Code-Unterteilungen

    5608.19.10.10

    Geknotztes Netz aus Garn, Seil oder Tauwerk; geflochtene Fischernetze und andere geflochtene Netze aus Textilmaterialien: > Aus synthetischen Textilmaterialien: > Sonstige: > Fischernetze > Lachsbrutnetze aus Nylon oder anderen Polyamiden (229)

    5608.19.10.20

    Geknotztes Netz aus Garn, Seil oder Tauwerk; geflochtene Fischernetze und andere geflochtene Netze aus Textilmaterialien: > Aus synthetischen Textilmaterialien: > Sonstige: > Fischernetze > Sonstige (229)

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungszwecke KAPITEL 56 STOPPF, FLANSEL UND NICHTWEBTE; SPEZIALGARNE; SEIL, KORDAGE, SEILE UND KABEL UND ARTIKEL DARAUS XI 56-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Stopf, Flansel oder Nichtwebte, mit Substanzen oder Zubereitungen imprägniert, beschichtet oder überzogen (zum Beispiel Parfüms oder Kosmetika des Kapitels 33, Seifen oder Detergentien der Position 3401, Polituren, Cremes oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Textilweichmacher der Position 3809), bei denen das Textilmaterial lediglich als Trägermedium vorhanden ist; (b) Textilprodukte der Position 5811; (c) Natürliches oder künstliches Schleifpulver oder -korn auf einem Träger aus Flansel oder Nichtwebte (Position 6805); (d) Agglomeriertes oder rekonstruiertes Glimmer auf einem Träger aus Flansel oder Nichtwebte (Position 6814); (e) Metallfolie auf einem Träger aus Flansel oder Nichtwebte (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV); oder (f) Damenbinden (Tücher) und Tampons, Windeln (Einlagen) und Windelauflagen sowie ähnliche Artikel der Position 9619. 2. Der Begriff „Flansel“ umfasst Nadelwalzenflansel und Stoffe, die aus einem Gewebe von Textilfasern bestehen, dessen Kohäsion durch einen Stichbindeprozess unter Verwendung von Fasern aus dem Gewebe selbst verbessert wurde. 3. Die Positionen 5602 und 5603 umfassen bzw. Flansel und Nichtwebte, mit Kunststoffen oder Gummi imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert, unabhängig von der Art dieser Materialien (kompakt oder zellulär). Die Position 5603 umfasst auch Nichtwebte, bei denen Kunststoffe oder Gummi die Bindemittel bilden. Die Positionen 5602 und 5603 umfassen jedoch nicht: (a) Flansel, mit Kunststoffen oder Gummi imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert, der 50 Prozent oder weniger des Gewichts an Textilmaterial enthält oder der vollständig in Kunststoffen oder Gummi eingebettet ist (Kapitel 39 oder 40); (b) Nichtwebte, entweder vollständig in Kunststoffen oder Gummi eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit solchen Materialien beschichtet oder überzogen, vorausgesetzt, dass diese Beschichtung oder Überzug mit bloßem Auge sichtbar ist, ohne Rücksicht auf eine daraus resultierende Farbveränderung (Kapitel 39 oder 40); oder (c) Platten, Bleche oder Streifen aus zellulären Kunststoffen oder zellulärem Gummi, kombiniert mit Flansel oder Nichtwebte, bei denen das Textilmaterial lediglich zu Verstärkungszwecken vorhanden ist (Kapitel 39 oder 40). 4. Die Position 5604 umfasst keinen Textilgarn, oder Streifen oder Ähnliches der Positionen 5404 oder 5405, bei dem die Imprägnierung, Beschichtung oder Überzug mit bloßem Auge nicht sichtbar ist (normalerweise Kapitel 50 bis 55); für diesen Zweck ist keine Rücksicht auf eine daraus resultierende Farbveränderung zu nehmen. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Der Begriff „breiter nichtfibrillierter Streifen“, wie er auf Seile, Kordage, Seile oder Kabel der Unterpositionen 5607.41.10 und 5607.49.10 angewendet wird, umfasst Produkte, die mehr als 65 Prozent des Gewichts an nichtfibrilliertem Polyethylen- oder Polypropylenstreifen enthalten (ob gefaltet, verdreht oder gekräuselt), der in ungefalteter, unverdrehter und ungekräuselter Form eine Breite von mehr als 25,4 mm aufweist. 2. Die Position 5607 umfasst keine Seile, Kordage, Seile oder Kabel aus Metall (Abschnitt XV). Statistische Anmerkung 1. Der Begriff „Lachsflossennetz, aus Nylon oder anderen Polyamiden“, wie er in der statistischen Meldung Nummer 5608.19.1010 verwendet wird, bezeichnet Fischernetze aus Nylon oder anderen Polyamidfasern, die aus Monofilamentgarnen bestehen, deren maximale Querschnittsabmessung nicht mehr als 0,806 mm beträgt, oder aus Multifilamentgarnen, deren Messung nicht mehr als 233 Dezitex beträgt, oder einer Kombination davon, mit Doppel- oder Dreifachknotenkonstruktion, gefärbt, mit einer Maschenweite von nicht weniger als 10,5 cm und nicht mehr als 21,6 cm. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungszwecke XI 56-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILWAREN UND TEXTILARTIKEL XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Borsten oder Haare aus Tierhaar (Position 0502); Pferdehaare oder Pferdehaarabfälle (Position 0511); (b) Menschliches Haar oder Artikel aus menschlichem Haar (Position 0501, 6703 oder 6704), außer Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder ähnlichem verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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