FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5701.90.10

    Mit eingefügtem und geknotetem Stapel während des Webens oder Strickens

    Der HTS-Code 5701.90.10 umfasst geknotete Teppiche und andere textile Bodenbeläge aus Materialien außer Wolle oder Seide, bei denen der Flor während des Webens oder Strickens eingearbeitet und geknotet wird. Verwenden Sie diesen Code für den Import dieser spezifischen Bodenbeläge, die im Allgemeinen gemäß den Standardhandelsabkommen, wie im Kapitel 57 des Harmonisierten Zolltarifs definiert, zollfrei behandelt werden.

    Mit eingefügtem und geknotetem Stapel während des Webens oder Strickens

    HTS-Medien

    Teppiche und andere textile Bodenbeläge fallen unter Kapitel 57 des Harmonisierten Zolltarifs und umfassen Artikel mit Textilmaterialien als sichtbare Oberfläche bei Verwendung als Bodenbelag. Der Code 5701.90.10 deckt speziell geknotete Teppiche und Bodenbeläge aus anderen Textilmaterialien, bei denen ein Flor eingefügt und während des Webens oder Strickens geknüpft wird. Dieser Code weist weitere Unterteilungen basierend auf Konstruktion oder Material auf: 5701.90.10.10 für handgeknotete Teppiche, 5701.90.10.20 für solche aus Baumwolle, 5701.90.10.30 für solche aus Kunstfasern und 5701.90.10.90 für alle anderen – verwenden Sie diese Suffixe, um die Eigenschaften des Teppichs anzugeben.

    KapitelKapitel 57: Carpets and other textile floor coverings
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 5701.90.10 und seine Unterteilungen ist Frei, was bedeutet, dass auf berechtigte Waren kein Zoll erhoben wird. Es sind keine Sonderzollsätze angegeben, aber Waren können für bevorzugte Behandlung im Rahmen des Berechtigten FTA oder von Präferenzprogrammen in Frage kommen. Dies gilt für alle Unterteilungen – 5701.90.10.10 (Handgeknotet), 5701.90.10.20 (Aus Baumwolle), 5701.90.10.30 (Aus Kunstfasern) und 5701.90.10.90 (Andere) – vorausgesetzt, sie erfüllen die Anforderungen dieser Programme. Die Meldeeinheiten sind in m2 oder kg.

    Dienstgrad (Spalte 2): 45%

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    Code-Unterteilungen

    5701.90.10.10

    Teppiche und andere textile Bodenbeläge, geknotet, ob zusammengesetzt oder nicht: > Aus anderen Textilmaterialien: > Mit eingewebtem und während des Webens oder Strickens geknotetem Flor > Handgeknotet

    Elterncode
    5701.90.10.20

    Teppiche und andere textile Bodenbeläge, geknüpft, ob zusammengesetzt oder nicht: > Aus anderen Textilmaterialien: > Mit eingewebtem und während des Webens oder Strickens geknüpftem Flor > Sonstige: > Aus Baumwolle (369)

    5701.90.10.30

    Teppiche und andere textile Bodenbeläge, geknüpft, ob zusammengesetzt oder nicht: > Aus anderen Textilmaterialien: > Mit eingewebtem und während des Webens oder Strickens geknüpftem Flor > Sonstige: > Aus synthetischen Fasern (665)

    5701.90.10.90

    Teppiche und andere textile Bodenbeläge, geknüpft, ob zusammengesetzt oder nicht: > Aus anderen Textilmaterialien: > Mit eingewebtem und geknüpftem Flor > Sonstige: > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 57 TEPPICHE UND ANDERE TEXTILE BODENBELEGUNGEN XI 57-1 Anmerkungen 1. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Teppiche und andere textile Bodenbeläge“ Bodenbeläge, bei denen Textilmaterialien die sichtbare Oberfläche des Artikels im Gebrauch bilden, und umfasst Artikel, die die Merkmale von textilen Bodenbelägen aufweisen, aber für andere Zwecke bestimmt sind. 2. Dieses Kapitel umfasst keine Unterlagen für Bodenbeläge. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 57-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILWAREN UND TEXTILARTIKEL XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Borsten oder Haare aus Tierhaaren zur Bürstenherstellung (Position 0502); Pferdeschwanz oder Pferdeschwanzabfälle (Position 0511); (b) Menschhaar oder Artikel aus Menschhaar (Position 0501, 6703 oder 6704), außer Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder Ähnlichem verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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