FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5801.27.50

    Schneiden (224)

    Dieser Code umfasst gewebte Florstoffe aus Baumwollwarp, insbesondere gewebte Flor- und Chenillestoffe, ausgenommen solche, die in den Kapiteln 5802 oder 5806 abgedeckt sind. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Stoffe, wobei zu beachten ist, dass ein allgemeiner Zollsatz von 18,50 % gilt, es sei denn, der Ursprung qualifiziert sich für ein Freihandelsabkommen oder ein Präferenzprogramm.

    Schneiden (224)

    HTS-Medien

    Dieser Code fällt unter Kapitel 58, das gewebte Textilgewebe abdeckt, und bezieht sich speziell auf aus Baumwolle hergestellte Stoffe mit einer Kammflor-Konstruktion. Der Code 5801.27.50 deckt Schnittflor-Stoffe ab – das heißt, die Schleifen des Flors wurden geschnitten, um eine Oberflächenstruktur zu erzeugen – die mit dieser Konstruktion hergestellt wurden. Es gibt zwei Unterteilungen basierend auf dem Gewicht: 5801.27.50.10 für Stoffe über 271 Gramm pro Quadratmeter und 5801.27.50.20 für alle anderen Gewichte, wählen Sie daher das entsprechende Suffix basierend auf dem Gewicht des Stoffes pro Quadratmeter. Dieser Code gilt für gewebte Stoffe mit einer Schnittflor-Oberfläche, ausgenommen solche, die in anderen Abschnitten von Kapitel 58 abgedeckt sind.

    KapitelKapitel 58: Special woven fabrics; tufted textile fabrics; lace, tapestries; trimmings; embroidery
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    18.50%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,BH, CL,CO,IL,JO,KR, MA,OM, P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 5801.27.50 und seine Unterteilungen, 5801.27.50.10 und 5801.27.50.20, beträgt 18,50%. Allerdings bieten präferenzielle Handelsabkommen zollfreien Zugang (0%) für Waren, die in Australien, Bahrain, Chile, Kolumbien, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Peru, Singapur und den Partnern des Freihandelsabkommens der USA hergestellt wurden. Diese reduzierten Sätze gelten, wenn die Waren die Ursprungsregeln für diese spezifischen Programme erfüllen. Die Berichtseinheiten sind sowohl in Quadratmetern (m²) als auch in Kilogramm (kg). Es sind keine speziellen Sätze angegeben, außer den Sätzen der FTA/Präferenzprogramme.

    Dienstgrad (Spalte 2): 70%

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    Code-Unterteilungen

    5801.27.50.10

    Gewebte Florstoffe und Chenillestoffe, ausgenommen Stoffe der Positionen 5802 oder 5806: > Aus Baumwolle: > Kettenflorstoffe: > Geschnitten (224) > Über 271 Gramm pro Quadratmeter (224)

    5801.27.50.20

    Gewebte Florstoffe und Chenillestoffe, außer Stoffe der Position 5802 oder 5806: > Aus Baumwolle: > Kettenflorstoffe: > Geschnitten (224) > Sonstige (224)

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 58 SPEZIELLE GEWEBTE STOFFE; TUFTIERTE TEXTILSTOFFE; SPITZEN; TAPETEN; VERZIERUNGEN; STICKEREIEN XI 58-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel gilt nicht für Textilstoffe, auf die sich Anmerkung 1 zu Kapitel 59 bezieht, die imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert sind, oder für andere Waren des Kapitels 59. 2. Die Position 5801 umfasst auch gewebte Florstoffe, bei denen die Schlingen noch nicht geschnitten wurden, in welchem Zustand sie keinen aufgerichteten Flor haben. 3. Für die Zwecke der Position 5803 bedeutet „Gaze“ einen Stoff mit einem Kettfaden, der ganz oder teilweise aus aufrechten oder Grundfäden besteht, und Schussfäden, die die aufrechten oder Grundfäden kreuzen und eine halbe, eine volle oder mehr Wendung bilden, um Schleifen zu erzeugen, durch die Schussfäden hindurchgehen. 4. Die Position 5804 gilt nicht für geknotete Netze aus Garn, Seil oder Tauwerk der Position 5608. 5. Für die Zwecke der Position 5806 bedeutet der Ausdruck „schmale gewebte Stoffe“: (a) Gewebte Stoffe mit einer Breite von nicht mehr als 30 cm, ob als solche gewebt oder aus breiteren Stücken zugeschnitten, mit Besatz (gewebt, geklebt oder anderweitig hergestellt) an beiden Kanten; (b) Rohrgewebte Stoffe mit einer abgeflachten Breite von nicht mehr als 30 cm; und (c) Schrägband mit gefalteten Kanten, mit einer Breite, wenn es entfaltet ist, von nicht mehr als 30 cm. Schmale gewebte Stoffe mit gewebten Fransen sind der Position 5808 zuzuordnen. 6. In der Position 5810 bedeutet der Ausdruck „Stickerei“ unter anderem Stickerei mit Metall- oder Glasfaden auf einem sichtbaren Grund aus Textilgewebe und genähte Applikationen aus Pailletten, Perlen oder ornamentalen Motiven aus Textil oder anderen Materialien. Die Position gilt nicht für Nadelstickerei-Tapeten (Position 5805). 7. Zusätzlich zu den Produkten der Position 5809 umfasst dieses Kapitel auch Artikel aus Metallfaden, die für die Bekleidung, als Einrichtungsstoffe oder für ähnliche Zwecke verwendet werden. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Die auf die Unterposition 5810.91.00 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – Frei, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. 2. Die auf die Unterposition 5810.92.10 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – 4,2 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. 3. Die auf die Unterposition 5810.92.90 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – 7,4 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 58-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) 4. Die auf die Unterposition 5810.99.10 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – 7,4 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. 5. Die auf die Unterposition 5810.99.90 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – 4,2 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 58-3

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILWAREN UND TEXTILARTIKEL XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Tierhaarbürstenborsten oder Haare (Position 0502); Pferdeschwanz oder Pferdeschwanzabfälle (Position 0511); (b) Menschhaar oder Artikel aus Menschhaar (Position 0501, 6703 oder 6704), außer Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder Ähnlichem verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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