FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5802.20.00

    Terry-Handtücher und ähnliche gewebte Terry-Stoffe, aus anderen Textilmaterialien

    Dieser Code umfasst Terry-Handtücher und ähnliche gewebte Stoffe, wobei schmale Stoffe und gesteppte Textilien ausgeschlossen sind. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Stoffe, um den allgemeinen Zollsatz von 14 % festzulegen, oder prüfen Sie die Berechtigung für zollfreie Einfuhr, falls Ihre Waren für spezielle Handelsprogramme mit Ländern wie Australien oder Südkorea in Frage kommen, wie in Kapitel 58 dargelegt.

    Terry-Handtücher und ähnliche gewebte Terry-Stoffe, aus anderen Textilmaterialien

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 58, welches gewebte Stoffe abdeckt, und bezieht sich spezifisch auf Handtücher und ähnliche gewebte Stoffe aus Materialien außer Baumwolle. Der Code 5802.20.00 deckt diese Stoffe ab, wobei schmale Stoffe und gesteppte Textilien ausgeschlossen sind, und wird weiter nach Materialzusammensetzung unterteilt. Unterteilungen umfassen Stoffe, die 85 % oder mehr Seide oder Seidenabfall enthalten (5802.20.00.10), solche aus Kunstfasern (5802.20.00.20) und alle anderen Materialien (5802.20.00.90), wählen Sie daher das Suffix, das am besten zum Hauptmaterial des Stoffes passt. Der Zoll beträgt in der Regel 14 %, kann aber für Waren aus bestimmten Ländern, mit denen Präferenzhandelsabkommen bestehen, zollfrei sein.

    KapitelKapitel 58: Special woven fabrics; tufted textile fabrics; lace, tapestries; trimmings; embroidery
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    14%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,BH,CL, CO,E*,IL,JO, KR,MA,OM, P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 5802.20.00 beträgt 14 % und gilt für Waren, die aus Ländern ohne ein Präferenzhandelsabkommen stammen. Allerdings qualifizieren sich mehrere Länder (AU, BH, CL, CO, E*, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S, SG) für einen Zollsatz von 0 % gemäß Sonder-/FTA-Bestimmungen. Dieser Satz gilt für alle Unterteilungen – 5802.20.00.10 (Seide/Seidenabfälle), 5802.20.00.20 (künstliche Fasern) und 5802.20.00.90 (sonstige) – vorausgesetzt, die Waren stammen aus einem dieser Länder und erfüllen alle anderen Berechtigungsvoraussetzungen. Die Meldeeinheiten sind sowohl in m² als auch in kg angegeben. Es sind keine anderen Sonderzollsätze oder Bedingungen angegeben.

    Dienstquote (Spalte 2): 79,50%

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    Code-Unterteilungen

    5802.20.00.10

    Terry-Handtücher und ähnliche gewebte Terry-Stoffe, abgesehen von schmalen Stoffen der Position 5806; geknüpfte Textilgewebe, abgesehen von Produkten der Position 5703: > Terry-Handtücher und ähnliche gewebte Terry-Stoffe aus anderen Textilmaterialien > Bestehend aus 85 Prozent oder mehr nach Gewicht aus Seide oder Seidenresten

    5802.20.00.20

    Terry-Handtücher und ähnliche gewebte Terry-Stoffe, andere als schmale Stoffe der Position 5806; geknüpfte Textilgewebe, andere als Produkte der Position 5703: > Terry-Handtücher und ähnliche gewebte Terry-Stoffe aus anderen Textilmaterialien > Aus Kunstfasern (224)

    5802.20.00.90

    Terry-Handtücher und ähnliche gewebte Terry-Stoffe, abgesehen von schmalen Stoffen der Position 5806; gewebte Textilstoffe mit Flor, abgesehen von Produkten der Position 5703: > Terry-Handtücher und ähnliche gewebte Terry-Stoffe aus anderen Textilmaterialien > Sonstige (810)

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 58 SPEZIELLE GEWEBTE STOFFE; TUFTIERTE TEXTILSTOFFE; SPITZEN; TAPETEN; VERZIERUNGEN; STICKEREIEN XI 58-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel gilt nicht für Textilstoffe, auf die sich Anmerkung 1 zu Kapitel 59 bezieht, die imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert sind, oder für andere Waren des Kapitels 59. 2. Die Position 5801 umfasst auch gewebte Florstoffe, bei denen die Schlingen noch nicht geschnitten wurden, in welchem Zustand sie keinen aufgerichteten Flor haben. 3. Für die Zwecke der Position 5803 bedeutet „Gaze“ einen Stoff mit einem Kettfaden, der ganz oder teilweise aus aufrechten oder Grundfäden besteht, und Schussfäden, die die aufrechten oder Grundfäden kreuzen und eine halbe, eine volle oder mehr Wendung bilden, um Schleifen zu erzeugen, durch die Schussfäden hindurchgehen. 4. Die Position 5804 gilt nicht für geknotete Netze aus Garn, Seil oder Tauwerk der Position 5608. 5. Für die Zwecke der Position 5806 bedeutet der Ausdruck „schmale gewebte Stoffe“: (a) Gewebte Stoffe mit einer Breite von nicht mehr als 30 cm, ob als solche gewebt oder aus breiteren Stücken zugeschnitten, mit Besatz (gewebt, geklebt oder anderweitig hergestellt) an beiden Kanten; (b) Rohrgewebte Stoffe mit einer abgeflachten Breite von nicht mehr als 30 cm; und (c) Schrägband mit gefalteten Kanten, mit einer Breite, wenn es entfaltet ist, von nicht mehr als 30 cm. Schmale gewebte Stoffe mit gewebten Fransen sind der Position 5808 zuzuordnen. 6. In der Position 5810 bedeutet der Ausdruck „Stickerei“ unter anderem Stickerei mit Metall- oder Glasfaden auf einem sichtbaren Grund aus Textilgewebe und genähte Applikationen aus Pailletten, Perlen oder ornamentalen Motiven aus Textil oder anderen Materialien. Die Position gilt nicht für Nadelstickerei-Tapeten (Position 5805). 7. Zusätzlich zu den Produkten der Position 5809 umfasst dieses Kapitel auch Artikel aus Metallfaden, die für die Bekleidung, als Einrichtungsstoffe oder für ähnliche Zwecke verwendet werden. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Die auf die Unterposition 5810.91.00 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – Frei, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. 2. Die auf die Unterposition 5810.92.10 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – 4,2 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. 3. Die auf die Unterposition 5810.92.90 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – 7,4 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 58-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) 4. Die auf die Unterposition 5810.99.10 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – 7,4 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. 5. Die auf die Unterposition 5810.99.90 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – 4,2 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 58-3

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILWAREN UND TEXTILARTIKEL XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Tierhaarbürstenborsten oder Haare (Position 0502); Pferdeschwanz oder Pferdeschwanzabfälle (Position 0511); (b) Menschhaar oder Artikel aus Menschhaar (Position 0501, 6703 oder 6704), außer Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder Ähnlichem verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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