FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5807.10.20

    Andere

    Dieser Code umfasst gewebte Etiketten, Abzeichen und ähnliche Textilartikel – nicht gestickt – die einzeln, in Streifen oder als ausgeschnittene Formen verkauft werden. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Artikel und beachten Sie, dass ein allgemeiner Zollsatz von 3,3 % gilt, wobei eine Zollfreiheit je nach Ursprungsland und etwaigen Handelsabkommen möglich ist, wie in Kapitel 58 näher erläutert.

    Andere

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 58, das Textilgewebe und daraus hergestellte Waren abdeckt. Speziell deckt der Code 5807.10.20 gewebte Etiketten, Abzeichen und ähnliche Artikel aus Textilmaterialien ab, die nicht gestickt sind. Dieser Code wird weiter in Unterteilungen basierend auf dem Material unterteilt: 5807.10.20.10 für Baumwolle, 5807.10.20.20 für Kunstfasern und 5807.10.20.90 für alle anderen Materialien; wählen Sie das entsprechende Suffix basierend auf dem Hauptmaterial des zu klassifizierenden Artikels. Standard-Handelspartner zahlen einen Zoll von 3,30 %, während bestimmte Länder von Freihandelsabkommen profitieren.

    KapitelKapitel 58: Special woven fabrics; tufted textile fabrics; lace, tapestries; trimmings; embroidery
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    3.30%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,BH, CL,CO,E*,IL,JO,KR,MA,OM, P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 5807.10.20 beträgt 3,30% und wird auf Waren berechnet, die in Kilogramm gemeldet werden. Allerdings qualifizieren sich mehrere Länder—darunter Australien, Bahrain, Chile, Kolumbien, El Salvador, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Peru, Singapur—für einen zollfreien (0%) Satz im Rahmen spezifischer Freihandelsabkommen oder Präferenzprogramme. Dieser Sonderzollsatz gilt für alle Unterteilungen—5807.10.20.10 (Baumwolle), 5807.10.20.20 (künstliche Fasern) und 5807.10.20.90 (andere)—vorausgesetzt, die Waren stammen aus einem der berechtigten Länder oder Programme und erfüllen dessen Anforderungen; andernfalls gilt der allgemeine Satz von 3,30%.

    Dienstgrad (Spalte 2): 40%

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    Code-Unterteilungen

    5807.10.20.10

    Etiketten, Abzeichen und ähnliche Artikel aus Textilmaterialien, im Stück, in Streifen oder zugeschnitten in Form oder Größe, nicht gestickt: > Gewebt: > Sonstige > Aus Baumwolle

    5807.10.20.20

    Etiketten, Abzeichen und ähnliche Artikel aus Textilmaterialien, im Stück, in Streifen oder zugeschnitten nach Form oder Größe, nicht gestickt: > Gewebt: > Sonstige > Aus synthetischen Fasern

    5807.10.20.90

    Etiketten, Abzeichen und ähnliche Artikel aus Textilmaterial, im Stück, in Streifen oder zugeschnitten nach Form oder Größe, nicht gestickt: > Gewebt: > Sonstige > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 58 SPEZIELLE GEWEBTE STOFFE; TUFTIERTE TEXTILSTOFFE; SPITZEN; TAPETEN; VERZIERUNGEN; STICKEREIEN XI 58-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel gilt nicht für Textilstoffe, auf die sich Anmerkung 1 zu Kapitel 59 bezieht, die imprägniert, beschichtet, überzogen oder laminiert sind, oder für andere Waren des Kapitels 59. 2. Die Position 5801 umfasst auch gewebte Florstoffe, bei denen die Schlingen noch nicht geschnitten wurden, in welchem Zustand sie keinen aufgerichteten Flor haben. 3. Für die Zwecke der Position 5803 bedeutet „Gaze“ einen Stoff mit einem Kettfaden, der ganz oder teilweise aus aufrechten oder Grundfäden besteht, und Schussfäden, die die aufrechten oder Grundfäden kreuzen und eine halbe, eine volle oder mehr Wendung bilden, um Schleifen zu erzeugen, durch die Schussfäden hindurchgehen. 4. Die Position 5804 gilt nicht für geknotete Netze aus Garn, Seil oder Tauwerk der Position 5608. 5. Für die Zwecke der Position 5806 bedeutet der Ausdruck „schmale gewebte Stoffe“: (a) Gewebte Stoffe mit einer Breite von nicht mehr als 30 cm, ob als solche gewebt oder aus breiteren Stücken zugeschnitten, mit Besatz (gewebt, geklebt oder anderweitig hergestellt) an beiden Kanten; (b) Rohrgewebte Stoffe mit einer abgeflachten Breite von nicht mehr als 30 cm; und (c) Schrägband mit gefalteten Kanten, mit einer Breite, wenn es entfaltet ist, von nicht mehr als 30 cm. Schmale gewebte Stoffe mit gewebten Fransen sind der Position 5808 zuzuordnen. 6. In der Position 5810 bedeutet der Ausdruck „Stickerei“ unter anderem Stickerei mit Metall- oder Glasfaden auf einem sichtbaren Grund aus Textilgewebe und genähte Applikationen aus Pailletten, Perlen oder ornamentalen Motiven aus Textil oder anderen Materialien. Die Position gilt nicht für Nadelstickerei-Tapeten (Position 5805). 7. Zusätzlich zu den Produkten der Position 5809 umfasst dieses Kapitel auch Artikel aus Metallfaden, die für die Bekleidung, als Einrichtungsstoffe oder für ähnliche Zwecke verwendet werden. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Die auf die Unterposition 5810.91.00 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – Frei, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. 2. Die auf die Unterposition 5810.92.10 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – 4,2 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. 3. Die auf die Unterposition 5810.92.90 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – 7,4 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 58-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) 4. Die auf die Unterposition 5810.99.10 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – 7,4 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. 5. Die auf die Unterposition 5810.99.90 anwendbaren Zollsätze sind: Spalte 1 (allgemein) – 4,2 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Spalte 2 – 90 %, jedoch im Falle von Stickerei im Stück nicht weniger als der Satz, der auf ein solches Produkt anwendbar wäre, wenn es nicht bestickt wäre. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 58-3

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILWAREN UND TEXTILARTIKEL XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Tierhaarbürstenborsten oder Haare (Position 0502); Pferdeschwanz oder Pferdeschwanzabfälle (Position 0511); (b) Menschhaar oder Artikel aus Menschhaar (Position 0501, 6703 oder 6704), außer Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder Ähnlichem verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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