FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    5911.31.00

    Weniger als 650 g/m² wiegend

    Dieser Code umfasst Textilprodukte und -artikel für technische Zwecke, insbesondere Stoffe und Filze, die in Papierherstellungsmaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendet werden und weniger als 650 g/m² wiegen. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser spezialisierten Industrie-Textilien und beachten Sie einen allgemeinen Zollsatz von 3,8 % oder möglicherweise zollfreien Import für Waren aus berechtigten Handelspartnerländern.

    Weniger als 650 g/m² wiegend

    HTS-Medien

    Kapitel 59 behandelt Textilprodukte, und dieser spezifische Code, 5911.31.00, befasst sich mit Textilgeweben und Filzen, die in technischen Anwendungen wie Papierherstellungsmaschinen verwendet werden, insbesondere solchen mit einem Gewicht von weniger als 650 g/m². Dieser Code umfasst Artikel Stück oder zugeschnitten, und wird weiter nach der spezifischen Anwendung unterteilt – Pressfilze, Trockenfilze, Papierformgewebe oder andere technische Verwendungen – die als statistischer Zusatz ausgewählt werden sollten. Bei der Meldung wählen Sie den Zusatz, der den beabsichtigten Zweck des Gewebes innerhalb dieser technischen Anwendungen am besten beschreibt, um eine genaue Klassifizierung zu gewährleisten.

    KapitelKapitel 59: Impregnated, coated, covered or laminated textile fabrics; textile articles of a kind suitable for i
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    3.80%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,BH, CL,CO,E*,IL, JO,KR, MA,OM, P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Steuersatz für den HTS-Code 5911.31.00 und seine Unterteilungen (5911.31.00.10, 5911.31.00.20, 5911.31.00.30 und 5911.31.00.80) beträgt 3,80 % und gilt für Waren, die in m2 oder kg gemeldet werden. Es gelten jedoch spezielle reduzierte oder zollfreie Sätze für Importe aus bestimmten Ländern, darunter Australien, Bahrain, Chile, Kolumbien, El Salvador, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Peru, Singapur und andere, die an qualifizierten FTA- oder Präferenzprogrammen teilnehmen. Diese Sondersteuersätze würden den allgemeinen Satz für qualifizierte Waren, die an diesen Orten hergestellt wurden, ersetzen; die spezifischen Bedingungen für die Berechtigung sind in diesen Daten nicht angegeben.

    Dienstquote (Spalte 2): 68.50%

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    Code-Unterteilungen

    5911.31.00.10

    Textilprodukte und -artikel für technische Zwecke, näher bestimmt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel: > Textilgewebe und -filze, endlos oder mit Verbindungselementen versehen, einer Art, die in Papierherstellungs- oder ähnlichen Maschinen verwendet wird (zum Beispiel für Zellstoff oder Asbestzement): > Gewicht weniger als 650 g/m² > Pressfilze

    5911.31.00.20

    Textilprodukte und -artikel für technische Zwecke, näher bestimmt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel: > Textilgewebe und -filze, endlos oder mit Verbindungselementen versehen, einer Art, die in Papierherstellungs- oder ähnlichen Maschinen verwendet wird (zum Beispiel für Zellstoff oder Asbestzement): > Gewicht weniger als 650 g/m² > Trockenfilze und Trockengewebe

    5911.31.00.30

    Textilprodukte und -artikel für technische Zwecke, näher bestimmt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel: > Textilgewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungselementen versehen, einer Art, die in Papierherstellungs- oder ähnlichen Maschinen verwendet wird (zum Beispiel für Zellstoff oder Asbestzement): > Gewicht weniger als 650 g/m² > Papierbildende Gewebe

    5911.31.00.80

    Textilprodukte und -artikel für technische Zwecke, näher bestimmt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel: > Textilgewebe und -filze, endlos oder mit Verbindungselementen versehen, einer Art, die in Papier- oder ähnlichen Maschinen verwendet wird (zum Beispiel für Zellstoff oder Asbestzement): > Gewicht weniger als 650 g/m² > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 59 IMPRIGNIERTE, BEPUTZTE, BEZÜGTE ODER LAMINIERTE TEXTILWAREN; TEXTILWAREN EINES TYPS, DIE FÜR INDUSTRIELLE VERWENDUNG GEDEIENT XI 59-1 Anmerkungen 1. Außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, bezieht sich der Ausdruck „Textilwaren“ für die Zwecke dieses Kapitels nur auf die gewebten Stoffe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, die Zöpfe und Zierborten der Position 5808 sowie die gestrickten oder gehäkelten Stoffe der Positionen 6002 bis 6006. 2. Die Position 5903 gilt für: (a) Textilwaren, die mit Kunststoffen imprägniert, beputzt, bezügt oder laminiert sind, unabhängig vom Gewicht pro Quadratmeter und unabhängig von der Art des Kunststoffmaterials (kompakt oder zellulär), außer: (1) Stoffe, bei denen die Imprägnierung, das Beputzen oder das Bezügen mit bloßem Auge nicht sichtbar ist (in der Regel Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); für diesen Zweck darf keine Berücksichtigung einer daraus resultierenden Farbveränderung getroffen werden; (2) Produkte, die ohne Bruch nicht manuell um einen Zylinder mit einem Durchmesser von 7 mm bei einer Temperatur zwischen 15 °C und 30 °C gebogen werden können (in der Regel Kapitel 39); (3) Produkte, bei denen der Textilstoff entweder vollständig in Kunststoffen eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit einem solchen Material beputzt oder bezogen ist, vorausgesetzt, dass dieses Beputz oder Bezug mit bloßem Auge sichtbar ist, wobei keine Berücksichtigung einer daraus resultierenden Farbveränderung getroffen wird (Kapitel 39); (4) Stoffe, die teilweise mit Kunststoffen beputzt oder teilweise bezogen sind und Muster aufweisen, die durch diese Behandlungen entstehen (in der Regel Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); (5) Platten, Bleche oder Streifen aus zellulären Kunststoffen, kombiniert mit Textilwaren, wobei der Textilstoff nur zu Verstärkungszwecken vorhanden ist (Kapitel 39); oder (6) Textilprodukte der Position 5811. (b) Stoffe, die aus Garn, Streifen oder Ähnlichem hergestellt sind und mit Kunststoffen imprägniert, beputzt, bezügt oder eingehüllt sind, Position 5604. 3. Für die Zwecke der Position 5903 bedeutet „Textilwaren, die mit Kunststoffen laminiert sind“ Produkte, die durch die Zusammensetzung von einer oder mehreren Schichten von Stoffen mit einer oder mehreren Blättern oder Folien aus Kunststoffen hergestellt werden, die durch einen Prozess verbunden sind, der die Schichten miteinander verbindet, unabhängig davon, ob die Blätter oder Folien aus Kunststoff im Querschnitt mit bloßem Auge sichtbar sind. 4. Für die Zwecke der Position 5905 bezieht sich der Ausdruck „Textilwandbekleidungen“ auf Produkte in Rollen mit einer Breite von nicht weniger als 45 cm, die zur Wand- oder Deckendekoration geeignet sind und aus einer Textiloberfläche bestehen, die auf einem Trägermaterial fixiert oder auf der Rückseite behandelt (imprägniert oder beputzt, um Kleben zu ermöglichen) wurde. Diese Position gilt jedoch nicht für Wandbekleidungen, die aus Textilflock oder Staub bestehen, der direkt auf einem Papierträger (Position 4814) oder auf einem Textilträger (im Allgemeinen Position 5907) aufgebracht ist. 5. Für die Zwecke der Position 5906 bedeutet der Ausdruck „gummiertes Textilgewebe“: (a) Textilwaren, die mit Gummi imprägniert, beputzt, bezügt oder laminiert sind: (i) Mit nicht mehr als 1.500 g/m² gewichtet; oder (ii) Mit mehr als 1.500 g/m² gewichtet und mehr als 50 Prozent nach Gewicht aus Textilmaterial bestehen; (b) Stoffe, die aus Garn, Streifen oder Ähnlichem hergestellt sind und mit Gummi imprägniert, beputzt, bezügt oder eingehüllt sind, Position 5604; und (c) Stoffe, die aus parallelen Textilgarnen bestehen, die mit Gummi agglomeriert sind, unabhängig von ihrem Gewicht pro Quadratmeter. Diese Position gilt jedoch nicht für Platten, Bleche oder Streifen aus zellulärem Gummi, kombiniert mit Textilwaren, wobei der Textilstoff nur zu Verstärkungszwecken vorhanden ist (Kapitel 40), oder für Textilprodukte der Position 5811. 6. Die Position 5907 gilt nicht für: Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten, Überarbeitung 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XI 59-2 Anmerkungen (fort.) (a) Stoffe, bei denen die Imprägnierung, das Beputzen oder das Bezügen mit bloßem Auge nicht sichtbar ist (in der Regel Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); für diesen Zweck darf keine Berücksichtigung einer daraus resultierenden Farbveränderung getroffen werden; (b) Stoffe, die mit Mustern bemalt sind (außer gemaltem Leinen, das theatralische Bühnenbilder, Studiohintertücher oder Ähnliches ist); (c) Stoffe, die teilweise mit Flock, Staub, gemahlenem Kork oder Ähnlichem bedeckt sind und Muster aufweisen, die durch diese Behandlungen entstehen; jedoch bleiben Imitat-Pile-Stoffe in dieser Position klassifiziert; (d) Stoffe, die mit normalen Behandlungen versehen sind, die auf amylazösen oder ähnlichen Substanzen basieren; (e) Holzfurnier auf einem Träger aus Textilwaren (Position 4408); (f) Natürlicher oder künstlicher Schleifpulver oder -korn auf einem Träger aus Textilwaren (Position 6805); (g) Agglomerierte oder rekonstruierte Glimmer auf einem Träger aus Textilwaren (Position 6814); oder (h) Metallfolie auf einem Träger aus Textilwaren (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV). 7. Die Position 5910 gilt nicht für: (a) Transmissions- oder Förderbänder aus Textilmaterial mit einer Dicke von weniger als 3 mm; oder (b) Transmissions- oder Förderbänder oder Bandagen aus Textilgewebe, das mit Gummi imprägniert, beputzt, bezügt oder laminiert ist oder aus Textilgarn oder -seil hergestellt ist, das mit Gummi imprägniert, beputzt, bezügt oder eingehüllt ist (Position 4010). 8. Die Position 5911 gilt für die folgenden Waren, die nicht in einer anderen Position des Abschnitts XI fallen: (a) Textilprodukte in Stück, zugeschnitten auf Länge oder einfach in rechteckige (einschließlich quadratische) Form geschnitten (außer solchen, die die Beschaffenheit der Produkte der Positionen 5908 bis 5910 aufweisen), nämlich: (i) Textilwaren, Filz und filzgefütterte gewebte Stoffe, die mit Gummi, Leder oder anderem Material beputzt, bezügt oder laminiert sind, die für Kartenkleidung verwendet werden, und ähnliche Stoffe, die für andere technische Zwecke verwendet werden, einschließlich schmaler Stoffe aus Samt, der mit Gummi imprägniert ist, zum Bedecken von Webspindeln (Webrahmen); (ii) Bolzengewebe; (iii) Filter- und Siebgewebe, die für Ölpressen oder Ähnliches verwendet werden, aus Textilmaterial oder menschlichem Haar; (iv) Flachgewebte Textilwaren mit mehreren Kett- oder Schussfäden, ob gefilzt, imprägniert oder beputzt, die für Maschinen oder andere technische Zwecke verwendet werden; (v) Textilgewebe, das mit Metall verstärkt ist, das für technische Zwecke verwendet wird; (vi) Seile, Zöpfe und Ähnliches, ob mit Metall beputzt, imprägniert oder verstärkt, die in der Industrie als Verpackungs- oder Schmiermittel verwendet werden; (b

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILWAREN UND TEXTILARTIKEL XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Tierborsten oder Haare zum Bürstenherstellen (Position 0502); Pferdehaare oder Pferdehaarabfälle (Position 0511); (b) Menschhaar oder Artikel aus Menschhaar (Position 0501, 6703 oder 6704), mit Ausnahme von Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder ähnlichen Geräten verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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