FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    6115.30.90

    Andere

    Dieser Code umfasst Damenstrumpfhosen in voller oder knielanger Länge, wie Pantyhose und Strumpfhosen, die aus feinen Garnen hergestellt sind. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Artikel, um den allgemeinen Zollsatz von 14,6 % oder mögliche Vorteile eines Freihandelsabkommens zu bestimmen, wie in Kapitel 61 dargelegt.

    Andere

    HTS-Medien

    Dieser Zolltarifcode fällt unter Kapitel 61, das Kleidungsstücke und Bekleidungszubehör aus gestrickten oder gehäkelten Materialien abdeckt. Speziell deckt 6115.30.90 Strumpfwaren für Damen in voller oder knielanger Länge ab, wie Strumpfhosen und Tights, die aus Garn mit weniger als 67 Dezitex hergestellt sind. Dieser Code hat zwei Unterteilungen: 6115.30.90.10 für aus Kunstfasern hergestellte Strumpfwaren und 6115.30.90.30 für alle anderen Materialien; wählen Sie das korrekte Suffix basierend auf dem Fasergewicht der Strumpfwaren.

    KapitelKapitel 61: Articles of apparel and clothing accessories, knitted or crocheted
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    14.60%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,BH, CL,CO,E*,IL,JO, KR,MA,OM, P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 6115.30.90 beträgt 14,60% und gilt für Waren, die aus Ländern stammen, die kein präferenzielles Handelsabkommen mit den USA haben. Für Waren, die aus Australien, Bahrain, Chile, Kolumbien, El Salvador, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Peru, Singapur und anderen teilnahmeberechtigten FTA- oder Präferenzprogramm-Ländern stammen, gilt jedoch ein Nullzollsatz. Sowohl der Hauptcode als auch seine Unterteilungen (6115.30.90.10 & 6115.30.90.30) unterliegen diesen Sätzen, abhängig vom Ursprungsland. Die Meldeeinheiten sind entweder Dutzende von Paaren oder Kilogramm.

    Dienstgrad (Spalte 2): 90%

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    Code-Unterteilungen

    6115.30.90.10

    Strumpfhosen, Strumpfstulpen, Strümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich Kompressionsstrumpfhosen (zum Beispiel Strümpfe bei Krampfadern) und Schuhe ohne angebrachte Sohlen, gestrickt oder gehäkelt: > Sonstige Damenstrumpfhosen oder Kniestrümpfe, gemessen nach Einzelgarn weniger als 67 Dezitex: > Sonstige > Aus Kunstfasern (632)

    6115.30.90.30

    Strumpfhosen, Strumpfstulpen, Strümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich Kompressionsstrumpfhosen (zum Beispiel Strümpfe bei Krampfadern) und Schuhe ohne angebrachte Sohlen, gestrickt oder gehäkelt: > Sonstige Damenstrumpfhosen oder Kniestrümpfe, gemessen nach Einzelgarn weniger als 67 Dezitex: > Sonstige > Sonstige (832)

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken KAPITEL 61 ARTIKEL AUS KLEIDUNG UND KLEIDUNGSZUBEHÖR, GESTRICKT ODER GEHAKT XI 61-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel gilt nur für fertiggestellte gestrickte oder gehäkelte Artikel. 2. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Waren der Position 6212; (b) Gebrüchte oder andere gebrauchte Artikel der Position 6309; (c) Orthopädische Hilfsmittel, chirurgische Gürtel, Korsetts oder ähnliches (Position 9021). 3. Für die Zwecke der Positionen 6103 und 6104: (a) Der Begriff „Anzug“ bezeichnet ein Set von Kleidungsstücken, das aus zwei oder drei Teilen besteht, die in Bezug auf ihre Außenseite aus identischem Stoff hergestellt sind und folgende Teile umfasst: - ein Anzugsakko oder eine Jacke, deren Außenschale, abgesehen von den Ärmeln, aus vier oder mehr Paneelen besteht, die dazu bestimmt sind, den Oberkörper zu bedecken, möglicherweise mit einer maßgeschneiderten Weste zusätzlich, deren Vorderseite aus demselben Stoff wie die Außenseite der anderen Bestandteile des Sets besteht und deren Rückseite aus demselben Stoff wie die Futterseite des Anzugsakko oder der Jacke besteht; und - ein Kleidungsstück, das dazu bestimmt ist, den Unterkörper zu bedecken und aus einer Hose, einer kurzen Hose oder Shorts (außer Badebekleidung), einem Rock oder einem geteilten Rock besteht, das weder Hosenträger noch eine Brustplatte aufweist. Alle Bestandteile eines „Anzugs“ müssen aus derselben Stoffkonstruktion, derselben Farbe und derselben Zusammensetzung bestehen; sie müssen auch denselben Stil und eine entsprechende oder kompatible Größe aufweisen. Diese Bestandteile können jedoch eine Borte (ein Stoffstreifen, der in die Naht eingenäht ist) aus einem anderen Stoff haben. Wenn mehrere separate Bestandteile zur Bedeckung des Unterkörpers zusammen präsentiert werden (zum Beispiel zwei Hosenpaare oder Hose und Shorts, oder ein Rock oder geteilter Rock und Hose), gilt der Bestandteil des Unterkörpers als ein Paar Hosen oder, im Falle von Damen- oder Mädchenanzügen, als der Rock oder geteilte Rock, wobei die anderen Kleidungsstücke separat betrachtet werden. Der Begriff „Anzug“ umfasst folgende Sets von Kleidungsstücken, unabhängig davon, ob sie alle oben genannten Bedingungen erfüllen: - Morgenkleid, bestehend aus einer schlichten Jacke (Cutaway) mit abgerundeten Schwänzen, die weit hinten herabhängen, und gestreiften Hosen; - Abendkleid (Frack), das im Allgemeinen aus schwarzem Stoff besteht, dessen Jacke vorne relativ kurz ist, sich nicht schließt und schmale Röcke hat, die an der Hüfte geschnitten und hinten herabhängen; - Dinnerjackets, bei denen die Jacke stilistisch einer normalen Jacke ähnelt (obwohl sie möglicherweise mehr vom Hemdkragen zeigt), aber glänzende Seiden- oder Imitationsseidenrevers hat. (b) Der Begriff „Ensemble“ bezeichnet ein Set von Kleidungsstücken (abgesehen von Anzügen und Artikeln der Positionen 6107, 6108 oder 6109), das aus mehreren Teilen besteht, die aus identischem Stoff hergestellt sind, zum Einzelhandel angeboten werden und folgende Teile umfasst: - ein Kleidungsstück, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, mit Ausnahme von Pullover, die ein zweites Oberbekleidungsstück im Kontext von Zwillingen-Sets bilden können, und von Westen, die ebenfalls ein zweites Oberbekleidungsstück bilden können, und - ein oder zwei verschiedene Kleidungsstücke, die dazu bestimmt sind, den Unterkörper zu bedecken und aus Hosen, Bib- und Hosenträgern, Shorts (außer Badebekleidung), einem Rock oder einem geteilten Rock bestehen. Alle Bestandteile eines Ensembles müssen aus derselben Stoffkonstruktion, demselben Stil, derselben Farbe und derselben Zusammensetzung bestehen; sie müssen auch eine entsprechende oder kompatible Größe aufweisen. Der Begriff „Ensemble“ gilt nicht für Laufanzüge oder Skihosen der Position 6112. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken XI 61-2 Anmerkungen (fort.) 4. Die Positionen 6105 und 6106 umfassen keine Kleidungsstücke mit Taschen unter der Taille, mit einem Rippenbündchen oder anderen Mittel zur Straffung am unteren Ende des Kleidungsstücks, oder Kleidungsstücke, die in jeder Richtung, gemessen auf einer Fläche von mindestens 10 cm mal 10 cm, weniger als 10 Stiche pro linearer Zentimeter aufweisen. Die Position 6105 umfasst keine ärmellosen Kleidungsstücke. „Hemden“ und „Hemdblusen“ sind Kleidungsstücke, die dazu bestimmt sind, den Oberkörper zu bedecken, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer vollständigen oder teilweisen Öffnung, die am Halsausschnitt beginnt. „Blusen“ sind locker sitzende Kleidungsstücke, die ebenfalls dazu bestimmt sind, den Oberkörper zu bedecken, aber ärmellos und mit oder ohne Öffnung am Halsausschnitt sein können. „Hemden“, „Hemdblusen“ und „Blusen“ können auch einen Kragen haben. 5. Die Position 6109 umfasst keine Kleidungsstücke mit einem Kordelzug, einem Rippenbündchen oder anderen Mittel zur Straffung am unteren Ende des Kleidungsstücks. 6. Für die Zwecke der Position 6111: (a) Der Ausdruck „Babykleidung und Kleidungszubehör“ bezeichnet Artikel für Kleinkinder mit einer Körpergröße von nicht mehr als 86 Zentimetern; (b) Artikel, die auf den ersten Blick sowohl der Position 6111 als auch anderen Positionen dieses Kapitels zugeordnet werden können, sind der Position 6111 zuzuordnen. 7. Für die Zwecke der Position 6112 bedeutet „Skihosen“ Kleidungsstücke oder Sets von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Erscheinungsbildes und ihrer Textur als für das Skifahren (Langlauf oder Alpin) bestimmt erkennbar sind. Sie bestehen entweder aus: (a) einem „Skianzug“, das heißt, einem Einzelstück, das dazu bestimmt ist, den Ober- und Unterkörper zu bedecken; zusätzlich zu Ärmeln und einem Kragen kann der Skianzug Taschen oder Fußriemen haben; oder (b) einem „Skiensemble“, das heißt, einem Set von Kleidungsstücken, das aus zwei oder drei Teilen besteht, zum Einzelhandel angeboten wird und folgende Teile umfasst: - ein Kleidungsstück wie ein Anorak, Windbreaker oder ein ähnliches Stück, das durch einen Reißverschluss geschlossen ist, möglicherweise mit einer Weste zusätzlich, und - ein Paar Hosen, ob über oder unter der Taille, ein Paar kurze Hosen oder ein Bib- und Hosenträgeranzug. Das „Skiensemble“ kann auch aus einem Anzug bestehen, der dem in Absatz (a) oben genannten ähnelt, und einer Art gepolsterter, ärmelloser Jacke, die über dem Anzug getragen wird. Alle Bestandteile eines „Skiensembles“ müssen aus einem Stoff mit derselben Textur, demselben Stil und derselben Zusammensetzung hergestellt sein, unabhängig davon, ob sie dieselbe Farbe haben; sie müssen auch eine entsprechende oder kompatible Größe aufweisen. 8. Kleidungsstücke, die auf den ersten Blick sowohl der Position 6113 als auch anderen Positionen dieses Kapitels, mit Ausnahme der Position 6111, zugeordnet werden können, sind der Position 6113 zuzuordnen. 9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die für eine linke über rechte Verschlussvorrichtung vorne konzipiert sind, gelten als Herren- oder Jungenkleidung, und solche, die für eine rechte über linke Verschlussvorrichtung vorne konzipiert sind, gelten als Damen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Schnittform des Kleidungsstücks eindeutig darauf hinweist, dass es für eines der Geschlechter bestimmt ist. Kleidungsstücke, die weder als Herren- oder Jungenkleidung noch als Damen- oder Mädchenkleidung identifiziert werden können, sind den Positionen für Damen- oder Mädchenkleidung zuzuordnen. 10. Artikel dieses Kapitels können aus Metallfaden bestehen. Zusätzliche US-Anmerkung 1. Für die Zwecke der Position 6111 bedeutet der Begriff „Sets“ zwei oder mehr verschiedene Kleidungsstücke der Positionen 6111, 620

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILIE UND TEXTILWAREN XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Borsten oder Haare aus Tierhaaren zur Bürstenherstellung (Position 0502); Pferdeschwanz oder Pferdeschwanzabfälle (Position 0511); (b) Menschhaar oder Artikel aus Menschhaar (Position 0501, 6703 oder 6704), außer Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder ähnlichen Geräten verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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