FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    6216.00.54

    Ohne Gabeln

    Dieser Code umfasst Bekleidung und Kleidungsaccessoires und gibt spezifische Stoffzusammensetzungen und Kleidungsarten wie Anzüge, Jacken, Hosen und Röcke an. Verwenden Sie diese Informationen, um diese Waren korrekt für die Zollbewertung zu klassifizieren und eine ordnungsgemäße Einordnung in Kapitel 62 des Harmonisierten Zolltarifs zu gewährleisten.

    Ohne Gabeln

    HTS-Medien

    Dieser Abschnitt des Zolltarifes für harmonisierte Waren umfasst Kleidungsstücke und Bekleidungszubehör, die nicht gestrickt oder gehäkelt sind, und beinhaltet Artikel wie Anzüge, Jacken, Hosen und Röcke. Insbesondere beziehen sich die Zolltarifnummern 6203.43.1110, 6203.43.7510, 6204.63.0910, 6204.63.7510, 6210.40.2531, 6210.40.5531, 6210.50.0531 und 6210.50.5531 auf Herren- oder Jungenanzüge, Ensembles, Jacken, Hosen und Hemden und werden durch spezifische Stoffzusammensetzungen oder Konstruktionsdetails weiter definiert. Statistische Endziffern werden verwendet, um eine detailliertere Berichterstattung über diese Artikel zu ermöglichen, insbesondere für Skihosen/Snowboardhosen, wobei Merkmale wie versiegelte Nähte, verstärkte Bereiche und Verstellmechanismen bestätigt werden müssen, um die korrekte statistische Nummer auszuwählen. Importeure sollten die detaillierten Anmerkungen und statistischen Anmerkungen sorgfältig prüfen, um eine korrekte Klassifizierung und Berichterstattung dieser Bekleidungsprodukte zu gewährleisten.

    KapitelKapitel 62: Articles of apparel and clothing accessories, not knitted or crocheted
    AbschnittAbschnitt XI: Textile and Textile Articles

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    20.7¢/kg + 10.4%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,BH, CL,CO, IL,JO,KR, MA,OM,P, PA,PE,S,SG) 20.7¢/kg + 8.2% (E)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für die Zolltarifnummern 6203 und 6204 beträgt 16 % für die meisten Artikel, während 6210 einen allgemeinen Satz von 7 % hat. Spezifische Sätze können je nach Faserzusammensetzung und Herkunftsland variieren, und es gibt Sonderzollsätze im Rahmen von Freihandelsabkommen (FTAs); diese werden in Prozent angegeben und gelten für Waren, die die Ursprungsregeln des FTA erfüllen. Die angegebenen Sätze sind ad valorem, d. h. sie werden als Prozentsatz des geschätzten Werts der importierten Waren berechnet. Der Zoll wird pro Kilogramm (kg) für die meisten Unterteilungen erhoben, obwohl bestimmte Unterteilungen möglicherweise andere Einheitenanforderungen haben, die hier nicht angegeben sind. FTA-Sätze erfordern Dokumentation, die beweist, dass die Waren im Partnerland hergestellt wurden, um berechtigt zu sein.

    Zollsatz (Spalte 2): 99.2¢/kg + 65%

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    Code-Unterteilungen

    6216.00.54.10

    Handschuhe, Fäustlinge und Mützen: > Sonstige: > Aus künstlichen Fasern: > Sonstige: > Ohne Gabelhalter > Enthaltend 36 Prozent oder mehr nach Gewicht Wolle oder feines Tierhaar (431)

    6216.00.54.20

    Handschuhe, Fausthandschuhe und Mützen: > Sonstige: > Aus synthetischen Fasern: > Sonstige: > Ohne Serviettenhalter > Sonstige (631)

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken KAPITEL 62 MODELE UND KLEIDUNGZUBEHÖR, NICHT GESTRICKT ODER GEHAKTET XI 62-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel gilt nur für Fertigwaren aus Textilgewebe, außer Watte, und schließt gestrickte oder gehakete Artikel aus (außer denen des Postens 6212). 2. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Gebrüchte oder andere gebrauchte Artikel des Postens 6309; (b) Orthopädische Hilfsmittel, chirurgische Gürtel, Orthesen oder ähnliches (Posten 9021). 3. Für die Zwecke der Posten 6203 und 6204: (a) Der Begriff „Anzug“ bezeichnet eine Garnitur von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei Teilen bestehen, die in Bezug auf ihre Außenseite aus Teilen aus identischem Stoff gefertigt sind und umfassen: - einen Anzugmantel oder eine Jacke, dessen Außenschale, abgesehen von den Ärmeln, aus vier oder mehr Paneelen besteht, die dazu bestimmt sind, den Oberkörper zu bedecken, möglicherweise mit einem maßgeschneiderten Weste zusätzlich, dessen Vorderseite aus demselben Stoff wie die Außenseite der anderen Komponenten der Garnitur besteht und dessen Rücken aus demselben Stoff wie das Futter des Anzugmantels oder der Jacke; und - ein Kleidungsstück, das dazu bestimmt ist, den Unterkörper zu bedecken und aus einer Hose, einem Hosenrock oder Shorts (außer Badebekleidung), einem Rock oder einem geteilten Rock besteht, ohne Hosenträger oder Brustplatte. Alle Komponenten eines „Anzugs“ müssen aus derselben Stoffkonstruktion, Farbe und Zusammensetzung bestehen; sie müssen auch denselben Stil und eine entsprechende oder kompatible Größe aufweisen. Diese Komponenten können jedoch aus einem anderen Stoff mit einer Borte (ein Streifen Stoff, der in die Naht genäht ist) versehen sein. Wenn mehrere separate Komponenten zur Bedeckung des unteren Körperbereichs zusammen präsentiert werden (zum Beispiel zwei Hosenpaare oder Hose und Shorts, oder ein Rock oder geteilter Rock und Hose), gilt der Bestandteil des unteren Körpers als ein Paar Hosen oder, im Falle von Damen- oder Mädchenanzügen, als der Rock oder geteilte Rock, wobei die anderen Kleidungsstücke separat betrachtet werden. Der Begriff „Anzug“ umfasst die folgenden Garnituren, unabhängig davon, ob sie alle oben genannten Bedingungen erfüllen: - Morgenkleid, bestehend aus einer schlichten Jacke (Cutaway) mit gerundeten Schwänzen, die weit hinten herabhängen, und gestreiften Hosen; - Abendkleid (Frack), das im Allgemeinen aus schwarzem Stoff gefertigt ist, dessen Jacke vorne relativ kurz ist, sich nicht schließt und schmale Röcke hat, die an der Hüfte geschnitten und hinten herabhängen; - Dinnerjackets, bei denen die Jacke stilistisch einer normalen Jacke ähnelt (obwohl sie möglicherweise mehr vom Hemdkragen zeigt), aber glänzende Seiden- oder Imitationsseidenrevers aufweist. (b) Der Begriff „Ensemble“ bezeichnet eine Garnitur von Kleidungsstücken (außer Anzügen und Artikeln des Postens 6207 oder 6208), die aus mehreren Teilen aus identischem Stoff bestehen, zum Einzelhandel angeboten werden und umfassen: - ein Kleidungsstück, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, mit Ausnahme von Westen, die auch als zweites Oberbekleidungsstück dienen können, und - ein oder zwei verschiedene Kleidungsstücke, die dazu bestimmt sind, den Unterkörper zu bedecken und aus Hosen, Überhosen mit Brustplatte und Hosenträgern, Hosen, Shorts (außer Badebekleidung), einem Rock oder einem geteilten Rock bestehen. Alle Komponenten eines Ensembles müssen aus derselben Stoffkonstruktion, demselben Stil, derselben Farbe und derselben Zusammensetzung bestehen; sie müssen auch eine entsprechende oder kompatible Größe aufweisen. Der Begriff „Ensemble“ gilt nicht für Laufanzüge oder Skihosen des Postens 6211. 4. Die Posten 6205 und 6206 umfassen Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem Rippenbündchen oder anderen Verschlusselementen am unteren Teil des Kleidungsstücks nicht. Posten 6205 umfasst keine ärmellosen Kleidungsstücke. „Hemden“ und „Blusenhemden“ sind Kleidungsstücke, die dazu bestimmt sind, den Oberkörper zu bedecken, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer vollständigen oder teilweisen Öffnung, die am Halsausschnitt beginnt. „Blusen“ sind locker sitzende Kleidungsstücke, die ebenfalls dazu bestimmt sind, den Oberkörper zu bedecken, aber ärmellos und mit oder ohne Öffnung am Halsausschnitt sein können. „Hemden“, „Blusenhemden“ und „Blusen“ können auch einen Kragen haben. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Berichtszwecken XI 62-2 Anmerkungen (fort.) 5. Für die Zwecke des Postens 6209: (a) Der Ausdruck „Babykleidung und Kleideraccessoires“ bezeichnet Artikel für Kleinkinder mit einer Körpergröße von nicht mehr als 86 Zentimetern; (b) Artikel, die auf den ersten Blick sowohl unter Posten 6209 als auch unter anderen Posten dieses Kapitels klassifiziert werden können, sind unter Posten 6209 zu klassifizieren. 6. Kleidungsstücke, die auf den ersten Blick sowohl unter Posten 6210 als auch unter anderen Posten dieses Kapitels, mit Ausnahme von Posten 6209, klassifiziert werden können, sind unter Posten 6210 zu klassifizieren. 7. Für die Zwecke des Postens 6211 bedeuten „Skihosen“ Kleidungsstücke oder Garnituren von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Erscheinungsbildes und ihrer Textur als für das Skifahren (Langlauf oder Alpin) bestimmt erkennbar sind. Sie bestehen entweder aus: (a) einer „Skihose“, das heißt, einem Einzelstück, das dazu bestimmt ist, den Ober- und Unterkörper zu bedecken; zusätzlich zu Ärmeln und einem Kragen kann die Skihose Taschen oder Fußriemen haben; oder (b) einem „Skiensemble“, das heißt, einer Garnitur von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei Teilen besteht, zum Einzelhandel angeboten wird und umfassen: - ein Kleidungsstück wie ein Anorak, Windbreaker oder ein ähnlicher Artikel, geschlossen durch einen Reißverschluss, möglicherweise mit einer Weste zusätzlich, und - ein Paar Hosen, ob über oder unter der Taille, ein Paar Hosenrock oder eine Überhose mit Brustplatte und Hosenträgern. Das „Skiensemble“ kann auch aus einer Hose ähnlich der in Absatz (a) oben genannten und einer Art gepolsterter, ärmelloser Jacke bestehen, die über die Hose getragen wird. Alle Komponenten eines „Skiensembles“ müssen aus einem Stoff mit derselben Textur, demselben Stil und derselben Zusammensetzung gefertigt sein, unabhängig davon, ob sie dieselbe Farbe haben; sie müssen auch eine entsprechende oder kompatible Größe aufweisen. 8. Schals und schalsartige Artikel, quadratisch oder annähernd quadratisch, von denen keine Seite 60 Zentimeter überschreitet, sind als Taschentücher zu klassifizieren (Posten 6213). Taschentücher, von denen eine Seite 60 Zentimeter überschreitet, sind unter Posten 6214 zu klassifizieren. 9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die für eine Verschlussmethode von links nach rechts vorne konzipiert sind, gelten als Herren- oder Jungenkleidung, und diejenigen, die für eine Verschlussmethode von rechts nach links vorne konzipiert sind, gelten als Damen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Schnittführung des Kleidungsstücks eindeutig darauf hinweist, dass es für eines der Geschlechter bestimmt ist. Kleidungsstücke, die weder als Herren- oder Jungenkleidung noch als Damen- oder Mädchenkleidung identifiziert werden können, sind unter den Posten zu klassifizieren, die Damen- oder Mädchenkleidung abdecken. 10. Artikel dieses Kapitels können aus Metallfäden bestehen. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Für die Zwecke des Postens 6209 bedeutet der Begriff „Sets“ zwei oder mehr verschiedene Kleidungsstücke der Posten 6111, 6209 oder 6505, die zusammen importiert werden, entsprechende Größen haben

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XI TEXTILWAREN UND TEXTILARTIKEL XI-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Borsten oder Haare aus Tierhaar (Position 0502); Pferdeschwanz oder Pferdeschwanzabfälle (Position 0511); (b) Menschliches Haar oder Artikel aus menschlichem Haar (Position 0501, 6703 oder 6704), außer Filter- oder Siebgewebe einer Art, die üblicherweise in Ölpressen oder ähnlichem verwendet wird (Position 5911); (c) Baumwollflusen oder andere pflanzliche Materialien von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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