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    6903.90.00

    Andere

    Der HTS-Code 6903.90.00 umfasst andere feuerfeste Keramikwaren, wie Schmelzgefäße und Rohre, die in Hochtemperaturanwendungen in der Industrie verwendet werden. Dieser Code wird zur Klassifizierung dieser gebrannten Keramikartikel verwendet, die nicht anderswo in Kapitel 69 abgedeckt sind, und profitiert derzeit von zollfreiem Status gemäß Standardhandelsabkommen.

    Andere

    HTS-Medien

    Kapitel 69 behandelt Keramikprodukte, und dieser spezifische Code, 6903.90.00, befasst sich mit anderen feuerfesten Keramikwaren wie Schmelzöfen und Rohren, mit Ausnahme jener, die aus silizischen fossilen Mehlen hergestellt sind. Diese Waren sind dafür ausgelegt, hohen Temperaturen standzuhalten, und weisen besondere Eigenschaften wie Festigkeit und Beständigkeit gegen thermischen Schock auf, mit einem pyrometrischen Kegeläquivalent von mindestens 1500°C. Der Code unterteilt sich weiter in 6903.90.00.10 für Waren aus Ton und 6903.90.00.50 für alle anderen feuerfesten Keramikwaren, die nicht aus Ton bestehen, wählen Sie daher das Suffix, das die Materialzusammensetzung des Artikels genau widerspiegelt.

    KapitelKapitel 69: Ceramic products
    AbschnittAbschnitt XIII: Articles of Stone, Plaster, Cement, Asbestos, Mica or Similar Materials; Ceramic Products; Glass and

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 6903.90.00 und seine Unterteilungen (6903.90.00.10 & 6903.90.00.50) ist Frei, was bedeutet, dass auf Waren, die die Kriterien erfüllen, kein Zoll erhoben wird. Waren können auch für Sonderzollsätze unter Berechtigte FTA oder Präferenzprogrammen in Frage kommen, obwohl die Einzelheiten dieser Sätze nicht angegeben sind. Alle Meldungen sind in Kilogramm (kg) erforderlich. Das bedeutet, dass Waren, die im Rahmen normaler Handelsbeziehungen importiert werden, zollfrei einfahren, während Waren, die für präferenzielle Handelsabkommen in Frage kommen, je nach spezifischem Abkommen und Ursprungsland auch von reduzierten oder eliminierten Zöllen profitieren können.

    Dienstgrad (Spalte 2): 30%

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    Code-Unterteilungen

    6903.90.00.10

    Andere hochtemperaturbeständige Keramikwaren (zum Beispiel Retorten, Tiegel, Muffeln, Düsen, Stöpsel, Stützen, Cupeln, Rohre, Leitungen, Hüllen, Stangen und Schieber), außer denen aus silizischen fossilen Mehlen oder ähnlichen silizischen Erden: > Sonstige > Aus Ton

    6903.90.00.50

    Andere feuerfeste Keramikwaren (zum Beispiel Retorten, Tiegel, Muffeln, Düsen, Stöpsel, Stützen, Cupeln, Rohre, Leitungen, Hüllen, Stäbe und Schieber), außer denen aus silizischen fossilen Meilen oder ähnlichen silizischen Erden: > Sonstiges > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 69 KERAMISCHE ERZEUGNISSE XIII 69-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel gilt nur für keramische Erzeugnisse, die nach der Formgebung gebrannt wurden: (a) Die Positionen 6904 bis 6914 gelten nur für solche Erzeugnisse, die nicht in den Positionen 6901 bis 6903 klassifizierbar sind; (b) Artikel, die auf Temperaturen unter 800 °C erhitzt werden, beispielsweise zum Aushärten von Harzen, zur Beschleunigung von Hydratationsreaktionen oder zur Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen, gelten nicht als gebrannt. Solche Artikel sind von Kapitel 69 ausgenommen; und (c) Keramische Erzeugnisse werden durch das Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien gewonnen, die zuvor im Allgemeinen bei Raumtemperatur vorbereitet und geformt wurden. Rohmaterialien umfassen unter anderem Tone, siliziumhaltige Materialien einschließlich geschmolzenem Quarz, Materialien mit hohem Schmelzpunkt, wie Oxide, Carbide, Nitride, Graphit oder anderes Kohlenstoff, und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfeste Tone oder Phosphate. 2. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Erzeugnisse der Position 2844; (b) Artikel der Position 6804; (c) Artikel des Kapitels 71 (zum Beispiel Imitationsschmuck); (d) Cermets der Position 8113; (e) Artikel des Kapitels 82; (f) elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Fittings aus Isoliermaterial (Position 8547); (g) künstliche Zähne (Position 9021); (h) Artikel des Kapitels 91 (zum Beispiel Uhren und Uhrengehäuse); (i) Artikel des Kapitels 94 (zum Beispiel Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); (j) Artikel des Kapitels 95 (zum Beispiel Spielzeug, Spiele und Sportgeräte); (k) Artikel der Position 9606 (zum Beispiel Knöpfe) oder der Position 9614 (zum Beispiel Rauchpipen); oder (l) Artikel des Kapitels 97 (zum Beispiel Kunstwerke). Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Für die Zwecke der Positionen 6902 und 6903 bezieht sich der Begriff „feuerfest“ auf Artikel, die einen pyrometrischen Kegelwert von mindestens 1500°C aufweisen, wenn sie bei 60°C pro Stunde erhitzt werden (pyrometrischer Kegel 18). Feuerfeste Artikel besitzen besondere Eigenschaften hinsichtlich Festigkeit und Beständigkeit gegen thermischen Schock und können je nach bestimmtem Verwendungszweck auch andere besondere Eigenschaften wie Abrieb- und Korrosionsbeständigkeit aufweisen. 2. Für die Zwecke der Position 6902 ist ein Ziegel, der sowohl Chrom als auch Magnesium enthält, nach demjenigen Bestandteil klassifizierbar, der in größerer Gewichtsmenge vorliegt (ausgedrückt als CrO oder MgO bzw.). 2 3 3. Für die Zwecke der Positionen 6905 und 6907 umfasst der Begriff „Fliesen“ keinen Artikel mit einer Dicke von 3,2 cm oder mehr. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XIII 69-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) 5. Für die Zwecke der Positionen 6909 bis 6914: (a) Die Begriffe „Porzellan“, „China“ und „Geschirr“ umfassen Keramikwaren (außer Steinzeug), ob glasiert oder verziert oder nicht, mit einem gebrannten weißen Körper (es sei denn, er ist künstlich gefärbt), der nicht mehr als 0,5 Prozent seines Gewichts an Wasser aufnimmt und in Dicken von mehreren Millimetern transluzent ist. Der Begriff „Steinzeug“ im Sinne dieser Anmerkung umfasst Keramikwaren, die Ton als wesentlichen Bestandteil enthalten, nicht üblicherweise weiß sind, nicht mehr als 3 Prozent ihres Gewichts an Wasser aufnehmen und von Natur aus opak sind (außer bei sehr dünnen Stücken), selbst wenn die Absorption weniger als 0,1 Prozent beträgt. (b) Der Begriff „Knochenchina“ umfasst Geschirr oder Porzellan, dessen Körper 25 Prozent oder mehr aus gebranntem Knochen oder Tricalciumphosphat besteht. (c) Der Begriff „Steingut“ umfasst Keramikwaren, ob glasiert oder verziert oder nicht, mit einem gebrannten Körper, der Ton als wesentlichen Bestandteil enthält und mehr als 3 Prozent seines Gewichts an Wasser aufnimmt. (d) Die Wasseraufnahme eines Keramikkörpers ist nach der ASTM-Prüfmethode C373 zu bestimmen (mit Ausnahme der Tatsache, dass Prüfkörper ein Mindestgewicht von 10 g haben und eine große Oberfläche glasiert sein dürfen). 6. Für die Zwecke der Positionen 6911 und 6912: (a) Der Begriff „in bestimmten Sets erhältlich“ umfasst Teller, Tassen, Untertassen und andere Artikel, die hauptsächlich zur Zubereitung, zum Servieren oder zum Aufbewahren von Speisen oder Getränken oder Zutaten für Speisen oder Getränke verwendet werden, die im gleichen Muster verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wobei kein Artikel als „in bestimmten Sets erhältlich“ klassifizierbar ist, es sei denn, er gehört zu einem Muster, in dem mindestens die in Unterabsatz (b) dieser Anmerkung aufgeführten Artikel verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. (b) Wenn jeder der folgenden Artikel im gleichen Muster verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, richtet sich die Klassifizierung nach den Unterpositionen 6911.10.35, 6911.10.37, 6911.10.38, 6912.00.35 oder 6912.00.39 aller Artikel dieses Musters nach dem Gesamtwert der folgenden Artikel in den angegebenen Mengen, wie vom zuständigen Zollbeamten gemäß Abschnitt 402 des Tariff Act von 1930, in der geänderten Fassung, bestimmt wird, unabhängig davon, ob diese Artikel in derselben Sendung importiert werden: 12 Teller der Größe, die der maximalen Dimension von 26,7 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 12 Teller der Größe, die der maximalen Dimension von 15,3 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 12 Teetassen und deren Untertassen, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 12 Suppenteller der Größe, die der maximalen Dimension von 17,8 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 12 Fruchtteller der Größe, die der maximalen Dimension von 12,7 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 1 Servierteller oder Brotteller der Größe, die der maximalen Dimension von 38,1 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 1 offener Gemüseteller oder -schale der Größe, die der maximalen Dimension von 25,4 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 1 Zuckerdose der größten Kapazität, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 1 Sahnekanne der größten Kapazität, verkauft oder zum Verkauf angeboten. Wenn Suppenteller oder Fruchtteller nicht verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, werden 12 Getreidegefäße der Größe, die der maximalen Dimension von 15,3 cm am nächsten kommt, als Ersatz eingesetzt. (c) Der Wasseraufnahmeanteil von gegossenen und geformten Keramikartikeln desselben Musters, die „in bestimmten Sets erhältlich“ sind und die in derselben Sendung in einem Verhältnis von mindestens 5 geformten Artikeln zu 1 gegossenem Artikel importiert werden, ist die durchschnittliche Wasseraufnahme solcher gegossener und geformter Artikel desselben Musters in der Sendung, wobei die durchschnittliche Absorption als äquivalent zu 5 Prozent der Wasseraufnahme einer repräsentativen Stichprobe solcher gegossener Artikel plus 95 Prozent der Wasseraufnahme einer repräsentativen Stichprobe solcher geformter Artikel angesehen wird. 7. Für die Zwecke der Positionen 6911, 6912 und 6913 gilt, dass Bestimmungen, die Waren nach dem Wert jedes „Artikels“ klassifizieren, ein Artikel eine einzelne Zolltarif-Einheit ist, die aus mehr als einem Stück

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XIII STEIN, PUTZ, ZEMENT, ASBEST, GABRIET oder ÄHNLICHE MATERIALIEN; KERAMIKPRODUKTE; GLAS UND GLASWAREN XIII-1 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XIII-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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