FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    6907.22.10

    Unglasiert

    Der HTS-Code 6907.22.10 umfasst unglasierte Keramikfliesen, Pflastersteine, Herdplatten, Wandfliesen und Mosaikwürfel mit einer Wasseraufnahme zwischen 0,5 % und 10 %. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Keramikprodukte, um den allgemeinen Zollsatz von 10 % oder, falls zutreffend, einen Zollsatz eines Freihandelsabkommens zu ermitteln, wie in Kapitel 69 dargelegt.

    Unglasiert

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 69, das Keramikprodukte abdeckt, und befasst sich speziell mit Keramikflaggen und Pflaster-, Herd- oder Wandfliesen. Der Code 6907.22.10 umfasst nicht glasierte Keramikfliesen mit einem Wasserabsorptionskoeffizienten von über 0,5 Prozent, aber nicht mehr als 10 Prozent. Weitere Unterteilungen kategorisieren diese Fliesen nach Größe, wobei 6907.22.10.05 für Fliesen kleiner als 7 cm, 6907.22.10.11 für Fliesen von 30 cm oder kleiner und 6907.22.10.51 als Kategorie „sonstige“ vorgesehen ist, wählen Sie daher das Suffix, das die Abmessungen der Fliese genau widerspiegelt.

    KapitelKapitel 69: Ceramic products
    AbschnittAbschnitt XIII: Articles of Stone, Plaster, Cement, Asbestos, Mica or Similar Materials; Ceramic Products; Glass and

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    10%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 6907.22.10 und seine Unterteilungen (6907.22.10.05, 6907.22.10.11 und 6907.22.10.51) beträgt 10%. Allerdings gelten bevorzugte Sätze von Free für Waren, die aus Australien, Bahrain, Chile, Kolumbien, Dominikanische Republik, El Salvador, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Peru, Singapur und anderen Ländern stammen, die für Freihandelsabkommen oder Präferenzprogramme in Frage kommen. Diese Sonderzollsätze hängen von der Erfüllung der spezifischen Ursprungsregeln für diese Abkommen ab. Alle Mengen müssen in Quadratmetern (m2) angegeben werden. Es ist kein Sonderzoll über die FTA-Sätze hinaus angegeben.

    Dienstgrad (Spalte 2): 55%

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    Code-Unterteilungen

    6907.22.10.05

    Keramische Fliesen und Pflastersteine, Herd- oder Wandfliesen; keramische Mosaikwürfel und ähnliches, ob mit oder ohne Träger; Fertigkeramiken: > Fliesen und Pflastersteine, Herd- oder Wandfliesen, ausgenommen die der Nomenklaturposition 6907.30 und 6907.40: > Mit einem Wasserabsorptionskoeffizienten nach Gewicht von über 0,5 Prozent, aber nicht über 10 Prozent: > Unglasiert > Fliesen, ob rechteckig oder nicht, deren größte Oberfläche in ein Quadrat eingeschlossen werden kann, dessen Seite weniger als 7 cm beträgt

    Elterncode
    6907.22.10.11

    Keramische Fliesen und Pflastersteine, Kamin- oder Wandfliesen; keramische Mosaikwürfel und ähnliches, ob auf Träger oder nicht; Fertigkeramiken: > Fliesen und Pflastersteine, Kamin- oder Wandfliesen, ausgenommen die der Nomenklaturposition 6907.30 und 6907.40: > Mit einem Wasserabsorptionskoeffizienten nach Gewicht von mehr als 0,5 Prozent, aber nicht mehr als 10 Prozent: > Unglasiert > Sonstige: > Fliesen, deren größte Fläche in ein Quadrat von maximal 30 cm Seitenlänge eingeschlossen werden kann

    6907.22.10.51

    Keramische Fliesen und Pflastersteine, Herd- oder Wandfliesen; keramische Mosaikwürfel und ähnliches, ob mit oder ohne Träger; Fertigkeramik: > Fliesen und Pflastersteine, Herd- oder Wandfliesen, ausgenommen die der Nomenklaturposition 6907.30 und 6907.40: > Mit einem Wasserabsorptionskoeffizienten nach Gewicht von mehr als 0,5 Prozent, aber nicht mehr als 10 Prozent: > Unglasiert > Sonstige: > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 69 KERAMISCHE ERZEUGNISSE XIII 69-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel gilt nur für keramische Erzeugnisse, die nach der Formgebung gebrannt wurden: (a) Die Positionen 6904 bis 6914 gelten nur für solche Erzeugnisse, die nicht in den Positionen 6901 bis 6903 klassifizierbar sind; (b) Artikel, die auf Temperaturen unter 800 °C erhitzt werden, beispielsweise zum Aushärten von Harzen, zur Beschleunigung von Hydratationsreaktionen oder zur Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen, gelten nicht als gebrannt. Solche Artikel sind von Kapitel 69 ausgenommen; und (c) Keramische Erzeugnisse werden durch das Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien gewonnen, die zuvor im Allgemeinen bei Raumtemperatur vorbereitet und geformt wurden. Rohmaterialien umfassen unter anderem Tone, siliziumhaltige Materialien einschließlich geschmolzenem Quarz, Materialien mit hohem Schmelzpunkt, wie Oxide, Carbide, Nitride, Graphit oder anderes Kohlenstoff, und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfeste Tone oder Phosphate. 2. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Erzeugnisse der Position 2844; (b) Artikel der Position 6804; (c) Artikel des Kapitels 71 (zum Beispiel Imitationsschmuck); (d) Cermets der Position 8113; (e) Artikel des Kapitels 82; (f) elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Fittings aus Isoliermaterial (Position 8547); (g) künstliche Zähne (Position 9021); (h) Artikel des Kapitels 91 (zum Beispiel Uhren und Uhrengehäuse); (i) Artikel des Kapitels 94 (zum Beispiel Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); (j) Artikel des Kapitels 95 (zum Beispiel Spielzeug, Spiele und Sportgeräte); (k) Artikel der Position 9606 (zum Beispiel Knöpfe) oder der Position 9614 (zum Beispiel Rauchpipen); oder (l) Artikel des Kapitels 97 (zum Beispiel Kunstwerke). Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Für die Zwecke der Positionen 6902 und 6903 bezieht sich der Begriff „feuerfest“ auf Artikel, die einen pyrometrischen Kegelwert von mindestens 1500°C aufweisen, wenn sie bei 60°C pro Stunde erhitzt werden (pyrometrischer Kegel 18). Feuerfeste Artikel besitzen besondere Eigenschaften hinsichtlich Festigkeit und Beständigkeit gegen thermischen Schock und können je nach bestimmtem Verwendungszweck auch andere besondere Eigenschaften wie Abrieb- und Korrosionsbeständigkeit aufweisen. 2. Für die Zwecke der Position 6902 ist ein Ziegel, der sowohl Chrom als auch Magnesium enthält, nach demjenigen Bestandteil klassifizierbar, der in größerer Gewichtsmenge vorliegt (ausgedrückt als CrO oder MgO bzw.). 2 3 3. Für die Zwecke der Positionen 6905 und 6907 umfasst der Begriff „Fliesen“ keinen Artikel mit einer Dicke von 3,2 cm oder mehr. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XIII 69-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) 5. Für die Zwecke der Positionen 6909 bis 6914: (a) Die Begriffe „Porzellan“, „China“ und „Geschirr“ umfassen Keramikwaren (außer Steinzeug), ob glasiert oder verziert oder nicht, mit einem gebrannten weißen Körper (es sei denn, er ist künstlich gefärbt), der nicht mehr als 0,5 Prozent seines Gewichts an Wasser aufnimmt und in Dicken von mehreren Millimetern transluzent ist. Der Begriff „Steinzeug“ im Sinne dieser Anmerkung umfasst Keramikwaren, die Ton als wesentlichen Bestandteil enthalten, nicht üblicherweise weiß sind, nicht mehr als 3 Prozent ihres Gewichts an Wasser aufnehmen und von Natur aus opak sind (außer bei sehr dünnen Stücken), selbst wenn die Absorption weniger als 0,1 Prozent beträgt. (b) Der Begriff „Knochenchina“ umfasst Geschirr oder Porzellan, dessen Körper 25 Prozent oder mehr aus gebranntem Knochen oder Tricalciumphosphat besteht. (c) Der Begriff „Steingut“ umfasst Keramikwaren, ob glasiert oder verziert oder nicht, mit einem gebrannten Körper, der Ton als wesentlichen Bestandteil enthält und mehr als 3 Prozent seines Gewichts an Wasser aufnimmt. (d) Die Wasseraufnahme eines Keramikkörpers ist nach der ASTM-Prüfmethode C373 zu bestimmen (mit Ausnahme der Tatsache, dass Prüfkörper ein Mindestgewicht von 10 g haben und eine große Oberfläche glasiert sein dürfen). 6. Für die Zwecke der Positionen 6911 und 6912: (a) Der Begriff „in bestimmten Sets erhältlich“ umfasst Teller, Tassen, Untertassen und andere Artikel, die hauptsächlich zur Zubereitung, zum Servieren oder zum Aufbewahren von Speisen oder Getränken oder Zutaten für Speisen oder Getränke verwendet werden, die im gleichen Muster verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wobei kein Artikel als „in bestimmten Sets erhältlich“ klassifizierbar ist, es sei denn, er gehört zu einem Muster, in dem mindestens die in Unterabsatz (b) dieser Anmerkung aufgeführten Artikel verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. (b) Wenn jeder der folgenden Artikel im gleichen Muster verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, richtet sich die Klassifizierung nach den Unterpositionen 6911.10.35, 6911.10.37, 6911.10.38, 6912.00.35 oder 6912.00.39 aller Artikel dieses Musters nach dem Gesamtwert der folgenden Artikel in den angegebenen Mengen, wie vom zuständigen Zollbeamten gemäß Abschnitt 402 des Tariff Act von 1930, in der geänderten Fassung, bestimmt wird, unabhängig davon, ob diese Artikel in derselben Sendung importiert werden: 12 Teller der Größe, die der maximalen Dimension von 26,7 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 12 Teller der Größe, die der maximalen Dimension von 15,3 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 12 Teetassen und deren Untertassen, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 12 Suppenteller der Größe, die der maximalen Dimension von 17,8 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 12 Fruchtteller der Größe, die der maximalen Dimension von 12,7 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 1 Servierteller oder Brotteller der Größe, die der maximalen Dimension von 38,1 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 1 offener Gemüseteller oder -schale der Größe, die der maximalen Dimension von 25,4 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 1 Zuckerdose der größten Kapazität, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 1 Sahnekanne der größten Kapazität, verkauft oder zum Verkauf angeboten. Wenn Suppenteller oder Fruchtteller nicht verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, werden 12 Getreidegefäße der Größe, die der maximalen Dimension von 15,3 cm am nächsten kommt, als Ersatz eingesetzt. (c) Der Wasseraufnahmeanteil von gegossenen und geformten Keramikartikeln desselben Musters, die „in bestimmten Sets erhältlich“ sind und die in derselben Sendung in einem Verhältnis von mindestens 5 geformten Artikeln zu 1 gegossenem Artikel importiert werden, ist die durchschnittliche Wasseraufnahme solcher gegossener und geformter Artikel desselben Musters in der Sendung, wobei die durchschnittliche Absorption als äquivalent zu 5 Prozent der Wasseraufnahme einer repräsentativen Stichprobe solcher gegossener Artikel plus 95 Prozent der Wasseraufnahme einer repräsentativen Stichprobe solcher geformter Artikel angesehen wird. 7. Für die Zwecke der Positionen 6911, 6912 und 6913 gilt, dass Bestimmungen, die Waren nach dem Wert jedes „Artikels“ klassifizieren, ein Artikel eine einzelne Zolltarif-Einheit ist, die aus mehr als einem Stück

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XIII STEIN, PUTZ, ZEMENT, ASBEST, GABRIET oder ÄHNLICHE MATERIALIEN; KERAMIKPRODUKTE; GLAS UND GLASWAREN XIII-1 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XIII-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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