FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    6909.19.50

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    HS-Code 6909.19.50 umfasst Keramikwaren speziell für Labor-, Chemie- oder technische Zwecke sowie Keramikbehälter für den Transport oder die Verpackung. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser spezialisierten Keramikwaren, um den anwendbaren allgemeinen Zoll von 4 % oder möglicherweise zollfreien Status zu ermitteln, falls die Waren für spezielle Handelsprogramme wie die mit Australien oder Japan in Frage kommen, wie in den Kapitelnachrichten dargelegt.

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    HTS-Medien

    Dieser Zolltarifcode fällt unter Kapitel 69, das Keramikprodukte abdeckt, und bezieht sich speziell auf Keramikwaren, die für Labor-, chemische oder technische Zwecke sowie auf Behälter für die Landwirtschaft und für Transport-/Verpackungsgüter verwendet werden. Der Code 6909.19.50 deckt „andere“ Keramikwaren für diese technischen Zwecke ab, d. h. Gegenstände, die nicht anderswo in diesem Abschnitt näher beschrieben sind. Dieser Code hat zwei statistische Endziffern: 6909.19.50.10 für Keramiklager und 6909.19.50.95 für alle anderen „anderen“ Keramikwaren, die nicht als Lager klassifiziert sind; wählen Sie die Endziffer, die den spezifischen Keramikgegenstand, der klassifiziert wird, am genauesten beschreibt. Diese Keramikprodukte müssen nach der Formgebung gebrannt werden, um in diesen Abschnitt aufgenommen zu werden, und die Anmerkungen geben spezifische Definitionen für Begriffe wie Porzellan, Steingut und Fayence an, um eine korrekte Klassifizierung zu erleichtern.

    KapitelKapitel 69: Ceramic products
    AbschnittAbschnitt XIII: Articles of Stone, Plaster, Cement, Asbestos, Mica or Similar Materials; Ceramic Products; Glass and

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    4%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,JP,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 6909.19.50 und seine Unterteilungen (6909.19.50.10 & 6909.19.50.95) beträgt 4 % und gilt für Standardhandelspartner. Es gilt jedoch ein zollfreier Satz für Waren, die aus bestimmten Ländern wie Australien, Bahrain und anderen aufgeführten Ländern stammen, sofern sie unter förderfähigen Freihandelsabkommen oder Präferenzprogrammen qualifiziert sind. Es sind keine bestimmten Meldeeinheiten angegeben; daher ist die Menge für die Zollberechnung nicht spezifiziert. Sowohl der allgemeine als auch der spezielle Satz gelten für jede Unterteilung innerhalb von 6909.19.50, abhängig von Ursprung und Programmberechtigung.

    Dienstgrad (Spalte 2): 45%

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    Code-Unterteilungen

    6909.19.50.10

    Keramikwaren für Labor-, chemische oder andere technische Zwecke; Keramikwannen, -töpfe und ähnliche Behälter einer Art, die in der Landwirtschaft verwendet werden; Keramiktöpfe, -krüge und ähnliche Artikel einer Art, die zum Transport oder Verpacken von Waren verwendet werden: > Keramikwaren für Labor-, chemische oder andere technische Zwecke: > Sonstige: > Sonstige > Keramiklager

    6909.19.50.95

    Keramikwaren für Labor-, chemische oder andere technische Zwecke; Keramikrinnen, -töpfe und ähnliche Behälter einer Art, die in der Landwirtschaft verwendet werden; Keramiktöpfe, -krüge und ähnliche Artikel einer Art, die zum Transport oder Verpacken von Waren verwendet werden: > Keramikwaren für Labor-, chemische oder andere technische Zwecke: > Sonstige: > Sonstige > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 69 KERAMISCHE ERZEUGNISSE XIII 69-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel gilt nur für keramische Erzeugnisse, die nach der Formgebung gebrannt wurden: (a) Die Positionen 6904 bis 6914 gelten nur für solche Erzeugnisse, die nicht in den Positionen 6901 bis 6903 klassifizierbar sind; (b) Artikel, die auf Temperaturen unter 800 °C erhitzt werden, beispielsweise zum Aushärten von Harzen, zur Beschleunigung von Hydratationsreaktionen oder zur Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen, gelten nicht als gebrannt. Solche Artikel sind von Kapitel 69 ausgenommen; und (c) Keramische Erzeugnisse werden durch das Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien gewonnen, die zuvor im Allgemeinen bei Raumtemperatur vorbereitet und geformt wurden. Rohmaterialien umfassen unter anderem Tone, siliziumhaltige Materialien einschließlich geschmolzenem Quarz, Materialien mit hohem Schmelzpunkt, wie Oxide, Carbide, Nitride, Graphit oder anderes Kohlenstoff, und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfeste Tone oder Phosphate. 2. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Erzeugnisse der Position 2844; (b) Artikel der Position 6804; (c) Artikel des Kapitels 71 (zum Beispiel Imitationsschmuck); (d) Cermets der Position 8113; (e) Artikel des Kapitels 82; (f) elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Fittings aus Isoliermaterial (Position 8547); (g) künstliche Zähne (Position 9021); (h) Artikel des Kapitels 91 (zum Beispiel Uhren und Uhrengehäuse); (i) Artikel des Kapitels 94 (zum Beispiel Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); (j) Artikel des Kapitels 95 (zum Beispiel Spielzeug, Spiele und Sportgeräte); (k) Artikel der Position 9606 (zum Beispiel Knöpfe) oder der Position 9614 (zum Beispiel Rauchpipen); oder (l) Artikel des Kapitels 97 (zum Beispiel Kunstwerke). Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Für die Zwecke der Positionen 6902 und 6903 bezieht sich der Begriff „feuerfest“ auf Artikel, die einen pyrometrischen Kegelwert von mindestens 1500°C aufweisen, wenn sie bei 60°C pro Stunde erhitzt werden (pyrometrischer Kegel 18). Feuerfeste Artikel besitzen besondere Eigenschaften hinsichtlich Festigkeit und Beständigkeit gegen thermischen Schock und können je nach bestimmtem Verwendungszweck auch andere besondere Eigenschaften wie Abrieb- und Korrosionsbeständigkeit aufweisen. 2. Für die Zwecke der Position 6902 ist ein Ziegel, der sowohl Chrom als auch Magnesium enthält, nach demjenigen Bestandteil klassifizierbar, der in größerer Gewichtsmenge vorliegt (ausgedrückt als CrO oder MgO bzw.). 2 3 3. Für die Zwecke der Positionen 6905 und 6907 umfasst der Begriff „Fliesen“ keinen Artikel mit einer Dicke von 3,2 cm oder mehr. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XIII 69-2 Zusätzliche US-Anmerkungen (fort.) 5. Für die Zwecke der Positionen 6909 bis 6914: (a) Die Begriffe „Porzellan“, „China“ und „Geschirr“ umfassen Keramikwaren (außer Steinzeug), ob glasiert oder verziert oder nicht, mit einem gebrannten weißen Körper (es sei denn, er ist künstlich gefärbt), der nicht mehr als 0,5 Prozent seines Gewichts an Wasser aufnimmt und in Dicken von mehreren Millimetern transluzent ist. Der Begriff „Steinzeug“ im Sinne dieser Anmerkung umfasst Keramikwaren, die Ton als wesentlichen Bestandteil enthalten, nicht üblicherweise weiß sind, nicht mehr als 3 Prozent ihres Gewichts an Wasser aufnehmen und von Natur aus opak sind (außer bei sehr dünnen Stücken), selbst wenn die Absorption weniger als 0,1 Prozent beträgt. (b) Der Begriff „Knochenchina“ umfasst Geschirr oder Porzellan, dessen Körper 25 Prozent oder mehr aus gebranntem Knochen oder Tricalciumphosphat besteht. (c) Der Begriff „Steingut“ umfasst Keramikwaren, ob glasiert oder verziert oder nicht, mit einem gebrannten Körper, der Ton als wesentlichen Bestandteil enthält und mehr als 3 Prozent seines Gewichts an Wasser aufnimmt. (d) Die Wasseraufnahme eines Keramikkörpers ist nach der ASTM-Prüfmethode C373 zu bestimmen (mit Ausnahme der Tatsache, dass Prüfkörper ein Mindestgewicht von 10 g haben und eine große Oberfläche glasiert sein dürfen). 6. Für die Zwecke der Positionen 6911 und 6912: (a) Der Begriff „in bestimmten Sets erhältlich“ umfasst Teller, Tassen, Untertassen und andere Artikel, die hauptsächlich zur Zubereitung, zum Servieren oder zum Aufbewahren von Speisen oder Getränken oder Zutaten für Speisen oder Getränke verwendet werden, die im gleichen Muster verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wobei kein Artikel als „in bestimmten Sets erhältlich“ klassifizierbar ist, es sei denn, er gehört zu einem Muster, in dem mindestens die in Unterabsatz (b) dieser Anmerkung aufgeführten Artikel verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. (b) Wenn jeder der folgenden Artikel im gleichen Muster verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, richtet sich die Klassifizierung nach den Unterpositionen 6911.10.35, 6911.10.37, 6911.10.38, 6912.00.35 oder 6912.00.39 aller Artikel dieses Musters nach dem Gesamtwert der folgenden Artikel in den angegebenen Mengen, wie vom zuständigen Zollbeamten gemäß Abschnitt 402 des Tariff Act von 1930, in der geänderten Fassung, bestimmt wird, unabhängig davon, ob diese Artikel in derselben Sendung importiert werden: 12 Teller der Größe, die der maximalen Dimension von 26,7 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 12 Teller der Größe, die der maximalen Dimension von 15,3 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 12 Teetassen und deren Untertassen, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 12 Suppenteller der Größe, die der maximalen Dimension von 17,8 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 12 Fruchtteller der Größe, die der maximalen Dimension von 12,7 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 1 Servierteller oder Brotteller der Größe, die der maximalen Dimension von 38,1 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 1 offener Gemüseteller oder -schale der Größe, die der maximalen Dimension von 25,4 cm am nächsten kommt, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 1 Zuckerdose der größten Kapazität, verkauft oder zum Verkauf angeboten, 1 Sahnekanne der größten Kapazität, verkauft oder zum Verkauf angeboten. Wenn Suppenteller oder Fruchtteller nicht verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, werden 12 Getreidegefäße der Größe, die der maximalen Dimension von 15,3 cm am nächsten kommt, als Ersatz eingesetzt. (c) Der Wasseraufnahmeanteil von gegossenen und geformten Keramikartikeln desselben Musters, die „in bestimmten Sets erhältlich“ sind und die in derselben Sendung in einem Verhältnis von mindestens 5 geformten Artikeln zu 1 gegossenem Artikel importiert werden, ist die durchschnittliche Wasseraufnahme solcher gegossener und geformter Artikel desselben Musters in der Sendung, wobei die durchschnittliche Absorption als äquivalent zu 5 Prozent der Wasseraufnahme einer repräsentativen Stichprobe solcher gegossener Artikel plus 95 Prozent der Wasseraufnahme einer repräsentativen Stichprobe solcher geformter Artikel angesehen wird. 7. Für die Zwecke der Positionen 6911, 6912 und 6913 gilt, dass Bestimmungen, die Waren nach dem Wert jedes „Artikels“ klassifizieren, ein Artikel eine einzelne Zolltarif-Einheit ist, die aus mehr als einem Stück

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XIII STEIN, PUTZ, ZEMENT, ASBEST, GABRIET oder ÄHNLICHE MATERIALIEN; KERAMIKPRODUKTE; GLAS UND GLASWAREN XIII-1 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XIII-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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