Kapitelhinweise
Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025)
Anmerkungen für statistische Berichterstattung
KAPITEL 71
NATÜRLICHE ODER KULTIVIERTE PERLEN, EDEL- ODER HALBEDELSTEINE, EDELMETALLE,
METALLE MIT EDELMETALLBEPLATTUNG
UND ARTIKEL DARAUS;
IMITATIONSSCHMUCK; MÜNZEN
XIV
71-1
Anmerkungen
1. Gegen Anmerkung 1(a) zu Abschnitt VI und soweit nicht anders angegeben, sind alle Artikel, die ganz oder teilweise aus bestehen:
(a) Aus natürlichen oder kultivierten Perlen oder aus Edel- oder Halbedelsteinen (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert), oder
(b) Aus Edelmetall oder aus Metall mit Edelmetallbeschichtung, in diesem Kapitel zu klassifizieren.
2. (a) Die Positionen 7113, 7114 und 7115 umfassen keine Artikel, bei denen Edelmetall oder Metall mit Edelmetallbeschichtung nur als geringfügige Bestandteile vorhanden ist, wie geringfügige Befestigungen oder geringfügige Verzierungen (zum Beispiel Monogramme, Ferrulen und Ränder), und Absatz (b) der vorstehenden Anmerkung findet auf solche Artikel keine Anwendung.
(b) Die Position 7116 umfasst keine Artikel, die Edelmetall oder Metall mit Edelmetallbeschichtung enthalten (außer als geringfügige Bestandteile).
3. Dieses Kapitel umfasst nicht:
(a) Amalgam aus Edelmetall oder kolloidales Edelmetall (Position 2843);
(b) Sterile chirurgische Nahtmaterialien, Zahnfüllungen oder andere Waren des Kapitels 30;
(c) Waren des Kapitels 32 (zum Beispiel Lacke);
(d) Trägermaterialien für Katalysatoren (Position 3815);
(e) Artikel der Positionen 4202 oder 4203, auf die in Anmerkung 3(B) zu Kapitel 42 verwiesen wird;
(f) Artikel der Positionen 4303 oder 4304;
(g) Waren des Abschnitts XI (Textilien und Textilartikel);
(h) Schuhe, Kopfbedeckungen oder andere Artikel des Kapitels 64 oder 65;
(ij) Regenschirme, Gehstock oder andere Artikel des Kapitels 66;
(k) Schleifwaren der Positionen 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, die Staub oder Pulver aus Edel- oder Halbedelsteinen (natürlich oder synthetisch) enthalten; Artikel des Kapitels 82 mit einem funktionellen Teil aus Edel- oder Halbedelsteinen (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert); Maschinen, mechanische Vorrichtungen oder elektrische Waren oder Teile davon des Abschnitts XVI. Artikel und Teile davon, die ganz aus Edel- oder Halbedelsteinen (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert) bestehen, bleiben jedoch in diesem Kapitel klassifiziert, mit Ausnahme von unmontierten bearbeiteten Saphiren und Diamanten für Stifte (Position 8522);
(l) Artikel des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhren und Zeitmesser, Musikinstrumente);
(m) Waffen oder Teile davon (Kapitel 93);
(n) Artikel, auf die in Anmerkung 2 zu Kapitel 95 verwiesen wird;
(o) Artikel, die aufgrund von Anmerkung 4 zu diesem Kapitel in Kapitel 96 klassifiziert sind; oder
(p) Originalskulpturen oder Statuen (Position 9703), Sammlerstücke (Position 9705) oder Antiquitäten von über hundert Jahren (Position 9706), außer natürliche oder kultivierte Perlen oder Edel- oder Halbedelsteine.
4. (a) Der Ausdruck „Edelmetall“ bezeichnet Silber, Gold und Platin.
(b) Der Ausdruck „Platin“ bezeichnet Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.
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Anmerkungen für statistische Berichterstattung
XIV
71-2
Anmerkungen (fortgesetzt)
(c) Der Ausdruck „Edel- oder Halbedelsteine“ umfasst keine der in Anmerkung 2(b) zu Kapitel 96 aufgeführten Substanzen.
5. Für die Zwecke dieses Kapitels ist jede Legierung (einschließlich einer sinternen Mischung und einer intermetallischen Verbindung), die Edelmetall enthält, als Legierung aus Edelmetall zu behandeln, wenn ein Edelmetall zu mindestens 2 Prozent nach Gewicht der Legierung ausmacht. Legierungen aus Edelmetallen sind nach den folgenden Regeln zu klassifizieren:
(a) Eine Legierung, die zu mindestens 2 Prozent nach Gewicht Platin enthält, ist als Platinlegierung zu behandeln;
(b) Eine Legierung, die zu mindestens 2 Prozent nach Gewicht Gold, aber kein Platin oder weniger als 2 Prozent nach Gewicht Platin enthält, ist als Goldlegierung zu behandeln;
(c) Andere Legierungen, die zu mindestens 2 Prozent nach Gewicht Silber enthalten, sind als Silberlegierungen zu behandeln.
6. Außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, bezieht sich jeder Verweis im Zolltarif auf Edelmetall oder ein bestimmtes Edelmetall auch auf Legierungen, die gemäß den Regeln in Anmerkung 5 oben als Legierungen aus Edelmetallen oder aus dem bestimmten Metall behandelt werden, aber nicht auf Metall mit Edelmetallbeschichtung oder auf Basismetall oder Nichtmetalle mit Edelmetallbeschichtung.
7. Im gesamten Zolltarif bedeutet der Ausdruck „Metall mit Edelmetallbeschichtung“ ein Material mit einer Basis aus Metall, auf dessen einer oder mehreren Oberflächen eine Beschichtung aus Edelmetall durch Löten, Schweißen, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Mittel angebracht ist. Außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, umfasst der Ausdruck auch Basismetall, das mit Edelmetall einlegeiert ist.
8. Gegen Anmerkung 1(a) zu Abschnitt VI sind Waren, die einer Beschreibung in der Position 7112 entsprechen, in dieser Position und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren.
9. Für die Zwecke der Position 7113 bedeutet der Ausdruck „Schmuckartikel“:
(a) Alle kleinen Objekte der persönlichen Verzierung (zum Beispiel Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Kettchen, Anhänger, Anstecknadeln, Manschettenknöpfe, Anstecknadeln, religiöse oder andere Medaillen und Insignien); und
(b) Artikel des persönlichen Gebrauchs, die normalerweise in der Tasche, der Handtasche oder am Körper getragen werden (zum Beispiel Zigarren- oder Zigarettenhüllen, Schnüffelkästchen, Cachou- oder Pillendosen, Puderdosen, Kettenbeutel oder Gebetskette).
Diese Artikel können zum Beispiel mit natürlichen oder kultivierten Perlen, Edel- oder Halbedelsteinen, synthetischen oder rekonstruierten Edel- oder Halbedelsteinen, Schildpatt, Perlmutt, Elfenbein, natürlichem oder rekonstruiertem Bernstein, Jet oder Koralle kombiniert oder besetzt sein.
10. Für die Zwecke der Position 7114 umfasst der Ausdruck „Schmuck- oder Silberschmuck“ solche Artikel wie Ornamente, Geschirr, Toilettenwaren, Raucherartikel und andere Haushalts-, Büro- oder religiöse Gegenstände.
11. Für die Zwecke der Position 7117 bedeutet der Ausdruck „Imitationsschmuck“ Schmuckartikel im Sinne von Absatz (a) der Anmerkung 9 oben (aber ohne Knöpfe oder andere Artikel der Position 9606 oder Haarbürsten, Haarklammern oder ähnliches, oder Haarnadeln der Position 9615), die keine natürlichen oder kultivierten Perlen, Edel- oder Halbedelsteine (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert) sowie (außer als Beschichtung oder als geringfügige Bestandteile) Edelmetall oder Metall mit Edelmetallbeschichtung enthalten.
Anmerkungen zu Unterpositionen
1. Für die Zwecke der Unterpositionen 7106.10, 7108.11, 7110.11, 7110.21, 7110.31 und 7110.41 bedeuten die Ausdrücke „Pulver“ und „in Pulverform“ Produkte, von denen 90 Prozent oder mehr nach Gewicht durch ein Sieb mit einer Maschenöffnung von 0,5 mm hindurchfallen.
2. Ungeachtet der Bestimmungen von Anmerkung 4(b) umfasst