FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    7115.90.05

    Edelmetallartikel in rechteckiger oder annähernd rechteckiger Form, die 99,5 Prozent oder mehr des Gewichts eines Edelmetalls enthalten und nicht außer mit Gewicht, Reinheit oder anderen Identifikationsangaben markiert oder verziert sind

    Dieser Code deckt Artikel aus Edelmetallen ab, insbesondere rechteckige oder annähernd rechteckige Formen, die mindestens 99,5 % Edelmetall enthalten und nur begrenzte Markierungen oder Verzierungen aufweisen. Verwenden Sie diesen Code zur Klassifizierung dieser Edelmetallartikel und beachten Sie, dass sie in der Regel zollfrei in die USA einführen, wie im Kapitel 71 des Harmonisierten Zolltarifs dargelegt.

    Edelmetallartikel in rechteckiger oder annähernd rechteckiger Form, die 99,5 Prozent oder mehr des Gewichts eines Edelmetalls enthalten und nicht außer mit Gewicht, Reinheit oder anderen Identifikationsangaben markiert oder verziert sind

    HTS-Medien

    Diese Zolltarifnummer fällt unter Kapitel 71, das Artikel aus Edelmetallen abdeckt, und behandelt spezifisch Artikel, die nicht anderweitig spezifiziert sind, aus Edelmetall bestehen und 99,5 % oder mehr Edelmetall enthalten und minimal verziert sind. Der Code 7115.90.05 deckt rechteckige oder annähernd rechteckige Artikel ab, die diese Kriterien erfüllen, und ist weiter nach dem verwendeten Edelmetall unterteilt – Gold (7115.90.05.30), Silber (7115.90.05.60) oder andere (7115.90.05.90). Bei der Meldung wählen Sie das statistische Suffix, das dem primären Edelmetallgehalt des Artikels entspricht.

    KapitelKapitel 71: Natural or cultured pearls, precious or semi-precious stones, precious metals, metals clad with prec
    AbschnittAbschnitt XIV: Natural or Cultured Pearls, Precious or Semiprecious Stones, Precious Metals, Metals Clad With Preci

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 7115.90.05 ist frei, was darauf hindeutet, dass für Waren aus den meisten Ländern kein Standardzoll anfällt, insbesondere für solche mit Normalen Handelsbeziehungen (NTR)-Status. Es sind keine Sonderzollsätze angegeben, was bedeutet, dass Präferenzhandelsabkommen oder Freihandelsabkommen (FTA) reduzierte oder eliminierte Zölle gewähren können, aber die Einzelheiten hängen vom Ursprungsland und dem anwendbaren Programm ab. Diese Zollstruktur gilt für den Hauptcode und alle seine Unterteilungen (7115.90.05.30, 7115.90.05.60 und 7115.90.05.90). Die Meldung für diesen Code und seine Unterteilungen ist in Gramm (g) erforderlich.

    Dienstgrad (Spalte 2): Frei

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    Code-Unterteilungen

    7115.90.05.30

    Andere Artikel aus Edelmetall oder aus Metall, das mit Edelmetall überzogen ist: > Sonstige: > Artikel aus Edelmetall in rechteckiger oder annähernd rechteckiger Form, die 99,5 Prozent oder mehr nach Gewicht eines Edelmetalls enthalten und nicht anderweitig mit Gewicht, Reinheit oder anderen Identifikationsangaben gekennzeichnet oder verziert sind > Von Gold

    7115.90.05.60

    Andere Artikel aus Edelmetall oder mit Edelmetall überzogene Artikel: > Sonstige: > Artikel aus Edelmetall, in rechteckiger oder annähernd rechteckiger Form, die 99,5 Prozent oder mehr nach Gewicht aus einem Edelmetall enthalten und nicht anders als mit Gewicht, Reinheit oder anderen Identifikationsangaben gekennzeichnet oder verziert sind > Aus Silber

    7115.90.05.90

    Andere Artikel aus Edelmetall oder aus Metall, das mit Edelmetall überzogen ist: > Sonstige: > Artikel aus Edelmetall in rechteckiger oder annähernd rechteckiger Form, die 99,5 Prozent oder mehr ihres Gewichts aus einem Edelmetall enthalten und nicht außer mit Gewicht, Reinheit oder anderen Identifikationsangaben gekennzeichnet oder verziert sind > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 71 NATÜRLICHE ODER KULTIVIERTE PERLEN, EDEL- ODER HALBEDELSTEINE, EDELMETALLE, METALLE MIT EDELMETALLBEPLATTUNG UND ARTIKEL DARAUS; IMITATIONSSCHMUCK; MÜNZEN XIV 71-1 Anmerkungen 1. Gegen Anmerkung 1(a) zu Abschnitt VI und soweit nicht anders angegeben, sind alle Artikel, die ganz oder teilweise aus bestehen: (a) Aus natürlichen oder kultivierten Perlen oder aus Edel- oder Halbedelsteinen (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert), oder (b) Aus Edelmetall oder aus Metall mit Edelmetallbeschichtung, in diesem Kapitel zu klassifizieren. 2. (a) Die Positionen 7113, 7114 und 7115 umfassen keine Artikel, bei denen Edelmetall oder Metall mit Edelmetallbeschichtung nur als geringfügige Bestandteile vorhanden ist, wie geringfügige Befestigungen oder geringfügige Verzierungen (zum Beispiel Monogramme, Ferrulen und Ränder), und Absatz (b) der vorstehenden Anmerkung findet auf solche Artikel keine Anwendung. (b) Die Position 7116 umfasst keine Artikel, die Edelmetall oder Metall mit Edelmetallbeschichtung enthalten (außer als geringfügige Bestandteile). 3. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Amalgam aus Edelmetall oder kolloidales Edelmetall (Position 2843); (b) Sterile chirurgische Nahtmaterialien, Zahnfüllungen oder andere Waren des Kapitels 30; (c) Waren des Kapitels 32 (zum Beispiel Lacke); (d) Trägermaterialien für Katalysatoren (Position 3815); (e) Artikel der Positionen 4202 oder 4203, auf die in Anmerkung 3(B) zu Kapitel 42 verwiesen wird; (f) Artikel der Positionen 4303 oder 4304; (g) Waren des Abschnitts XI (Textilien und Textilartikel); (h) Schuhe, Kopfbedeckungen oder andere Artikel des Kapitels 64 oder 65; (ij) Regenschirme, Gehstock oder andere Artikel des Kapitels 66; (k) Schleifwaren der Positionen 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, die Staub oder Pulver aus Edel- oder Halbedelsteinen (natürlich oder synthetisch) enthalten; Artikel des Kapitels 82 mit einem funktionellen Teil aus Edel- oder Halbedelsteinen (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert); Maschinen, mechanische Vorrichtungen oder elektrische Waren oder Teile davon des Abschnitts XVI. Artikel und Teile davon, die ganz aus Edel- oder Halbedelsteinen (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert) bestehen, bleiben jedoch in diesem Kapitel klassifiziert, mit Ausnahme von unmontierten bearbeiteten Saphiren und Diamanten für Stifte (Position 8522); (l) Artikel des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhren und Zeitmesser, Musikinstrumente); (m) Waffen oder Teile davon (Kapitel 93); (n) Artikel, auf die in Anmerkung 2 zu Kapitel 95 verwiesen wird; (o) Artikel, die aufgrund von Anmerkung 4 zu diesem Kapitel in Kapitel 96 klassifiziert sind; oder (p) Originalskulpturen oder Statuen (Position 9703), Sammlerstücke (Position 9705) oder Antiquitäten von über hundert Jahren (Position 9706), außer natürliche oder kultivierte Perlen oder Edel- oder Halbedelsteine. 4. (a) Der Ausdruck „Edelmetall“ bezeichnet Silber, Gold und Platin. (b) Der Ausdruck „Platin“ bezeichnet Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XIV 71-2 Anmerkungen (fortgesetzt) (c) Der Ausdruck „Edel- oder Halbedelsteine“ umfasst keine der in Anmerkung 2(b) zu Kapitel 96 aufgeführten Substanzen. 5. Für die Zwecke dieses Kapitels ist jede Legierung (einschließlich einer sinternen Mischung und einer intermetallischen Verbindung), die Edelmetall enthält, als Legierung aus Edelmetall zu behandeln, wenn ein Edelmetall zu mindestens 2 Prozent nach Gewicht der Legierung ausmacht. Legierungen aus Edelmetallen sind nach den folgenden Regeln zu klassifizieren: (a) Eine Legierung, die zu mindestens 2 Prozent nach Gewicht Platin enthält, ist als Platinlegierung zu behandeln; (b) Eine Legierung, die zu mindestens 2 Prozent nach Gewicht Gold, aber kein Platin oder weniger als 2 Prozent nach Gewicht Platin enthält, ist als Goldlegierung zu behandeln; (c) Andere Legierungen, die zu mindestens 2 Prozent nach Gewicht Silber enthalten, sind als Silberlegierungen zu behandeln. 6. Außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, bezieht sich jeder Verweis im Zolltarif auf Edelmetall oder ein bestimmtes Edelmetall auch auf Legierungen, die gemäß den Regeln in Anmerkung 5 oben als Legierungen aus Edelmetallen oder aus dem bestimmten Metall behandelt werden, aber nicht auf Metall mit Edelmetallbeschichtung oder auf Basismetall oder Nichtmetalle mit Edelmetallbeschichtung. 7. Im gesamten Zolltarif bedeutet der Ausdruck „Metall mit Edelmetallbeschichtung“ ein Material mit einer Basis aus Metall, auf dessen einer oder mehreren Oberflächen eine Beschichtung aus Edelmetall durch Löten, Schweißen, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Mittel angebracht ist. Außer wenn der Kontext etwas anderes erfordert, umfasst der Ausdruck auch Basismetall, das mit Edelmetall einlegeiert ist. 8. Gegen Anmerkung 1(a) zu Abschnitt VI sind Waren, die einer Beschreibung in der Position 7112 entsprechen, in dieser Position und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs zu klassifizieren. 9. Für die Zwecke der Position 7113 bedeutet der Ausdruck „Schmuckartikel“: (a) Alle kleinen Objekte der persönlichen Verzierung (zum Beispiel Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Kettchen, Anhänger, Anstecknadeln, Manschettenknöpfe, Anstecknadeln, religiöse oder andere Medaillen und Insignien); und (b) Artikel des persönlichen Gebrauchs, die normalerweise in der Tasche, der Handtasche oder am Körper getragen werden (zum Beispiel Zigarren- oder Zigarettenhüllen, Schnüffelkästchen, Cachou- oder Pillendosen, Puderdosen, Kettenbeutel oder Gebetskette). Diese Artikel können zum Beispiel mit natürlichen oder kultivierten Perlen, Edel- oder Halbedelsteinen, synthetischen oder rekonstruierten Edel- oder Halbedelsteinen, Schildpatt, Perlmutt, Elfenbein, natürlichem oder rekonstruiertem Bernstein, Jet oder Koralle kombiniert oder besetzt sein. 10. Für die Zwecke der Position 7114 umfasst der Ausdruck „Schmuck- oder Silberschmuck“ solche Artikel wie Ornamente, Geschirr, Toilettenwaren, Raucherartikel und andere Haushalts-, Büro- oder religiöse Gegenstände. 11. Für die Zwecke der Position 7117 bedeutet der Ausdruck „Imitationsschmuck“ Schmuckartikel im Sinne von Absatz (a) der Anmerkung 9 oben (aber ohne Knöpfe oder andere Artikel der Position 9606 oder Haarbürsten, Haarklammern oder ähnliches, oder Haarnadeln der Position 9615), die keine natürlichen oder kultivierten Perlen, Edel- oder Halbedelsteine (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert) sowie (außer als Beschichtung oder als geringfügige Bestandteile) Edelmetall oder Metall mit Edelmetallbeschichtung enthalten. Anmerkungen zu Unterpositionen 1. Für die Zwecke der Unterpositionen 7106.10, 7108.11, 7110.11, 7110.21, 7110.31 und 7110.41 bedeuten die Ausdrücke „Pulver“ und „in Pulverform“ Produkte, von denen 90 Prozent oder mehr nach Gewicht durch ein Sieb mit einer Maschenöffnung von 0,5 mm hindurchfallen. 2. Ungeachtet der Bestimmungen von Anmerkung 4(b) umfasst

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XIV NATÜRLICHE ODER KÜNSTLICH GEWUNGENE PERLEN, EDEL- ODER HALBEDELSTEINE, EDELMETALLE, METALLE MIT EDELMETALLBEPLATTUNG, UND ARTIKELEN DARAUS; IMITATIONSSCHMUCK; MÜNZEN XIV-1 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XIV-2 Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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