FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    7410.12.00

    Von Kupferlegierungen

    Dieser Code umfasst Kupferfolie, insbesondere Legierungen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm. Er wird zur Klassifizierung dieser Materialien für den Import/Export verwendet, mit einem allgemeinen Zollsatz von 1 % für Standardhandelspartner und potenziell zollfreiem Status gemäß bestimmten Handelsabkommen, wie in Kapitel 74 bezüglich Kupfer und dessen Erzeugnissen dargelegt.

    Von Kupferlegierungen

    HTS-Medien

    Dieser Zolltarifcode fällt unter Kapitel 74, das Kupfer und daraus hergestellte Erzeugnisse abdeckt. Der Code 7410.12.00 umfasst spezifisch Kupferfolien, ob bedruckt oder beschichtet, mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm und aus Kupferlegierungen. Dieser Code hat zwei Unterteilungen: 7410.12.00.30 für Messing (Kupfer-Zink-Basislegierungen) und 7410.12.00.60 für andere Kupferlegierungen, wählen Sie daher das Suffix, das die Materialzusammensetzung der Folie genau widerspiegelt. Die Zollsätze betragen in der Regel 1 % für Standardhandelspartner, können aber für anspruchsberechtigte FTA-Länder zollfrei sein.

    KapitelKapitel 74: Copper and articles thereof
    AbschnittAbschnitt XV: Base Metals and Articles of Base Metal

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    1%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,JP,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 7410.12.00 und seine Unterteilungen (7410.12.00.30 & 7410.12.00.60) beträgt 1% und gilt für Waren aus Standardhandelspartnern (NTR). Es gilt jedoch ein zollfreier Satz für Importe aus Ländern mit förderfähigen Freihandelsabkommen oder Präferenzprogrammen (A, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, JP, KR, MA, OM, P, PA, PE, S, SG). Alle Mengen werden in Kilogramm (kg) angegeben. Es ist wichtig zu beachten, dass der spezifische Ursprung der Waren bestimmt, ob der allgemeine Zoll von 1% oder der zollfreie Satz Anwendung findet.

    Dienstgradrate (Spalte 2): 6,50%

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    Code-Unterteilungen

    7410.12.00.30

    Kupferfolie (ob bedruckt oder mit Papier, Karton, Kunststoffen oder ähnlichen Trägermaterialien beschichtet) einer Dicke (ohne Träger) von nicht mehr als 0,15 mm: > Unbeschichtet: > Aus Kupferlegierungen > Aus Kupfer-Zink-Basislegierungen (Messing)

    7410.12.00.60

    Kupferfolie (ob bedruckt oder mit Papier, Karton, Kunststoffen oder ähnlichen Trägermaterialien beschichtet) einer Dicke (ohne Trägermaterial) von nicht mehr als 0,15 mm: > Nicht beschichtet: > Aus Kupferlegierungen > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 74 KUPFER UND ARTIKEL DARAUS XV 74-1 Anmerkung 1. In diesem Kapitel haben die folgenden Ausdrücke die hier zugewiesenen Bedeutungen: (a) Raffiniertes Kupfer Metall, das mindestens 99,85 Prozent seines Gewichts Kupfer enthält; oder Metall, das mindestens 97,5 Prozent seines Gewichts Kupfer enthält, vorausgesetzt, der Gehalt eines anderen Elements nach Gewicht überschreitet nicht den in der folgenden Tabelle angegebenen Grenzwert: TABELLE - Andere Elemente Element Begrenzter Gehalt Prozent nach Gewicht Ag Silber 0,25 As Arsen 0,5 Cd Cadmium 1,3 Cr Chrom 1,4 Mg Magnesium 0,8 Pb Blei 1,5 S Schwefel 0,7 Sn Zinn 0,8 Te Tellur 0,8 Zn Zink 1 Zr Zirkon 0,3 Andere Elemente*, jeweils 0,3 * Andere Elemente sind z. B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si. (b) Kupferlegierungen Metallische Stoffe außer unraffiniertem Kupfer, in denen Kupfer nach Gewicht über jedem der anderen Elemente dominiert, vorausgesetzt, dass: (i) Der Gehalt eines der anderen Elemente nach Gewicht größer ist als der in der vorstehenden Tabelle angegebene Grenzwert; oder (ii) Der gesamte Gehalt solcher anderen Elemente nach Gewicht 2,5 Prozent übersteigt. (c) Grundlegende Legierungen Legierungen, die mit anderen Elementen mehr als 10 Prozent Kupfer nach Gewicht enthalten, die nicht brauchbar formbar sind und üblicherweise als Zusatz bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Entoxidationsmittel, Entschwefelungsmittel oder für ähnliche Zwecke in der Metallurgie von Nichtferrolegierungen verwendet werden. Kupferphosphid (Phosphorkupfer) mit mehr als 15 Prozent Phosphor nach Gewicht fällt jedoch unter die Position 2853. Anmerkung zur Unterposition 1. In diesem Kapitel haben die folgenden Ausdrücke die hier zugewiesenen Bedeutungen: Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XV 74-2 Anmerkung zur Unterposition (fort.) (a) Kupfer-Zink-Grundlegierungen (Messing) Legierungen aus Kupfer und Zink, mit oder ohne andere Elemente. Wenn andere Elemente vorhanden sind: - dominiert Zink nach Gewicht über jedem dieser anderen Elemente; - ist jeder Nickelgehalt nach Gewicht weniger als 5 Prozent (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Nickelsilber)); und - ist jeder Zinngehalt nach Gewicht weniger als 3 Prozent (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). (b) Kupfer-Zinn-Grundlegierungen (Bronze) Legierungen aus Kupfer und Zinn, mit oder ohne andere Elemente. Wenn andere Elemente vorhanden sind, dominiert Zinn nach Gewicht über jedem dieser anderen Elemente, mit Ausnahme des Falles, dass der Zinngehalt 3 Prozent oder mehr beträgt, in dem der Zinkgehalt nach Gewicht den Zinngehalt überschreiten kann, aber weniger als 10 Prozent betragen muss. (c) Kupfer-Nickel-Zink-Grundlegierungen (Nickelsilber) Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, mit oder ohne andere Elemente. Der Nickelgehalt beträgt 5 Prozent oder mehr nach Gewicht (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). (d) Kupfer-Nickel-Grundlegierungen Legierungen aus Kupfer und Nickel, mit oder ohne andere Elemente, aber in jedem Fall mit nicht mehr als 1 Prozent Zink nach Gewicht. Wenn andere Elemente vorhanden sind, dominiert Nickel nach Gewicht über jedem dieser anderen Elemente. Zusätzliche US-Anmerkung 1. Der in der zusätzlichen US-Anmerkung 1 zu Kapitel 26 gewährte Abzug gilt für Zementkupfer und Kupferpräzipitate der Unterposition 7401.20. Statistische Anmerkung 1. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Berylliumkupfer-Grundlegierung“ Grundlegierungen, die mindestens 3 Prozent, aber nicht mehr als 10 Prozent Beryllium nach Gewicht enthalten. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XV 74-3

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XV BASISMETALLEN UND ARTIKELN AUS BASISMETALLEN XV-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Fertige Farben, Tinten oder andere Produkte auf Basis von Metallschuppen oder -pulver (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); (b) Ferrocerium oder andere pyrophore Legierungen (Position 3606); (c) Kopfbedeckungen oder Teile davon der Positionen 6506 oder 6507; (d) Regenschirme oder andere Artikel der Position 6603; (e) Waren von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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