FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    7615.10.20

    Gießen

    Dieser Code umfasst aus gegossenem Aluminium hergestellte Tische, Küchen- oder Haushaltsartikel, insbesondere Kochgeschirr wie Backformen, die emailliert, glasiert oder mit einer Antihaftbeschichtung versehen sein können. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Aluminiumwaren, um den anwendbaren allgemeinen Zollsatz von 3,1 % oder möglicherweise einen zollfreien Satz zu ermitteln, falls das Herkunftsland für ein spezielles Handelsprogramm qualifiziert ist, wie in Kapitel 76 dargelegt.

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    HTS-Medien

    Dieser Zolltarifcode fällt unter Kapitel 76, das Aluminium und daraus hergestellte Erzeugnisse abdeckt. Speziell deckt der Code 7615.10.20 Tisch-, Küchen- oder Haushaltsartikel aus Aluminium ab, die gegossen, emailliert, glasiert oder mit einer Antihaftbeschichtung versehen sind. Dieser Code hat zwei Unterteilungen: 7615.10.20.15 für Backformen, die nicht für den Herd geeignet sind, und 7615.10.20.25 für andere gegossene Koch-/Küchenutensilien; verwenden Sie das entsprechende Suffix, um die Art des Artikels anzugeben. Denken Sie daran, die Kapitelhinweise zu den Definitionen von Aluminiumlegierungen bei der Klassifizierung dieser Artikel zu berücksichtigen.

    KapitelKapitel 76: Aluminum and articles thereof
    AbschnittAbschnitt XV: Base Metals and Articles of Base Metal

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    3.10%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A*,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 7615.10.20 beträgt 3,10 % und gilt für Standardhandelspartner. Sonderzollsätze für die Zollfreiheit sind für Waren aus Australien, Bahrain, Kanada, Chile, Kolumbien, Dominikanische Republik, El Salvador, Israel, Jordanien, Korea, Marokko, Oman, Panama, Peru, Singapur und andere Länder verfügbar, die für FTA- oder Präferenzprogramme in Frage kommen. Dieser Sonderzollsatz gilt sowohl für die Unterteilungen 7615.10.20.15 (Backwaren) als auch für 7615.10.20.25 (Sonstige). Die Meldeeinheiten sind entweder in Stück (No.) oder Kilogramm (kg), wie für jede Transaktion angegeben.

    Dienstgrad (Spalte 2): 45.50%

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    Code-Unterteilungen

    7615.10.20.15

    Tische, Küchen- oder andere Haushaltsgegenstände und Teile davon, aus Aluminium; Topfschrubber und Scheu- oder Polierpads, Handschuhe und ähnliches, aus Aluminium; Sanitärwaren und Teile davon, aus Aluminium: > Tische, Küchen- oder andere Haushaltsgegenstände und Teile davon; Topfschrubber und Scheu- oder Polierpads, Handschuhe und ähnliches: > Sonstige: > Koch- und Küchengeschirr: > Emaille-, Glas- oder mit Antihaftbeschichtung versehene: > Gusseisen > Backformen (Kochgeschirr, das nicht für den Herd geeignet ist)

    7615.10.20.25

    Tische, Küchen- oder andere Haushaltsgegenstände und Teile davon, aus Aluminium; Topfschrubber und Schrubber- oder Polierpads, Handschuhe und ähnliches, aus Aluminium; Sanitärwaren und Teile davon, aus Aluminium: > Tische, Küchen- oder andere Haushaltsgegenstände und Teile davon; Topfschrubber und Schrubber- oder Polierpads, Handschuhe und ähnliches: > Sonstige: > Koch- und Küchengeschirr: > Emaille-, Glas- oder mit Antihaftbeschichtung versehene: > Gusseisen > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung KAPITEL 76 ALUMINIUM UND ARTIKEL DARAUS XV 76-1 Unterkapitelhinweise 1. In diesem Kapitel haben die folgenden Ausdrücke die nachstehend festgelegten Bedeutungen: (a) Aluminium, nicht legiert Metall, das nach Gewicht mindestens 99 Prozent Aluminium enthält, vorausgesetzt, der Gehalt nach Gewicht eines anderen Elements überschreitet nicht den in der folgenden Tabelle angegebenen Grenzwert: TABELLE - Andere Elemente Element Grenzwert in Prozent nach Gewicht Fe + Si (Eisen plus Silizium) 1 Andere Elemente (1), je 0,1 (2) (1) Andere Elemente sind beispielsweise Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn. (2) Kupfer ist in einem Anteil von mehr als 0,1 Prozent, aber nicht mehr als 0,2 Prozent zulässig, vorausgesetzt, der Chrom- oder Mangangehalt überschreitet nicht 0,05 Prozent. (b) Aluminiumlegierungen Metallische Stoffe, in denen Aluminium nach Gewicht über jedem der anderen Elemente dominiert, vorausgesetzt: (i) Der Gehalt nach Gewicht von mindestens einem der anderen Elemente oder von Eisen plus Silizium zusammen ist größer als der in der vorstehenden Tabelle angegebene Grenzwert; oder (ii) Der Gesamtgehalt nach Gewicht solcher anderen Elemente übersteigt 1 Prozent. 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Hinweises 9(c) zu Abschnitt XV gilt für den Zweck des Unterkapitels 7616.91 der Begriff „Draht“ nur für Produkte, ob in Spulen oder nicht, jeglicher Querschnittsform, deren kein Querschnittsmaß 6 mm überschreitet. Zusätzlicher US-Hinweis 1. Für den Zweck der Position 7608 gilt der Zollsatz „Zollfrei (C)“, der in der Unterspalte „Sondern“ auf Schläuche und Rohre mit angebrachten Fittings angewendet wird, die zur Leitung von Gasen oder Flüssigkeiten geeignet sind. Statistische Hinweise l. Für den Zweck dieses Kapitels bezieht sich der Begriff „Aluminium-Vanadium-Grundlegierung“ auf Aluminiumlegierungen, die nach Gewicht 20 Prozent oder mehr Vanadium enthalten. 2. Für den Zweck dieses Kapitels bezieht sich der Begriff „Aluminiumdosenblech“ auf Bleche und Streifen in Spulen aus Aluminiumlegierungen, bei denen Mangan oder Magnesium das vorherrschende Legierungselement ist, nicht lackiert, über 0,175 mm, aber nicht über 0,432 mm dick und über 254 mm breit, bestehend aus „Körperblech“ und „Deckelblech“ wie unten angegeben: (a) Der Begriff „Körperblech“ bezieht sich auf Aluminiumdosenblech mit Mangan als vorherrschendem Legierungselement und einer Mindestzugfestigkeit von 262 MPa; und (b) Der Begriff „Deckelblech“ bezieht sich auf Aluminiumdosenblech mit Magnesium als vorherrschendem Legierungselement und einer Mindestzugfestigkeit von 345 MPa. 3. Für den Zweck der statistischen Berichterstattung der Nummer 7601.20.9080 bezieht sich „Blechguss“ (Platten) auf Aluminiumlegierungen mit einem rechteckigen Querschnitt, die zur Herstellung anderer Produkte geeignet sind. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XV 76-2 Statistische Hinweise (fort.) 4. Für den Zweck der statistischen Berichterstattung der Nummer 7601.20.9085 bezieht sich „Gussblech“ auf große Gussteile aus Aluminiumlegierungen unterschiedlicher Formen, die nicht Bleche oder Platten sind und zum weiteren Verarbeiten geschmolzen werden. 5. Für statistische Berichterstattungszwecke unter dem Unterkapitel 7602.00.00 bezieht sich der Begriff „recycelbares Aluminium“ auf Materialien, die veraltet, zuvor verwendet, nicht spezifikationskonform, überschüssig oder zufällig produziert sind und gesammelt und sortiert werden, um zu einem Produkt der Spezifikationsklasse verarbeitet zu werden. Recycelbare Materialien können auch als Schrott betrachtet werden, umfassen jedoch nicht festen Abfall oder Rückstände. 6. Für den Zweck der statistischen Berichterstattung der Nummern 7604.29.3030, 7604.29.5020 und 7606.12.3015 beziehen sich „hochfeste wärmebehandelbare Legierungen“ auf Aluminium, das nach Gewicht 7,0 Prozent oder weniger Kupfer oder 10,0 Prozent oder weniger Zink enthält, und/oder als Serie 2xxx oder 7xxx (außer 7072) in den Spezifikationen registrierter Legierungen der Aluminum Association ausgewiesen ist. 7. Für den Zweck der statistischen Berichterstattung der Nummern 7604.21.0010, 7604.29.1010, 7604.29.3060, 7604.29.5050, 7606.12.3025 und 7606.12.3091 beziehen sich „wärmebehandelbare Industriellegierungen“ auf Aluminium, das nach Gewicht 3,0 Prozent oder weniger Magnesium und 3,0 Prozent oder weniger Silizium enthält, und/oder als Serie 6xxx in den Spezifikationen registrierter Legierungen der Aluminum Association ausgewiesen ist. Harmonized Tariff Schedule der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Berichterstattung XV 76-3

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XV BASISMETALLE UND ARTIKEL AUS BASISMETALL XV-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Fertigfarben, Tinten oder andere Produkte auf Basis von Metallschuppen oder -pulver (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); (b) Ferrocerium oder andere pyrophore Legierungen (Position 3606); (c) Kopfbedeckungen oder Teile davon der Positionen 6506 oder 6507; (d) Regenschirme oder andere Artikel der Position 6603; (e) Waren von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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