FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    8208.10.00

    Für Metallbearbeitung und Teile davon

    Dieser Code umfasst Messer und Schneidklingen für das Metallhandwerk sowie deren Teile. Verwenden Sie diesen Code beim Import dieser Metallwerkzeuge – im Allgemeinen kommen sie zollfrei in die USA mit dem Status eines Standardhandelspartners oder können von präferenziellen Handelsabkommen profitieren, wie in Kapitel 82 näher erläutert.

    Für Metallbearbeitung und Teile davon

    HTS-Medien

    Dieser Zolltarifcode fällt unter Kapitel 82, welches Werkzeuge, Geräte, Besteck und ähnliche Gegenstände aus Grundmetallen abdeckt. Der Code 8208.10.00 umfasst speziell Messer und Schneidklingen für die Metallbearbeitung sowie deren Grundmetallteile. Dieser Code ist weiter nach Größe und Typ unterteilt, wobei 8208.10.00.30 größere Klingen für Schneidmaschinen und 8208.10.00.60 alle anderen Metallbearbeitungsmesser und Teile umfasst. Bei der Meldung ist die entsprechende Unterteilung zu verwenden, basierend darauf, ob die Klinge größer als 30,5 cm oder 15,2 cm im Durchmesser ist oder ob sie in die Kategorie „sonstige“ fällt.

    KapitelKapitel 82: Tools, implements, cutlery, spoons and forks, of base metal; parts thereof of base metal
    AbschnittAbschnitt XV: Base Metals and Articles of Base Metal

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Zollsatz für den HTS-Code 8208.10.00 und seine Unterteilungen ist Frei, was bedeutet, dass auf Waren, die dieser Klassifizierung entsprechen, keine Zölle erhoben werden. Standard-Handelspartner (NTR) können gelten, und die Berechtigung für Sonderzollsätze über FTA oder Präferenzprogramme ist nicht angegeben. Das bedeutet, dass, wenn die Waren unter einem Freihandelsabkommen qualifiziert sind, ein reduzierter oder null Zollsatz verfügbar sein könnte. Es gibt zwei Unterteilungen: 8208.10.00.30 (über 30,5 cm Länge oder über 15,2 cm Durchmesser) und 8208.10.00.60 (sonstige, einschließlich Teile), die beide dieselbe Zollstruktur teilen. Es sind keine Berichtseinheiten erforderlich.

    Dienstgradquote (Spalte 2): 20%

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    Code-Unterteilungen

    8208.10.00.30

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Vorrichtungen, und Grundmetallteile davon: > Für Metallbearbeitung und Teile davon > Länger als 30,5 cm, für Metallschere oder über 15,2 cm im Durchmesser für Metallschere/Schlitzmaschinen

    8208.10.00.60

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Vorrichtungen, und Grundmetallteile davon: > Für Metallbearbeitung und Teile davon > Sonstige (einschließlich Teile)

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungen KAPITEL 82 WERKZEUGE, HANDWERKSAUTRICHEL, MESSER, LÖFFEL UND GABELN, AUS BASISMETALL; TEILE DAGEBEN AUS BASISMETALL XV 82-1 Anmerkungen 1. Mit Ausnahme von Brennern und ähnlichen eigenständigen Brennern, tragbaren Schmieden, Schleifscheiben mit Rahmen, Maniküre- oder Pediküressätzen und Waren des Postens 8209 umfasst dieses Kapitel nur Gegenstände mit einer Klinge, einem Schneidrand, einer Arbeitsfläche oder einem anderen Arbeitsteil aus: (a) Basismetall; (b) Metallcarbiden oder Cermets; (c) Edel- oder Halbedelsteine (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert) auf einem Träger aus Basismetall, Metallcarbid oder Cermet; oder (d) Schleifmaterial auf einem Träger aus Basismetall, vorausgesetzt, die Gegenstände weisen Schneidezähne, Fluten, Rillen oder Ähnliches aus Basismetall auf, die nach Anwendung des Schleifmittels ihre Identität und Funktion beibehalten. 2. Teile aus Basismetall der Gegenstände dieses Kapitels sind mit den Gegenständen, zu denen sie gehören, zu klassifizieren, außer Teile, die ausdrücklich als solche angegeben sind, und Werkzeughalterungen für Handwerkzeuge (Posten 8466). Teile allgemeiner Verwendung, wie in Anmerkung 2 zu Abschnitt XV definiert, sind in jedem Fall von diesem Kapitel ausgenommen. Köpfe, Klingen und Schneidplatten für elektrische Rasierer und elektrische Haarschneider sind unter Posten 8510 zu klassifizieren. 3. Sätze, die aus einem oder mehreren Messern des Postens 8211 und mindestens einer gleichartigen Anzahl von Gegenständen des Postens 8215 bestehen, sind unter Posten 8215 zu klassifizieren. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Die Bestimmungen dieses Kapitels, die sich ausdrücklich auf Küchen- oder Tafelgeschirr beziehen, umfassen Gegenstände von Typen, die sowohl im Freien als auch in Innenräumen verwendet werden. 2. Bei der Bestimmung der Länge von Feilen und Raspeln (Posten 8203) ist der Schaft (falls vorhanden) nicht einzubeziehen. 3. Für die Bestimmung des anzuwendenden Zollsatzes für Sätze, die in den Posten 8205, 8206, 8211 oder 8215 vorgesehen sind, ist ein spezifischer Zollsatz oder ein zusammengesetzter Zollsatz für jeden Gegenstand im Satz in seinen ad valorem-Äquivalenzsatz umzurechnen, d. h. den ad valorem-Satz, der bei Anwendung auf den vollen Wert des Gegenstandes, der gemäß Abschnitt 402 des Tariff Act von 1930 in der geänderten Fassung bestimmt wird, dieselbe Zollhöhe ergeben würde wie der spezifische oder zusammengesetzte Satz. Statistische Anmerkungen 1. Für statistische Meldungen von Sätzen in den Posten 8205, 8206, 8211 oder 8215 ist die gemeldete Stückzahl die Gesamtzahl der einzelnen Teile in den Sätzen. 2. Für den Unterposten 8211.92 bezieht sich der Begriff „Scheidenmesser“ auf festklingenartige Messer, die in einer substanziellen Scheide enthalten sind, d. h. „Scheide“, und einer Art, die bei der Jagd und Fischerei verwendet wird. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungen XV 82-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XV BASISMETALLE UND ARTIKEL AUS BASISMETALLEN XV-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Fertigfarben, Tinten oder andere Produkte auf Basis von Metallschuppen oder -pulver (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); (b) Ferrocerium oder andere pyrophore Legierungen (Position 3606); (c) Kopfbedeckungen oder Teile davon der Positionen 6506 oder 6507; (d) Regenschirme oder andere Artikel der Position 6603; (e) Waren von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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