FSC-Hinweis: USA $4.796/gal - LTL 42.30%, TL 45.80%; CA $6.126/gal - LTL 56.20%, TL 59.70% - Woche vom 7/15/26-7/21/26 — Mehr erfahren

    8215.99.40

    Mit Griffen aus Basismetall (außer Edelstahl) oder Nichtmetall

    Der HTS-Code 8215.99.40 umfasst Löffel und Schöpflöffel mit Griffen aus Basismetall (ohne Edelstahl) oder Nichtmetallmaterialien. Verwenden Sie diesen Code für den Import dieser Küchen-/Tischgeschirrartikel und beachten Sie dabei einen allgemeinen Zollsatz von 5 % – oder potenziell zollfrei – abhängig vom Ursprungsland und etwaigen geltenden Handelsabkommen.

    Mit Griffen aus Basismetall (außer Edelstahl) oder Nichtmetall

    HTS-Medien

    Dieser Code fällt in die allgemeine Kategorie Werkzeuge, Geräte, Besteck und Geschirr aus Basismetall. Speziell deckt 8215.99.40 Löffel, Schöpflöffel und ähnliches Küchengeschirr mit Griffen aus Basismetall (ohne Edelstahl) oder nichtmetallischen Materialien ab. Es gibt zwei Unterteilungen: 8215.99.40.30 für Esslöffel und Tischschöpflöffel und 8215.99.40.60 für andere Löffel und Schöpflöffel, die diese Beschreibung erfüllen – verwenden Sie das entsprechende Suffix, um den spezifischen Gegenstandstyp anzugeben. Die statistische Berichterstattung erfordert die Angabe der Anzahl der Stücke in jedem Satz dieser Gegenstände.

    KapitelKapitel 82: Tools, implements, cutlery, spoons and forks, of base metal; parts thereof of base metal
    AbschnittAbschnitt XV: Base Metals and Articles of Base Metal

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    5%

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Free (A*,AU,BH,CL,CO,D,E,IL,JO,KR,MA,OM,P,PA,PE,S,SG)

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Steuersatz für den HTS-Code 8215.99.40 und seine Unterteilungen (8215.99.40.30 & 8215.99.40.60) beträgt 5%. Sondersteuersätze für Freihandel gelten für Waren, die aus Ländern stammen, mit denen die US Freihandelsabkommen oder Präferenzprogramme haben (A*, AU, BH, CL, CO, D, E, IL, JO, KR, MA, OM, P, PA, PE, S, SG) – die Berechtigung muss überprüft werden. Es sind keine spezifischen Meldeeinheiten erforderlich. Diese Sätze gelten konsistent sowohl für den Hauptcode als auch für seine Unterteilungen, vorausgesetzt, die Ursprungsanforderungen für Sondersteuersätze sind erfüllt.

    Dienstgrad (Spalte 2): 40%

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    Code-Unterteilungen

    8215.99.40.30

    Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumkellen, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckergabeln und ähnliches Küchen- oder Tafelgeschirr; und deren Blechteile: > Sonstige: > Sonstige: > Löffel und Schöpflöffel: > Mit Blech- (außer Edelstahl-) oder Kunststoffgriffen > Esslöffel und Essschöpflöffel

    8215.99.40.60

    Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumkellen, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckergabeln und ähnliches Küchen- oder Tafelgeschirr; und deren Blechteile: > Sonstiges: > Sonstiges: > Löffel und Schöpflöffel: > Mit Blech- (außer Edelstahl-) oder Kunststoffgriffen > Sonstiges

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungen KAPITEL 82 WERKZEUGE, HANDWERKSAUTRICHEL, MESSER, LÖFFEL UND GABELN, AUS BASISMETALL; TEILE DAGEBEN AUS BASISMETALL XV 82-1 Anmerkungen 1. Mit Ausnahme von Brennern und ähnlichen eigenständigen Brennern, tragbaren Schmieden, Schleifscheiben mit Rahmen, Maniküre- oder Pediküressätzen und Waren des Postens 8209 umfasst dieses Kapitel nur Gegenstände mit einer Klinge, einem Schneidrand, einer Arbeitsfläche oder einem anderen Arbeitsteil aus: (a) Basismetall; (b) Metallcarbiden oder Cermets; (c) Edel- oder Halbedelsteine (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert) auf einem Träger aus Basismetall, Metallcarbid oder Cermet; oder (d) Schleifmaterial auf einem Träger aus Basismetall, vorausgesetzt, die Gegenstände weisen Schneidezähne, Fluten, Rillen oder Ähnliches aus Basismetall auf, die nach Anwendung des Schleifmittels ihre Identität und Funktion beibehalten. 2. Teile aus Basismetall der Gegenstände dieses Kapitels sind mit den Gegenständen, zu denen sie gehören, zu klassifizieren, außer Teile, die ausdrücklich als solche angegeben sind, und Werkzeughalterungen für Handwerkzeuge (Posten 8466). Teile allgemeiner Verwendung, wie in Anmerkung 2 zu Abschnitt XV definiert, sind in jedem Fall von diesem Kapitel ausgenommen. Köpfe, Klingen und Schneidplatten für elektrische Rasierer und elektrische Haarschneider sind unter Posten 8510 zu klassifizieren. 3. Sätze, die aus einem oder mehreren Messern des Postens 8211 und mindestens einer gleichartigen Anzahl von Gegenständen des Postens 8215 bestehen, sind unter Posten 8215 zu klassifizieren. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Die Bestimmungen dieses Kapitels, die sich ausdrücklich auf Küchen- oder Tafelgeschirr beziehen, umfassen Gegenstände von Typen, die sowohl im Freien als auch in Innenräumen verwendet werden. 2. Bei der Bestimmung der Länge von Feilen und Raspeln (Posten 8203) ist der Schaft (falls vorhanden) nicht einzubeziehen. 3. Für die Bestimmung des anzuwendenden Zollsatzes für Sätze, die in den Posten 8205, 8206, 8211 oder 8215 vorgesehen sind, ist ein spezifischer Zollsatz oder ein zusammengesetzter Zollsatz für jeden Gegenstand im Satz in seinen ad valorem-Äquivalenzsatz umzurechnen, d. h. den ad valorem-Satz, der bei Anwendung auf den vollen Wert des Gegenstandes, der gemäß Abschnitt 402 des Tariff Act von 1930 in der geänderten Fassung bestimmt wird, dieselbe Zollhöhe ergeben würde wie der spezifische oder zusammengesetzte Satz. Statistische Anmerkungen 1. Für statistische Meldungen von Sätzen in den Posten 8205, 8206, 8211 oder 8215 ist die gemeldete Stückzahl die Gesamtzahl der einzelnen Teile in den Sätzen. 2. Für den Unterposten 8211.92 bezieht sich der Begriff „Scheidenmesser“ auf festklingenartige Messer, die in einer substanziellen Scheide enthalten sind, d. h. „Scheide“, und einer Art, die bei der Jagd und Fischerei verwendet wird. Harmonisiertes Zolltarifblatt der Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen für statistische Meldungen XV 82-2

    Abschnittshinweise

    ABSCHNITT XV BASISMETALLE UND ARTIKEL AUS BASISMETALLEN XV-1 Anmerkungen 1. Dieser Abschnitt umfasst nicht: (a) Fertigfarben, Tinten oder andere Produkte auf Basis von Metallschuppen oder -pulver (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); (b) Ferrocerium oder andere pyrophore Legierungen (Position 3606); (c) Kopfbedeckungen oder Teile davon der Positionen 6506 oder 6507; (d) Regenschirme oder andere Artikel der Position 6603; (e) Waren von

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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