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    8419.39.02

    Andere

    Dieser Code beschreibt die Pflichten und Anforderungen für Maschinen, elektrische Ausrüstungen und verwandte Teile sowie für Ton- und Bildaufzeichnungs-/wiedergabegeräte. Importeure und Zollagenten sollten diese Hinweise und statistischen Berichtszahlen konsultieren, um eine korrekte Klassifizierung und Zollbehandlung dieser Waren zu gewährleisten, insbesondere bei der Navigation durch komplexe Klassifizierungen innerhalb dieses umfangreichen Abschnitts.

    Andere

    HTS-Medien

    Dieses Dokument beschreibt Zolltarifbestimmungen für Maschinen, mechanische Apparate, elektrische Ausrüstungen und verwandte Teile im weiteren Rahmen des Kapitels 84 und Abschnitts XVI des Harmonisierten Zolltarifs. Es legt detaillierte Regeln für die Klassifizierung dieser Waren fest und enthält detaillierte Bestimmungen für die statistische Meldung, um spezifischere Handelsdaten zu sammeln. Die Codes umfassen eine breite Palette von Artikeln von Dampfmaschinen bis hin zu Datenverarbeitungsmaschinen und beinhalten oft statistische Suffixe, um den spezifischen Typ oder die Funktion des importierten oder exportierten Artikels weiter zu definieren, daher sollten Händler die statistischen Anmerkungen prüfen, um bei Bedarf das entsprechende Suffix auszuwählen. Diese Anmerkungen bieten eine Anleitung zur Unterscheidung ähnlicher Artikel basierend auf Merkmalen wie Material, beabsichtigter Verwendung oder technischen Spezifikationen.

    KapitelKapitel 84: Nuclear reactors, boilers, machinery and mechanical appliances; parts thereof
    AbschnittAbschnitt XVI: Machinery and Mechanical Appliances; Electrical Equipment; Parts Thereof; Sound Recorders and Reprod

    Zollübersicht

    Schnellansicht der verfügbaren Zollinformationen für diesen HTS-Code.

    Allgemeiner Zoll

    Free

    Standard trade partners (NTR)

    Sonderzoll

    Nicht verfügbar

    Eligible FTA or preference programs

    Der allgemeine Satz für Waren unter dem HTS-Code 84 (Maschinen und mechanische Apparate) ist nicht angegeben, aber es können mögliche Sonderzollsätze (wie Free (C) für bestimmte Teile unter Additional U.S. Notes 1) oder Freihandelsabkommen (FTA)-Sätze gelten, die Zölle für qualifizierte Waren aus Partnerländern reduzieren oder eliminieren. Diese Sonderzollsätze hängen oft von der Erfüllung spezifischer Ursprungsanforderungen ab und können eine ordnungsgemäße Dokumentation erfordern, wie ein Ursprungszeugnis. Zollsätze werden im Allgemeinen als Prozentsatz *ad valorem* (des Warenwerts) angegeben, können aber auch ein spezifischer Satz pro Einheit sein. Die erforderlichen Einheiten sind nicht angegeben und würden von der spezifischen Unterposition und der anwendbaren Satzstruktur abhängen.

    Dienstgrad (Spalte 2): 35%

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    Code-Unterteilungen

    8419.39.02.70

    Maschinen, Apparate oder Laborgeräte, ob elektrisch beheizt oder nicht (ausgenommen Öfen, Backöfen und andere Geräte der Position 8514), zur Behandlung von Materialien durch einen Prozess, der eine Temperaturänderung beinhaltet, wie Erhitzen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dampfgaren, Trocknen, Verdampfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, außer Maschinen oder Anlagen, die für Haushaltszwecke verwendet werden; Sofort- oder Speicherkessel, nicht elektrisch; Teile davon: > Trockner: > Sonstige > Für Lebensmittel und Getränke

    8419.39.02.80

    Maschinen, Apparate oder Laborgeräte, ob elektrisch beheizt oder nicht (ausgenommen Öfen, Backöfen und andere Geräte der Position 8514), zur Behandlung von Materialien durch einen Prozess, der eine Temperaturänderung beinhaltet, wie Erhitzen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dampfen, Trocknen, Verdampfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, außer Maschinen oder Anlagen, die für Haushaltszwecke verwendet werden; Sofort- oder Speicherkessel, nicht elektrisch; Teile davon: > Trockner: > Sonstige > Sonstige

    Kapitel- & Abschnittshinweise

    Kapitelhinweise

    kapitel 39, oder aus vulkanisiertem Gummi (pos. 4010), oder andere Artikel dieser Art, die in Maschinen oder mechanischen oder elektrischen Geräten oder für andere technische Zwecke verwendet werden, aus vulkanisiertem Gummi außer Hartgummi (pos. 4016); (b) Artikel aus Leder oder aus zusammengesetztem Leder (pos. 4205) oder aus Pelz (pos. 4303), dieser Art, die in Maschinen oder mechanischen Geräten oder für andere technische Zwecke verwendet werden; (c) Spulen, Garnrollen, Köpfe, Kegel, Kerne, Walzen oder ähnliche Halterungen, aus jedem Material (zum Beispiel Kapitel 39, 40, 44 oder 48 oder Abschnitt XV); (d) Lochkarten für Jacquard- oder ähnliche Maschinen (zum Beispiel Kapitel 39 oder 48 oder Abschnitt XV); (e) Antriebs- oder Förderbänder oder Textilbänder (pos. 5910) oder andere Artikel aus Textilmaterial für technische Zwecke (pos. 5911); (f) Edel- oder Halbedelsteine (natürlich, synthetisch oder rekonstruiert) der pos. 7102 bis 7104 oder Artikel, die ganz aus solchen Steinen bestehen, pos. 7116, mit Ausnahme von unmontierten bearbeiteten Saphiren und Diamanten für Stifte (pos. 8522); (g) Teile allgemeiner Verwendung, wie in Anmerkung 2 zu Abschnitt XV definiert, aus Basismetall (Abschnitt XV) oder ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); (h) Bohrspitzen (pos. 7304); (ij) Endlose Bänder aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV); (k) Artikel des Kapitels 82 oder 83; (l) Artikel des Abschnitts XVII; (m) Artikel des Kapitels 90; (n) Uhren, Armbanduhren oder andere Artikel des Kapitels 91; (o) Austauschbare Werkzeuge der pos. 8207 oder Bürsten dieser Art, die als Teile von Maschinen verwendet werden (pos. 9603); ähnliche austauschbare Werkzeuge sind nach dem Bestandteil ihres Arbeitsteils zu klassifizieren (zum Beispiel in Kapitel 40, 42, 43, 45 oder 59 oder pos. 6804 oder 6909); (p) Artikel des Kapitels 95; oder (q) Schreib- oder ähnliche Bänder, ob auf Spulen oder in Patronen (nach ihrem Bestandteil klassifiziert oder in pos. 9612, wenn sie mit Tinte oder anderweitig zur Erzeugung von Abdrücken vorbereitet sind), oder Monopods, Bipods, Tripods und ähnliche Artikel, pos. 9620. 2. Unter Vorbehalt von Anmerkung 1 zu diesem Abschnitt, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 und Anmerkung 1 zu Kapitel 85 sind Teile von Maschinen (die nicht Teile der Artikel der pos. 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547 sind) nach den folgenden Regeln zu klassifizieren: (a) Teile, die Waren sind, die in eine der pos. des Kapitels 84 oder 85 enthalten sind (mit Ausnahme der pos. 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) sind in allen Fällen in ihren jeweiligen pos. zu klassifizieren; Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XVI-2 Anmerkungen (fort.) (b) Andere Teile, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit einer bestimmten Art von Maschine oder mit einer Anzahl von Maschinen derselben pos. geeignet sind (einschließlich einer Maschine der pos. 8479 oder 8543), sind mit den Maschinen dieser Art oder in pos. 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 nach Angelegenheit zu klassifizieren. Teile, die gleichermaßen für die Verwendung hauptsächlich mit den Waren der pos. 8517 und 8525 bis 8528 geeignet sind, sind jedoch in pos. 8517 zu klassifizieren, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit den Waren der pos. 8524 geeignet sind, sind in pos. 8529 zu klassifizieren; (c) Alle anderen Teile sind in pos. 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 nach Angelegenheit oder, falls dies nicht möglich ist, in pos. 8487 oder 8548 zu klassifizieren. 3. Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, zusammengesetzte Maschinen, die aus zwei oder mehr Maschinen bestehen, die zu einem Ganzen zusammengefügt sindund andere Maschinen, die für den Zweck der Ausführung von zwei oder mehr komplementären oder alternativen Funktionen konzipiert sind, sind so einzustufen, als bestünden sie nur aus diesem Bauteil oder als die Maschine, die die Hauptfunktion ausführt. 4. Besteht eine Maschine (einschließlich einer Kombination von Maschinen) aus einzelnen Komponenten (ob getrennt oder durch Rohrleitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrische Kabel oder andere Vorrichtungen miteinander verbunden), die zusammen zu einer klar definierten Funktion beitragen, die unter einer der Überschriften des Kapitels 84 oder des Kapitels 85 fällt, so ist das Ganze unter der für diese Funktion geeigneten Position einzustufen. 5. Für die Zwecke dieser Anmerkungen bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ jede Maschine, Maschinenanlage, Anlage, Ausrüstung, Apparatur oder Vorrichtung, die in den Überschriften des Kapitels 84 oder 85 genannt wird. 6. (A) Im gesamten Zolltarif bezeichnet „elektronischer und elektronischer Schrott und Schrott“ elektronische und elektronische Baugruppen, Leiterplatten und elektrische oder elektronische Artikel, die: (a) durch Bruch, Zerkleinerung oder andere Prozesse für ihre ursprünglichen Zwecke unbrauchbar gemacht wurden oder wirtschaftlich nicht für Reparatur, Überholung oder Renovierung geeignet sind, um sie für ihre ursprünglichen Zwecke tauglich zu machen; und (b) auf eine Weise verpackt oder versandt werden, die nicht dazu bestimmt ist, einzelne Artikel während des Transports, der Verladung und des Entladens vor Beschädigungen zu schützen. (B) Gemischte Sendungen von „elektronischem und elektronischem Schrott und Schrott“ und anderem Schrott und Schrott sind unter Position 8549 einzustufen. (C) Dieser Abschnitt umfasst keine kommunalen Abfälle, wie in Anmerkung 4 zu Kapitel 38 definiert. Zusätzliche US-Anmerkung 1. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Leiterplattenbaugruppe“ Waren, die aus einer oder mehreren Leiterplatten der Position 8534 bestehen, auf denen eine oder mehrere aktive Elemente montiert sind, mit oder ohne passive Elemente. Für die Zwecke dieser Anmerkung bedeuten „aktive Elemente“ Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ob photosensitiv oder nicht, der Position 8541, und integrierte Schaltungen der Position 8542. Statistische Anmerkung 1. Bestimmungen für Maschinen und Apparaturen zur Herstellung und Prüfung von Halbleitern umfassen Produkte für das Wachstum und die Verarbeitung von Halbleitermaterialien, wie Silizium und Galliumarsenid, die Verarbeitung solcher Materialien zu Halbleiterbauelementen und die Prüfung solcher Bauelemente (im Allgemeinen wird die Prüfausrüstung sowie einige der Verarbeitungsausrüstung in Kapitel 90 eingestuft). Insbesondere umfassen die Waren Folgendes: (a) Waferherstellungsausrüstung: (i) Kristallzüchter und -zieher - zur Herstellung extrem reiner monokristalliner Halbleiterkugeln, aus denen Wafer geschnitten werden können. Die am häufigsten verwendeten Methoden in diesen Kristallzüchtern und -ziehern sind die Czochralski- und Float-Zone-Methoden. (ii) Wafervorbereitungsausrüstung: (A) Kristallschleifmaschinen - zur Schleifung der Kristallkugel auf den für Wafer erforderlichen genauen Durchmesser und zur Schleifung der Flächen auf der Kugel, um den Leitfähigkeitstyp und den spezifischen Widerstand des Kristalls anzugeben. (B) Waferschneidkreissägen - zum Schneiden von Wafern aus einer Kugel aus monokristallinem Halbleitermaterial. (C) Waferschleif-, -glätt- und -poliermaschinen - zur Vorbereitung des Halbleiterwafers für den Fertigungsprozess. Dies beinhaltet die Bringung des Wafers innerhalb der Maßtoleranzen. Besonders kritisch ist die Ebenheit seiner Oberfläche. Harmonisiertes Zolltarif des Vereinigten Staaten Revision 29 (2025) Anmerkungen zu statistischen Meldungen XVI-3 Statistische Anmerkung (fort.)(b) Masken- und Reparaturausrüstung: (i) Fertigungsausrüstung - zur Übertragung von Designmustern auf eine Maske oder ein Retikel, nutzt diese Ausrüstung im Allgemeinen optische, Elektronenstrahl- oder Röntgenstrahlen, um Schaltmuster auf mit Fotolack beschichteten Substraten zu schreiben. Nach der Entwicklung werden diese Substrate zur Maske oder zum Retikel für die Waferfertigung. (ii) Reparaturausrüstung - diese Ausrüstung nutzt im Allgemeinen fokussierte Ionenstrahlen oder Laserstrahlen. Sie werden direkt auf die Maske oder das Retikel angewendet, um Chrom zu entfernen. (c) Waferfertigungsausrüstung: (i) Filmbildungsgeräte - zur Auftragung oder Herstellung verschiedener Filme auf der Oberfläche des Wafers während des Fertigungsprozesses. Diese Filme dienen als Leiter, Isolatoren und Halbleiter auf dem fertigen Bauelement. Sie können Oxide und Nitride der Substratoberfläche, Metalle und epitaktische Schichten umfassen. Die unten aufgeführten Prozesse und Geräte sind nicht notwendigerweise auf die Erzeugung eines bestimmten Filttyps beschränkt. (A) Oxidationsöfen - zur Bildung eines "Films" aus Oxid auf dem Wafer. Das Oxid bildet sich durch die chemische Reaktion der obersten molekularen Schichten des Wafers mit dem aufgebrachten Sauerstoff oder Dampf unter Hitze. (B) Chemical Vapor Deposition (CVD)-Ausrüstung - zur Abscheidung verschiedener Filmdypen, die durch die Kombination geeigneter Gase in einer Reaktionskammer bei erhöhten Temperaturen gewonnen werden. Dies stellt eine thermochemische Gasphasenreaktion dar. Operationen können bei atmosphärischem oder niedrigem Druck (LPCVD) stattfinden und können eine Plasmaverstärkung (PECVD) nutzen. (C) Physical Vapor Deposition (PVD)-Ausrüstung - zur Abscheidung verschiedener Filmdypen, die durch Verdampfen eines Festkörpers gewonnen werden. (1) Verdampfungsgeräte - bei denen der Film durch Erhitzen des Quellmaterials erzeugt wird. (2) Sputter-Geräte - bei denen der Film durch Bombardieren des Quellmaterials (Ziel) mit Ionen erzeugt wird. (D) Molecular Beam Epitaxy (MBE)-Ausrüstung - zur Wachstum epitaktischer Schichten auf einem erhitzten monokristallinen Substrat in einem Ultrahochvakuum unter Verwendung von Molekülstrahlen. Der Prozess ist dem PVD ähnlich. (ii) Dotierausrüstung - die verwendet wird, um Dotierstoffe in die Waferoberfläche einzuführen, um die Leitfähigkeit oder andere Eigenschaften einer Halbleiterschicht zu verändern: (A) Thermische Diffusionsgeräte - bei denen Dotierstoffe durch das Anlegen von Gasen bei hohen Temperaturen in die Oberfläche des Wafers eingebracht werden. (B) Ionenimplantation - bei der die Dotierstoffe in Form eines Strahls beschleunigter Ionen in das Kristallgitter der Waferoberfläche "eingetrieben" werden. (C) Glühöfen - die zur Reparatur der durch Ionenimplantation beschädigten Kristallgitterstrukturen des Wafers verwendet werden. (iii) Ätz- und Stripp-Ausrüstung - zur Ätzen oder Reinigen von Waferoberflächen. (A) Nassätzgeräte - bei denen chemische Ätzmittel durch Besprühen oder Eintauchen aufgetragen werden. Sprühëtzer liefern gleichmäßigere Ergebnisse als Badëtzer, da sie den Vorgang jeweils an einem Wafer durchführen. (B) Trockenplasmaätzung - bei der Ätzmittel als Gase innerhalb eines Plasmaenergiefeldes präsentiert werden, was ein anisotropes Ätzprofil ergibt. (C) Ionenstrahlfräsen - bei dem ionisierte Gasatome auf die Waferoberfläche beschleunigt werden. Der Aufprall führt zur physischen Entfernung der obersten Schicht von der Oberfläche. (D) Stripper oder Ashers - unter Verwendung von Techniken, die Ätzen ähneln, entfernt dieses Gerät den verbrauchten Fotolack von derOberfläche des Wafers, nachdem er seinen Zweck als „Schablone“ erfüllt hat. Dieses Gerät wird auch zur Entfernung von Nitriden, Oxiden und Polysilizium mit einem isotropen Ätzprofil verwendet. (iv) Lithographieausrüstung - zur Übertragung der Schaltungsdesigns auf die mit Fotolack beschichtete Oberfläche des Halbleiterwafers. (A) Ausrüstung zum Beschichten von Wafern mit Fotolack - dazu gehören die Fotolack-Spinner, die verwendet werden, um flüssigen Fotolack gleichmäßig auf die Oberfläche des Wafers aufzutragen. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XVI-4 Statistische Anmerkung (fort.) (B) Ausrüstung zum Belichten des mit Fotolack beschichteten Wafers mit dem Schaltungsdesign (oder einem Teil davon): (1) Unter Verwendung einer Maske oder eines Retikels und Belichtung des Fotolacks mit Licht (im Allgemeinen ultraviolettem) oder, in einigen Fällen, Röntgenstrahlen: (a) Kontaktdrucker - bei denen die Maske oder das Retikel während der Belichtung mit dem Wafer in Kontakt steht. (b) Näherungsausrichter - ähnlich wie Kontaktausrichter, außer dass kein tatsächlicher Kontakt zwischen Maske oder Retikel und Wafer stattfindet. (c) Scan-Ausrichter - die Projektionstechniken verwenden, um einen kontinuierlich bewegten Schlitz über Maske und Wafer zu belichten. (d) Schritt-und-Wiederholungs-Ausrichter - die Projektionstechniken verwenden, um den Wafer Stück für Stück zu belichten. Die Belichtung kann durch Reduktion von der Maske auf den Wafer oder 1:1 erfolgen. Verbesserungen umfassen die Verwendung eines Excimer-Lasers. (2) Direktschreibausrüstung auf Wafer - diese Apparate arbeiten ohne Maske oder Retikel. Sie verwenden einen computergesteuerten „Schreibstrahl“ (wie einen Elektronenstrahl (E-Beam), Ionenstrahl oder Laser), um das Schaltungsdesign direkt auf den mit Fotolack beschichteten Wafer zu „zeichnen“. (C) Ausrüstung zum Entwickeln belichteter Wafer - dazu gehören chemische Bäder, die denen ähneln, die in fotografischen Laboranwendungen verwendet werden. (d) Montageausrüstung: (i) Dicing-Ausrüstung - dazu gehören Sägemaschinen und Graviermaschinen (einschließlich Laser-Gravierer) und Dicing-Zubehör wie Waferbrechgeräte. (ii) Diebonding-Ausrüstung - die das Die durch Löten oder Kleben auf das Gehäuse montiert. (iii) Drahtbondungs-Ausrüstung - zur Befestigung dünner Drähte oder Bänder (normalerweise aus Gold, Aluminium oder Kupfer) von den Die-Bonding-Pads zu den entsprechenden Pads auf dem Gehäuse. (iv) Verpackungsausrüstung - die verwendet werden, um ein Halbleiterbauelement zu kapseln oder zu verpacken. Dazu gehören Versiegelungsöfen, Deckelschweißer, Kunststoffkapselpressen, Bleistrimm- und Formausrüstung, Gehäuseentlötgeräte und Zinnbad- und Lötplattenausrüstung. (e) Test- und Inspektionsausrüstung: (i) Optische Inspektionsausrüstung - Dazu gehören Geräte, die Teile der Waferoberfläche „untersuchen“ und diese entweder mit einem Standardmuster oder mit anderen Teilen der Waferoberfläche vergleichen. (ii) Elektrische Testausrüstung - Dazu gehören computergesteuerte Systeme, die die Funktionen und elektrischen Spezifikationen von Halbleiterbauelementen durch die Anwendung und Detektion elektrischer Signale oder Muster testen. Die Prüfung wird sowohl an ungekapselten Dies als auch an verpackten integrierten Schaltungen durchgeführt. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes CHAPTER 84 KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN UND MECHANISCHE ANLAGEN; TEILE DAGEBEN XVI 84-1 Anmerkungen 1. Dieses Kapitel umfasst nicht: (a) Mühlsteine, Schleifsteine oder andere Artikel des Kapitels 68; (b) Maschinen oder Geräte (zum Beispiel Pumpen) aus Keramikmaterial und keramische Teile von Maschinen oder Geräten irgendeinesmaterial (kapitel 69); (c) Laborgläser (pos. 7017); Maschinen, Apparate oder andere Gegenstände für technische Zwecke oder Teile davon, aus Glas (pos. 7019 oder 7020); (d) Gegenstände der pos. 7321 oder 7322 oder ähnliche Gegenstände aus anderen Basismetallen (kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81); (e) Staubsauger der pos. 8508; (f) Elektromechanische Haushaltsgeräte der pos. 8509; Digitalkameras der pos. 8525; (g) Heizkörper für die Gegenstände des Abschnitts XVII; oder (h) Handbetriebene mechanische Bodenbesen, nicht motorisiert (pos. 9603). 2. Vorbehaltlich der Anwendung der Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI und vorbehaltlich der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel ist eine Maschine oder ein Apparat, der unter eine Beschreibung in einer oder mehreren der pos. 8401 bis 8424, oder pos. 8486 und zugleich unter eine Beschreibung in einer oder mehreren der pos. 8425 bis 8480 fällt, unter der entsprechenden Position der ersten Gruppe oder unter pos. 8486, je nach Fall, zu klassifizieren und nicht unter die zweite Gruppe. (A) Pos. 8419 umfasst jedoch nicht: (i) Keimlinge, Inkubatoren oder Aufzüchter (pos. 8436); (ii) Getreidefeuchtigkeitsmaschinen (pos. 8437); (iii) Diffusionsapparate zur Extraktion von Zuckersaft (pos. 8438); (iv) Maschinen zur Wärmebehandlung von Textilgarnen, Stoffen oder fertigen Textilartikeln (pos. 8451); oder (v) Maschinen, Anlagen oder Laborausrüstung, die für einen mechanischen Vorgang konzipiert sind, bei dem eine Temperaturänderung, auch wenn sie notwendig ist, sekundär ist. (B) Pos. 8422 umfasst nicht: (i) Nähmaschinen zum Verschließen von Säcken oder ähnlichen Behältern (pos. 8452); oder (ii) Büromaschinen der pos. 8472. (C) Pos. 8424 umfasst nicht: (i) Tintenstrahldruckmaschinen (pos. 8443); oder (ii) Wasserstrahlschneidmaschinen (pos. 8456). 3. Ein Werkzeugmaschine zur Bearbeitung eines beliebigen Materials, das unter eine Beschreibung in pos. 8456 und zugleich unter eine Beschreibung in pos. 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 fällt, ist unter pos. 8456 zu klassifizieren. 4. Pos. 8457 gilt nur für Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metall, außer Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die verschiedene Arten von Bearbeitungsvorgängen durchführen können, entweder: (a) durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Magazin oder Ähnlichem gemäß einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren), Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XVI 84-2 Notes (con.) (b) durch den automatischen Einsatz, gleichzeitig oder nacheinander, verschiedener Werkzeugköpfe, die an einem feststehenden Werkstück arbeiten (Einbaumaschinen, Einstation), oder (c) durch den automatischen Transfer des Werkstücks zu verschiedenen Werkzeugköpfen (Mehrstations-Transfermaschinen). 5. Für die Zwecke der pos. 8462 ist eine „Schlitzmaschine“ für flache Produkte eine Verarbeitungslinie, die aus einem Entroller, einem Coil-Glätter, einem Schlitter und einem Wiederwickler besteht. Eine „Zuschneidemaschine“ für flache Produkte ist eine Verarbeitungslinie, die aus einem Entroller, einem Coil-Glätter und einem Schneidwerkzeug besteht. 6. (A) Für die Zwecke der pos. 8471 bedeutet der Ausdruck „automatische Datenverarbeitungssysteme“ Maschinen, die in der Lage sind: (i) das Verarbeitungsprogramm oder Programme und mindestens die Daten zu speichern, die unmittelbar für die Ausführung des Programms erforderlich sind; (ii) frei gemäß den Anforderungen des Benutzers programmiert zu werden; (iii) arithmetische Berechnungen durchzuführen, die vom Benutzer angegeben sind; und (iv) ein Verarbeitungsprogramm ohne menschliches Eingreifen auszuführen, das sie dazu veranlasst, seine Ausführung durch logische Entscheidungen während des Verarbeitungslaufs zu modifizieren.(B) Automatische Datenverarbeitungswerkzeuge können in Form von Systemen bestehen, die aus einer variablen Anzahl separater Einheiten bestehen. (C) Vorbehaltlich der Absätze (D) und (E) nachstehend ist eine Einheit als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems anzusehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt: (i) Sie ist einer Art, die ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet wird; (ii) Sie kann direkt oder über eine oder mehrere andere Einheiten mit der Zentraleinheit verbunden werden; und (iii) Sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) entgegenzunehmen oder zu liefern, die vom System verwendet werden können. Separat dargestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungswerkzeuge sind unter Position 8471 einzustufen. Tastaturen, X-Y-Koordinateneingabegeräte und Festplatteneinheiten, die die Bedingungen der Absätze (C) (ii) und (C) (iii) oben erfüllen, sind in jedem Fall als Einheiten der Position 8471 einzustufen. (D) Position 8471 umfasst nicht die folgenden, wenn sie separat dargestellt sind, selbst wenn sie alle in Anmerkung 6 (C) oben festgelegten Bedingungen erfüllen: (i) Drucker, Kopierapparate, Faxapparate, ob kombiniert oder nicht; (ii) Apparate zur Übertragung oder Empfang von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem kabelgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein LAN oder WAN); (iii) Lautsprecher und Mikrofone; (iv) Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte; (v) Monitore und Projektoren, die keine Fernsehempfangsapparate enthalten. (E) Maschinen, die in Verbindung mit einem automatischen Datenverarbeitungswerkzeug arbeiten oder dieses integrieren und eine spezifische Funktion ausführen, die nicht die Datenverarbeitung ist, sind unter den Positionen einzustufen, die für ihre jeweiligen Funktionen angemessen sind, oder, falls dies nicht möglich ist, unter den Restpositionen. 7. Position 8482 gilt unter anderem für polierte Stahlkugeln, deren Maximal- und Mindestdurchmesser nicht vom Nennmaß um mehr als 1 Prozent oder um mehr als 0,05 mm abweichen, je nachdem, welcher Wert geringer ist. Andere Stahlkugeln sind unter Position 7326 einzustufen. 8. Eine Maschine, die für mehr als einen Zweck verwendet wird, ist für Klassifizierungszwecke so zu behandeln, als ob ihr Hauptzweck ihr einziger Zweck wäre. Vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist eine Maschine, deren Hauptzweck nicht in einer Position beschrieben ist oder für die kein Zweck der Hauptzweck ist, sofern der Kontext nichts anderes erfordert, unter Position 8479 einzustufen. Position 8479 umfasst auch Maschinen zum Herstellen von Seilen oder Kabeln (zum Beispiel Strang-, Verdreh- oder Kabelmaschinen) aus Metalldraht, Textilgarn oder einem anderen Material oder aus einer Kombination solcher Materialien. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XVI 84-3 Anmerkungen (fort.) 9. Für Klassifizierungszwecke der Position 8470 bezieht sich der Begriff „handtaschengroß“ nur auf Maschinen, deren Abmessungen nicht 170 mm x 100 mm x 45 mm überschreiten. 10. Für Klassifizierungszwecke der Position 8485 bedeutet der Ausdruck „additive Fertigung“ (auch als 3D-Druck bezeichnet) die Herstellung physischer Objekte auf Basis eines digitalen Modells durch die schrittweise Hinzufügung und Schichtung sowie Konsolidierung und Verfestigung von Material (zum Beispiel Metall, Kunststoffe oder Keramiken). Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, die der Beschreibung in Position 8485 entsprechen, unter dieser Position und keiner anderen Position des Zolltarifs einzustufen.11. (A) Die Anmerkungen 12(a) und 12(b) zu Kapitel 85 gelten auch in Bezug auf die Begriffe „Halbleiterbauelemente“ und „elektronische integrierte Schaltungen“ bzw. wie sie in dieser Anmerkung und in Position 8486 verwendet werden. Für die Zwecke dieser Anmerkung und von Position 8486 umfasst der Begriff „Halbleiterbauelemente“ auch photosensitive Halbleiterbauelemente und Lichtemittierende Dioden (LED). (B) Für die Zwecke dieser Anmerkung und von Position 8486 umfasst der Begriff „Herstellung von Flachbildschirmen“ die Fertigung von Substraten zu einem Flachbild. Er umfasst nicht die Herstellung von Glas oder die Montage von Leiterplatten oder anderen elektronischen Bauteilen auf dem Flachbild. Der Begriff „Flachbildschirm“ umfasst keine Kathodenstrahlröhnentechnologie. (C) Position 8486 umfasst auch Maschinen und Apparate, die ausschließlich oder hauptsächlich für folgende Zwecke verwendet werden: (i) die Herstellung oder Reparatur von Masken und Retikeln; (ii) die Montage von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen; (iii) das Heben, Handhaben, Beladen oder Entladen von Boules, Wafern, Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen und Flachbildschirmen. (D) Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen und Apparate, die der Beschreibung in Position 8486 entsprechen, in dieser Position und nicht in einer anderen Position des Zolltarifs einzustufen. Anmerkungen zu Unterpositionen 1. Für die Zwecke der Unterposition 8465.20 bezieht sich der Begriff „Bearbeitungszentren“ nur auf Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz, Kork, Knochen, Hartgummi, Hartkunststoffen oder ähnlichen Hartmaterialien, die verschiedene Arten von Bearbeitungsoperationen durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Magazin oder Ähnlichem gemäß einem Bearbeitungsprogramm durchführen können. 2. Für die Zwecke der Unterposition 8471.49 bedeutet der Begriff „Systeme“ automatische Datenverarbeitungssysteme, deren Einheiten die in Anmerkung 6(C) zu Kapitel 84 festgelegten Bedingungen erfüllen und die mindestens eine zentrale Verarbeitungseinheit, eine Eingabeeinheit (zum Beispiel eine Tastatur oder ein Scanner) und eine Ausgabeeinheit (zum Beispiel eine Bildschirmeinheit oder ein Drucker) umfassen. 3. Für die Zwecke der Unterposition 8481.20 bedeutet der Ausdruck „Ventile für oleohydraulische oder pneumatische Übertragungen“ Ventile, die speziell in der Übertragung von „Flüssigkeitskraft“ in einem hydraulischen oder pneumatischen System verwendet werden, wobei die Energiequelle in Form von unter Druck stehenden Flüssigkeiten (Flüssigkeit oder Gas) zugeführt wird. Diese Ventile können jeglicher Art sein (zum Beispiel druckreduzierende Typ, Rückschlagventil). Die Unterposition 8481.20 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 8481. 4. Die Unterposition 8482.40 gilt nur für Lager mit zylindrischen Rollen eines gleichmäßigen Durchmessers von nicht mehr als 5 mm und einer Länge, die mindestens das Dreifache des Durchmessers beträgt. Die Enden der Rollen können abgerundet sein. Zusätzliche US-Anmerkungen 1. Für die Zwecke der Unterpositionen 8479.89.65 und 8479.89.95 gilt der Zollsatz „Zollfrei (C)“, der in der Spalte „1-Sondern“ aufgeführt ist, nur für die folgenden Artikel: keinelektrische Startermotoren; Propellerregler, keinelektrisch; Servomechanismen, keinelektrisch; Scheibenwischer, keinelektrisch; hydropneumatische Akkumulatoren; pneumatische Starter für Turbinenjets, Turbopropeller oder andere Gasturbinen; Toilettenanlagen, speziell für Flugzeuge konzipiert; mechanische Aktuatoren für Schubumkehrvorrichtungen. 2. Die Unterposition 8443.99.20 umfasst die folgenden Teile von Druckergeräten der Unterposition 8443.32.10: (a) Steuer- oder Befehlseinheiten, die mehr als eine der folgenden enthalten: Leiterplattenbaugruppe, hart- oder flexibel(Floppy-)Datenträgerantrieb, Tastatur, Benutzeroberfläche; (b) Lichtquellenbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: lichtemittierende Diodenbaugruppe, Gaslaser, Spiegelpolygonbaugruppe, Grundguss; Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotiert für statistische Meldungszwecke XVI 84-4 Zusätzliche US-Hinweise (fort.) (c) Laserbildgebungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Photorezeptorband oder -zylinder, Toneraufnahmeeinheit, Tonerentwicklungs-/Entwicklungsbaugruppe, Ladungs-/Entladungsbaugruppen, Reinigungseinheit; (d) Bildfixierungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Schmelzeinheit, Druckwalze, Heizelement, Freisölspender, Reinigungseinheit, elektrische Steuerung; (e) Tintenstrahldruckbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Thermodruckkopf, Tintenabgabeeinheit, Düsen- und Reservoirbaugruppe, Tintenheizer; (f) Wartungs-/Abdichtungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Vakuumeinheit, Tintenstrahlabdeckungseinheit, Abdichtungseinheit, Spülungseinheit; (g) Papierhandhabungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Papiertransportband, Walze, Druckbalken, Träger, Greifwalze, Papierlagerungseinheit, Ausgabeschublade; (h) Thermotransferbildgebungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Thermodruckkopf, Reinigungseinheit, Zuführ- oder Abzugswalze; (ij) Ionografische Bildgebungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Ionenerzeugungs- und -emittierungseinheit, Luftassistenzeinheit, Leiterplattenbaugruppe, Ladungsrezeptorband oder -zylinder, Toneraufnahmeeinheit, Tonerverteilungseinheit, Entwickleraufnahme- und -verteilungseinheit, Entwicklungsbaugruppe, Ladungs-/Entladungsbaugruppe, Reinigungseinheit; oder (k) Kombinationen der oben genannten Baugruppen. 3. Unterposition 8443.99.30 umfasst folgende Teile von Faxgeräten: (a) Steuerungs- oder Befehlsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Leiterplattenbaugruppe, Modem, Festplatten- oder flexible (floppy-)Datenträgerantrieb, Tastatur, Benutzeroberfläche; (b) Optikmodulbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Optiklampe, Ladungskopplervorrichtung und geeignete Optik, Linsen, Spiegel; (c) Laserbildgebungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Photorezeptorband oder -zylinder, Toneraufnahmeeinheit, Tonerentwicklungs-/Entwicklungsbaugruppe, Ladungs-/Entladungsbaugruppen, Reinigungseinheit; (d) Tintenstrahldruckbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Thermodruckkopf, Tintenabgabeeinheit, Düsen- und Reservoirbaugruppe, Tintenheizer; (e) Thermotransferbildgebungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Thermodruckkopf, Reinigungseinheit, Zuführ- oder Abzugswalze; (f) Ionografische Bildgebungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Ionenerzeugungs- und -emittierungseinheit, Luftassistenzeinheit, Leiterplattenbaugruppe, Ladungsrezeptorband oder -zylinder, Toneraufnahmeeinheit, Tonerverteilungseinheit, Entwickleraufnahme- und -verteilungseinheit, Entwicklungsbaugruppe, Ladungs-/Entladungsbaugruppe, Reinigungseinheit; (g) Bildfixierungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Schmelzeinheit, Druckwalze, Heizelemente, Freisölspender, Reinigungseinheit, elektrische Steuerung; (h) Papierhandhabungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden enthalten: Papiertransportband, Walze, Druckbalken, Träger, Greifwalze, Papierlagerungseinheit, Ausgabeschublade; und (ij) Kombinationen der oben genannten Baugruppen. 4. Unterposition 8443.99.40 umfasst folgende Teile von Kopierapparaten der Unterposition 8443.39.20:(a) Bildgebungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden Komponenten enthalten: Photorezeptorband oder -zylinder, Toneraufnahmeeinheit, Tonerverteileinheit, Entwickleraufnahmeeinheit, Entwicklerverteileinheit, Ladungs-/Entladeeinheit, Reinigungseinheit; (b) Optikbaugruppen, die mehr als eine der folgenden Komponenten enthalten: Linse, Spiegel, Beleuchtungsquelle, Dokumentenbelichtungsglas; (c) Benutzersteuerbaugruppen, die mehr als eine der folgenden Komponenten enthalten: Leiterplattenbaugruppe, Stromversorgung, Benutzereingabetafel, Kabelbaum, Anzeigeeinheit (Kathodenstrahl- oder Flachbildschirm); (d) Bildfixierbaugruppen, die mehr als eine der folgenden Komponenten enthalten: Fixiereinheit, Druckwalzen, Heizelemente, Freispray-Dispenser, Reinigungseinheit, elektrische Steuerungen; Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XVI 84-5 Additional U.S. Notes (con.) (e) Papierhandhabungsbaugruppen, die mehr als eine der folgenden Komponenten enthalten: Papiertransportband, Rolle, Druckbalken, Träger, Greifwalze, Papierlagerungseinheit, Ausgabeschublade; oder (f) Kombinationen der oben genannten Baugruppen. Statistical Notes 1. Für statistische Meldungszwecke bedeuten die Nummern 8411.81.8010 und 8411.82.8010, dass der Begriff „Industrieturbinen“ nur Gas-Turbinen in stationären Anwendungen umfasst, einschließlich solcher für die stationäre Stromerzeugung. 2. Windturbinenschaufeln sind einzeln und nicht als Schaufelsets zu zählen. 3. Für statistische Meldungszwecke der Nummer 8413.91.9065 umfasst der Begriff „Saugstangen“ Ponystangen und polierte Stangen, die alle für den Einsatz in Ölbrunnen- und Ölfeldpumpen konzipiert sind. 4. Für statistische Meldungszwecke der Nummern 8427.10.8020, 8427.10.8040, 8427.10.8070, 8427.20.8020 und 8427.90.0020 bedeutet der Begriff „Arbeitsplattformen in der Luft“ Arbeitsfahrzeuge, die eine Plattform enthalten, die an einem auf einer mobilen Basis montierten Hubmechanismus befestigt ist, zum Heben von Personal, Werkzeugen und Materialien. 5. Für statistische Meldungszwecke der Nummer 8472.90.9040 bedeutet der Begriff „Geldschein- und Scheinlesegeräte“ Dokumentenhandhabungsmaschinen, die Währungspapiere, Banknoten, Coupons, Schecks oder andere wertbasierte Papierdokumente zählen und diese in einer organisierten Weise stapeln. Geldschein- und Scheinlesegeräte können beide einen Sensor zur Erkennung verdächtiger (d. h. gefälschter) Dokumente enthalten. Scheinlesegeräte verfügen über zusätzliche Sensoren, die den Maschinen ermöglichen, Dokumente nach Nennwert zu unterscheiden. 6. Für statistische Meldungszwecke der Nummer 8483.40.5020 bezieht sich der Begriff „Getriebe und Geschwindigkeitsänderer für Windturbinen“ auf alle Konfigurationen von Getrieben und Geschwindigkeitsändern, die für Windturbinen konzipiert sind, einschließlich Getrieben mit festem Verhältnis, Mehrverhältnis- und Geschwindigkeitsändern mit variabler Übersetzung. Harmonized Tariff Schedule of the United States Revision 29 (2025) Annotated for Statistical Reporting Purposes XVI 84-6

    Abschnittshinweise

    ABTEILUNG XVI MASCHINEN UND MECHANISCHE GERÄTE; ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG; TEILE DAGEGEN; TONAUFNAHME- UND WIEDERGEBGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND TONAUFNAHME- UND WIEDERGEBGERÄTE SOWIE TEILE UND ZUBEHÖR DURCHGENANNTER ARTIKEL XVI-1 Anmerkungen 1. Diese Abteilung umfasst nicht: (a) Übertragungs-, Förder- oder Aufzugsgurte oder -riemen aus Kunststoffen

    Neueste Aktualisierung

    Zuletzt aktualisiert

    November 15, 2025

    Revised every January & July

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